Fahrradfahren geht immer!

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, dass die Fahrt mit ausschließlich muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (z.B. Fahrrädern) unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss sonstiger Rauschmittel nicht mehr als Straftat gewertet werden soll. Hierzu ist § 316 Abs. 1 StGB (Trunkenheit im Verkehr) entsprechend anzupassen. Sanktionen durch die Fahrerlaubnisbehörden dürfen ebenfalls nicht erfolgen.

Stattdessen soll Fahrradfahrern unter Alkoholeinfluss ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille künftig als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt sein.

Weil Eigenverantwortung Gerechtigkeit schafft – Für eine Altersvorsorge mit Zukunft!

Die Jungen Liberalen Niedersachsen stellen fest: Das derzeitige umlagefinanzierte Rentensystem ist aufgrund des demographischen Wandels mit großen Herausforderungen konfrontiert und mittelfristig nicht mehr finanzierbar, ohne dass der Beitragssatz ins Unermessliche steigt. Deshalb wollen wir das bisherige Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein kapitalgedecktes System umstellen.

I) Für die zukünftigen Generationen

1) Altersvorsorge beginnt mit der Geburt

Wir wollen jedem Neugeborenen zur Geburt ein zweckgebundenes Kapitalvermögen zur Altersvorsorge von kaufkraftbereinigt aktuell ca. 20.000 Euro widmen. Dieses Geld muss bis zur uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit durch die gesetzlichen Vertreter gem. § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB bei einem Finanzdienstleistungsinstitut angelegt werden. Anschließend ist diese Kapitalanlage vom Geschäftsfähigen fortzuführen. So eröffnen wir jedem die Möglichkeit frühestmöglich in ausreichender Höhe für das Alter vorzusorgen. Die 20.000 Euro werden im Laufe des Erwerbslebens, angepasst an die Inflation, zurückgezahlt.

2) Erwerb des Anspruchs

Einen Anspruch auf Altersvorsorge aus diesem Startkapital hat jedes Neugeborene mit deutscher Staatsbürgerschaft und jedes Neugeborene ohne deutsche Staatsbürgerschaft, das über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Wer nicht von Geburt an, sondern erst im Laufe seines Lebens einen unbefristeten Aufenthaltstitel erwirbt und zu einem anspruchsberechtigten Jahrgang gehört, ist anspruchsberechtigt, sobald er über zuvor genannten Aufenthaltstitel verfügt. Dieser Personenkreis bekommt besagtes Startkapital zzgl. eines Zinses basierend auf dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB pro Lebensjahr, maximal jedoch die doppelte Summe.

3) Gesetzlicher Rahmen für die Kapitalanlage

Der gesetzliche Rahmen für die Kapitalanlage ist so zu gestalten, dass im Wege einer vernünftigen Abwägung der Chancen und Risiken ein Mittelweg mit möglichst hohen Renditen einerseits und einer hohen Sicherheit andererseits beschritten wird. Daher bietet sich eine fondsgebundene Altersvorsorge an, da hier aufgrund einer breiten Streuung der Allokationen das Risiko minimiert wird. Als wählbare Investmentprodukte sollen beispielsweise Fonds mit einer UCITS/OGAW-Klassifizierung besparbar sein. In den letzten 20 Jahren vor dem erwarteten bzw. geplanten Ruhestand muss eine schrittweise Umstellung auf defensive Anlageprodukte zu erfolgen, um eine wirksame Absicherung gegen kurzfristige Einbrüche zu gewährleisten. Ein Kapitalerhalt muss dagegen nicht garantiert werden.

Eine gute Altersvorsorge muss flexibel sein. Deshalb muss es möglich sein, die Anlage auf unterschiedliche Produkte zu verteilen und auch ein Wechsel innerhalb der Anlageprodukte, also eine Kapitalentnahme aus einem wenig aussichtsreichem Investmentfonds und eine Einzahlung in einen aussichtsreicheren Fonds (Umschichtung), muss jederzeit möglich sein.

4) Rentenbezugsphase

Das bereitgestellte Kapital und die damit erwirtschaftete Rendite stehen nicht zum persönlichen Vergnügen zur Verfügung, sondern dienen ausschließlich zur Absicherung im Alter. Die erwirtschaftete Rücklage muss als Leibrente gezahlt werden. Nur so ist gewährleistet, dass das angesparte Kapital nicht nach einigen Jahren verbraucht ist und nachträglich nicht noch Bürgergeld beantragt werden muss. Zusätzliches Vermögen oder Versicherungsansprüche beeinflussen die Höhe der Kapitalauszahlung nicht.

Bei Gewinnrealisierung sollen keine Steuern anfallen. Stattdessen werden die monatlichen Rentenzahlungen wie Einkommen behandelt und ggf. mit der Einkommensteuer besteuert.

5) Vererbbarkeit nur zur Hinterbliebenenfürsorge

Die erwirtschaftete Rücklage soll nur in Ausnahmefällen vererbbar sein und grundsätzlich im Todesfall an den Staat fallen, um die Finanzierung des Startkapitals für die Absicherung künftiger Generationen zu vereinfachen. Lediglich unterhaltsberechtigte Hinterbliebene (Kinder, Ehepartner, Mitglieder einer Verantwortungsgemeinschaft) dürfen auf das Kapital zugreifen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

6) Pflicht zur ergänzenden privaten Vorsorge

Soweit das Kapital einschließlich der zu erwartenden Rendite voraussichtlich nicht genügen wird, um eine ausreichende Absicherung im Alter zu garantieren, gilt eine Pflicht zur zusätzlichen privaten Vorsorge entsprechend der vorgenannten Modalitäten. Dies wird vor allem Menschen betreffen, die erst lange nach ihrer Geburt nach Deutschland gekommen sind.

7) Schutz des Altersvorsorgevermögens

Das Kapital ist vor dem Zugriff der §§ 1601 ff. BGB (Unterhaltspflicht) und dem AGB-Pfandrecht nach Nr. 14 der Banken-AGB geschützt. Sozialhilfe (und Vergleichbares, wie bspw. BAföG oder liberales Bürgergeld) darf nicht mit Verweis auf bestehendes Altersvorsorgevermögen versagt werden. Das Vermögen, das dem Startkapital entspringt, ist folglich als nicht verfügbares Sondervermögen des Bundes zu behandeln.

II) Für die aktuellen Generationen

Diese Lösung hilft natürlich nur all jenen, die neu geboren werden und nicht denen, die aktuell leben. Deshalb müssen sich die zukünftigen Generationen im Gegenzug dafür, dass sie ihre Absicherung bei der Geburt vom Staat erhalten, an der Finanzierung der abzuwickelnden gesetzlichen Rente beteiligen. Zusätzlich bedarf es einer Reform der Altersvorsorge für die jetzigen Generationen.

1) Vom Umlagesystem zu einem kapitalgedeckten System

Jede Person, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, soll monatlich einen bestimmten Anteil ihrer Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt bekommen und dieses Geld am Kapitalmarkt investieren. Dieser Anteil soll schrittweise steigen. Somit sinkt der Gesamtanspruch im Rentenalter und das Umlagesystem wird schrittweise auf ein kapitalgedecktes umgestellt. Die aktuellen Generationen zahlen dementsprechend auch weiterhin voll ein, während die zukünftigen sich nur über das Steuersystem an der Finanzierung beteiligen.

2) Altersvorsorge für nicht-gesetzlich Versicherte

Auch nicht-gesetzlich Versicherte müssen privat vorsorgen, indem sie eine feste Mindestsumme in eine frei wählbare private Vorsorge einzahlen. Die Höhe dieser Summe muss nach regelmäßiger Spardauer (i.d.R. 45 Jahre) eine Rente mindestens auf Grundsicherungsniveau gewährleisten. Dieser Mindestbeitrag ist bei der Berechnung der Höhe des Bürgergeldes zu berücksichtigen.

3) Gesetzlicher Rahmen

Der gesetzliche Rahmen für die Kapitalanlage, die Auszahlungsmodalitäten und der Schutz des Altersvorsorgevermögens entspricht dem I. Abschnitt. Allerdings ist die Vererbbarkeit, soweit vertraglich möglich, unbeschränkt zulässig.

4) Befreiung von der Pflicht zur privaten Vorsorge

Wer noch lediglich 10 Jahre bis zum Renteneintritt hat, erhält keine Vorabauszahlungen aus der gesetzlichen Rente, sondern wird entsprechend der aktuellen Rechtslage behandelt.

III) Für alle Generationen

1) Schaffung eines vorsorgefreundlichen Steuersystems

Das deutsche Steuerrecht wollen wir an mehreren Stellen reformieren, um zum einen die verpflichtende private Altersvorsorge, zum anderen aber auch darüberhinausgehende freiwillige Vorsorge zu stärken. Deshalb fordern wir:

  • Alle Beiträge, die in eine verpflichtende Altersvorsorge eingezahlt werden müssen zu 100% steuerbefreit sein und Sozialversicherungsbeiträge dürfen ebenfalls nicht anfallen. Dies soll bis zu einer gewissen Höhe auch für zusätzliche freiwillig betriebene Altersvorsorge gelten. Vorabauszahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung lassen sich jedoch selbstverständlich nicht steuerbegünstigend oder sozialversicherungsbegünstigend geltend machen.
  • Bei Gewinnrealisierung sollen für Altersvorsorgeprodukte, die von oben genannten Begünstigungen profitiert haben oder mit Vorabauszahlungen der gesetzlichen Rente finanziert wurden, keine Steuern fällig werden. Stattdessen werden die monatlichen Rentenzahlungen wie Einkommen behandelt.
  • Für eine Kapitalentnahme dürfen keine Steuern anfallen, wenn diese lediglich der Einzahlung in einen anderen Fonds (Umschichtung) dient.
  • Eine Steuervorauszahlung darf es bei der Kapitalertragsteuer nicht geben, solange das Kapital aus anderen Vermögenswerten als Geld besteht.
  • Der Freibetrag der Kapitalertragsteuer (Sparerpauschbetrag) muss von derzeit 801 € auf 3.068 € pro Person und Jahr bzw. das Doppelte für Ehepartner angehoben werden.

2) Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge soll weiterhin in ihrer derzeitigen Form bestehen bleiben und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern die Möglichkeit geben aus dem Bruttoeinkommen in eine kapitalgedeckte Vorsorge einzuzahlen. Eine Besteuerung findet dann im Rentenbezug je nach Durchführungsweg statt.

3) Solidarität

Wer aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend vorsorgen konnte, dem sind wir zu Solidarität verpflichtet. Dazu setzen wir auf das Bürgergeld. Ähnlich wie bei Arbeitslosen oder Geringverdienern soll das Bürgergeld im Alter Renten aufstocken, um jedem mindestens das Existenzminimum zu garantieren. Hierbei ist sicher zu stellen, dass wer mehr angespart hat, auch immer eine signifikant höhere Rente erhält als jemand, der weniger gespart hat.Weiterhin sollen alle Hinzuverdienstgrenzen im Rentenalter wegfallen und selbstverständlich entfällt mit Renteneintritt die Verpflichtung zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit.

Das Bürgergeld zur Absicherung im Alter wird vor allem in der Anfangsphase relevant sein und jene Rentner betreffen, die nach heutiger Gesetzeslage Grundsicherung im Alter beantragen müssen. Nach vollständiger Umstellung auf das neue kapitalgedeckte System wird eine Inanspruchnahme von Bürgergeld im Alter nur in wenigen Ausnahmefällen erforderlich sein.

4) Flexibler Renteneintritt

Statt eines starren Renteneintrittsalters soll jeder ab dem 60. Lebensjahr (in bestimmten Berufsgruppen und begründeten Ausnahmefällen auch früher) grundsätzlich in Rente gehen oder eine Teilrente in Anspruch nehmen und gleichzeitig Teilzeit arbeiten können, wann und wie er will. Voraussetzung dafür ist, dass die gesammelten Rentenansprüche dem Existenzminimum genügen. Wem dies nicht möglich ist, für den gilt ein festes Renteneintrittsalter, ab dem wie oben genannt die Verpflichtung zur Suche nach Erwerbsarbeit entfällt. Dieses hat sich an die Entwicklung der Lebenserwartung anzupassen, muss aber selbstverständlich auch individuellen Härtefällen und Menschen in körperlich fordernden Berufen gerecht werden. Konkret soll als Ergebnis einer gesellschaftlichen Debatte bestimmt werden, wie das Verhältnis von Arbeitszeit und Ruhestandszeit bei neugewonnener Lebenszeit (steigender Lebenserwartung) aussehen soll.

5) Transparente Altersvorsorgeplanung

Wir fordern die Einführung eines digitalen Vorsorgekontos, das die individuellen Rentenansprüche aus Altersvorsorgefonds, anderweitiger privater, betrieblicher und (solange noch bestehend) gesetzlicher Altersvorsorge konsolidiert darstellt. Um ein hohes Maß an Transparenz sicherzustellen, muss eine einheitliche Berechnungsgrundlage der prognostizierten Einkünfte hinsichtlich der verwendeten Zinssätze und der Kapitalmarktentwicklungsszenarien bestehen. Die ermittelten Werte gilt es jährlich zu aktualisieren.

6) Bildungsmaßnahmen zur Altersvorsorge

Nur wenige kennen alle unterschiedlichen Arten der privaten Vorsorge, sowie ihre Vor- und Nachteile. Daher sollen die Möglichkeiten zur Altersvorsorge in den Schullehrplan aufgenommen werden. Daneben sollen regelmäßige verpflichtende Weiterbildungsangebote für bereits Erwerbstätige geschaffen werden, damit auch jene sich über die Arten der Altersvorsorge und ihren Nutzen weiterbilden können. Hierzu sollen allgemeine staatlich finanzierte Anlaufstellen mit unabhängigen Experten, vergleichbar mit den Verbraucherschutzzentralen, geschaffen werden.

Das Strafrecht dem Rechtsgüterschutz

Die Böhmermann Affäre hat uns vor Augen geführt was für antiquierte Regelungen das deutsche Strafgesetzbuch immer noch enthält. Die beschlossene Abschaffung der „Majestätsbeleidigung“ (§ 103 StGB) kann deshalb nur der erste Schritt sein. Das Strafrecht stellt das schärfste Schwert des Staates dar und darf daher nur dem Rechtsgüterschutz dienen, dabei ist die Verhältnismäßigkeit stets zu wahren. Es ist nicht Aufgabe des Strafrechts uns zu erziehen oder sittliches und anständiges Verhalten aufzuzwingen oder lediglich unanständiges Verhalten unter Strafe zu stellen. Darüber hinaus kann es nicht sein, dass wir einerseits die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz einfordern, aber im StGB einige Menschen eben doch gleicher sind als andere und durch erhöhtes Strafmaß „besser geschützt“ werden als „normale Menschen“.

Konkret fordern wir daher die ersatzlose Streichung folgender Paragraphen des StGBs:

  1. § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  2. § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  3. § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
  4. § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
  5. § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
  6. § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
  7. § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
  8. § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
  9. § 172 Doppelehe
  10. § 173 Beischlaf zwischen Verwandten
  11. § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
  12. § 184 Verbreitung pornographischer Schriften
  13. § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
  14. § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
  15. § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
  16. § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
  17. § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung

Schluss mit Stigmatisierung und Datenkrakerei!

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, dass die Niedersächsische Landespolizei die Speicherung der Daten von Menschen mit HIV, sowie Hepatitis B und C Infektionen einstellt und sämtliche bestehenden Daten umgehend löscht.

Schieß kunterbunt und farbenfroh (schon ab 16;)

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, das Mindestalter für Paintball auf 16 Jahre herabzusetzen. Wer schon 16, aber noch nicht volljährig ist, soll künftig mit einer Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter Paintball spielen können.

Niemand muss allein sein – Geben wir Heimkindern eine Chance!

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, dass Sozialgesetzbuch (SGB) dahingehend zu ändern, dass Jugendliche ohne Eltern, die im Heim aufgewachsen sind, in diesem auch nach ihrem 18. Geburtstag bis zu ihrem 23. Geburtstag verweilen können, soweit sie dies wünschen. Dies soll insbesondere für Jugendliche gelten, die noch zur Schule gehen und/oder noch keinen Ausbildungs- oder Studienplatz finden konnten. Ferner sind die Beratungs- und Unterstützungsangebote für Heimkinder, auch über die Berufsorientierung hinaus z.B. bei der Wohnungssuche oder der Beantragung von BAföG, deutlich auszubauen. Eine Inanspruchnahme dieser Angebote muss auch nach Verlassen des Heims noch möglich sein.

Solange sich der Bundesgesetzgeber einer entsprechenden Änderung des SGBs verschließt, fordern wir das Land Niedersachsen auf eigenmächtig die entsprechenden Mittel bereitzustellen, um eine verlängerte Unterbringung und bessere Beratung zu ermöglichen.

Verzicht auf V-Leute im niedersächsischen Fußball

Noch 2013 hat die Landesregierung gegenüber der Presse erklärt, das Landesamt für Verfassungsschutz setze in den Fußball-Fanszenen des Landes keine sogenannten V-Leute zur Informationsgewinnung mit dem Ziel der Gefahrenabwehr ein. Auf parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung seither nicht mehr inhaltlich geantwortet.

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern die Landesregierung dazu auf, endlich wieder pauschale Aussagen zum Einsatz von V-Leuten im niedersächsischen Fußball zu treffen. Die Fußballfans in Niedersachsen haben ein Recht darauf, zu erfahren, ob das Land sie ausspioniert.

Sollten V-Leute in Niedersachsen in den Fanszenen eingesetzt werden, so fordern die Jungen Liberalen die sofortige Aussetzung dieser Praxis. Mit der sozialpädagogischen Arbeit der Fanprojekte und den Fanbetreuern der Klubs stehen bewährte Präventionsinstanzen bereits zur Verfügung, um Gewaltvergehen wirksam zu reduzieren. Zudem setzt die Polizei bereits sogenannte Fankundige (FKB) und Szenekundige Beamte (SKB) ein, um gezielt gegen Straftäter im Fußball vorzugehen. Daneben wird bei Auswärtsspielen in Niedersachsen auf das bewährte „Hannoveraner Modell“ der Konfliktprävention gegenüber den Gästefans gesetzt.

Die Jungen Liberalen fordern vielmehr, dass das Land Niedersachsen endlich seinen Anteil an der Finanzierung der Fanprojekte erhöht, um die Höchstförderung der Fußballverbände für die sozialpädagogische Fanarbeit zu akquirieren. Hier sind die Mindestanforderungen bei der Personalausstattung gemäß des Nationalen Konzeptes Sport und Sicherheit (NKSS) weiterhin nicht erfüllt.

Zudem fordern die JuLis das Innenministerium auf, den Verfassungsschutz künftig stärker auf seine Kernaufgaben zu fokussieren, etwa auf den Kampf gegen den Terrorismus.

Einsatz von Bodycams nur unter strengen Auflagen ermöglichen: Rechtswidriges Pilotprojekt in Niedersachsen beenden

Mobile Kameras, die Polizeibeamte am Körper tragen und im Einsatz bei Bedarf einschalten können, wurden in mehreren Bundesländern bereits als Modellprojekt getestet. Die Polizei berichtet, damit würden Aggressionen ihrer Gegenüber vielfach durch Abschreckung im Zaum gehalten. Zudem erleichtere dies die Ermittlungsarbeiten bei Straftaten. Datenschützer monieren den selektiven Einsatz des Instruments, die fehlenden Schutzrechte der gefilmten Personen – speziell unbeteiligter Dritter – und unklare rechtliche Voraussetzungen für den Einsatz der sogenannten Bodycams (z.B. Einsatzkriterien, Speicherdauer etc.).

Die Jungen Liberalen Niedersachsen kritisieren, dass der Einsatz von Bodycams in Niedersachsen seit Dezember 2016 ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Vorabkontrolle und Befugnisnorm fehlen. Insofern verstößt das Pilotprojekt gegen § 7 Absatz 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes. Daher ist das Projekt sofort zu beenden.

Das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ wird unter der rot-grünen Landesregierung einseitig ausgehebelt. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen sieht im rechtswidrigen Einsatz von Bodycams daher auch einen „besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff“.

Der Nutzung von Bodycams bereits bei Ordnungswidrigkeiten, wie dies der Bundestag für den Bereich der Bundespolizei plant, erteilen die Jungen Liberalen Niedersachsen eine Absage.

Zollfrei durch Europa saufen

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern die Abschaffung des Art. 36 AEUV.