Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V.


Einladung und Eröffnung

§ 1 Einladung

(1) Der Landesvorstand der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. beruft den Landeskongress unter der satzungsgemäßen Ladungsfrist durch schriftliche Ladung ein.

(2) Für die ordnungsgemäße Einladung ist es erforderlich, dass alle Mitglieder, die drei Tage vor Ablauf der Ladungsfrist dem Landesverband gemeldet waren, eingeladen werden. Die Einladung gilt auch als zugegangen, wenn ein Mitglied seine Anschrift gewechselt hat, ohne dies dem Landesverband mitzuteilen.

§ 2 Eröffnung

(1) Der Landesvorsitzende/ die Landesvorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet ihn bis zur Wahl des Tagungspräsidiums. Diese muss unverzüglich erfolgen. Bis zu ihrem Abschluss hat er/ sie die Rechte des Tagungspräsidiums.

(2) Im Fall der Verhinderung des/ der Landesvorsitzenden treten an dessen Stelle seine/ ihre Stellvertreter und die Beisitzer in der Reihenfolge ihrer Wahl. Sollten auch diese nicht anwesend sein, eröffnet das älteste anwesende Mitglied den Landeskongress.

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der Satzung. Der/ die Landesvorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit vor der Wahl des Tagungspräsidiums fest.

(2) Erhebt sich Widerspruch gegen die Beschlussfähigkeit, kann der Landeskongress diesen mit einfacher Mehrheit zurückweisen. Der Landeskongress nimmt dann seine Arbeit auf und das Landesschiedsgericht beschäftigt sich sofort mit der Beschwerde. Stellt das Landesschiedsgericht die Beschlussunfähigkeit fest, ist der Landeskongress beendet. Alle bisher gefassten Beschlüsse sind nichtig.

§ 4 Tagungspräsidium

(1) Das Tagungspräsidium besteht aus drei Mitgliedern. Alle Mitglieder des Tagungspräsidiums sind gleichberechtigt.

(2) Das Tagungspräsidium wird vom Landesvorstand vorgeschlagen. Gibt es keine weiteren Kandidaten und erhebt sich kein Widerspruch, kann es in offener Wahl bestätigt werden. Ansonsten gelten die Regeln für Delegiertenwahlen.

(3) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums wechseln sich bei der Leitung des Kongresses ab.

(4) Das Tagungspräsidium oder eines seiner Mitglieder können durch konstruktives Misstrauensvotum abberufen werden. Die Wahl eines Ersatzmitgliedes erfordert die absolute Mehrheit in geheimer Wahl. Das konstruktive Misstrauensvotum ist nur zu behandeln, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder dies fordert.

(5) Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, das Protokoll des Landeskongresses unverzüglich zu unterzeichnen, wenn dieses ihm vorgelegt wird und er keine Einwände geltend macht.

§ 5 Protokollführer

(1) Unmittelbar nach der Wahl des Tagungspräsidiums wählt der Landeskongress mindestens zwei Protokollführer. Bevor diese gewählt sind, kann der Kongress nicht fortgesetzt werden.

(2) Es gelten die Regeln für die Wahl des Tagungspräsidiums.

(3) Bis zur Wahl der Protokollführer führt ein durch den Landesvorstand bestimmtes Mitglied das Protokoll.

§ 6 Stimmzähler

(1) Das Tagungspräsidium lässt die erforderliche Anzahl, mindestens aber drei, Stimmzähler wählen. Diese sollen verschiedenen Kreisverbänden angehören. Es können bei Bedarf mehrere Zählkommissionen gebildet werden. Der Kongress wählt einen Leiter oder eine Leiterin sowie einen stellvertretenden Leiter  der Zählkommission.

(2) Es gelten die Regeln für die Wahl des Tagungspräsidiums.

(3) Die Aufsicht über die Tätigkeit der Stimmzähler im Sitzungssaal führt das Tagungspräsidium. Im Streitfall entscheidet das Landesschiedsgericht.

(4) Der Zählraum darf während der Auszählung nur von Mitgliedern der Zählkommission, des Tagungspräsidiums und des Landesschiedsgerichtes betreten werden. Niemand darf an der Auszählung einer eigenen Wahl mitwirken.

§ 7 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums, der Protokollführer und der Stimmzähler mit einfacher Mehrheit genehmigt. Zuvor findet eine Aussprache statt, falls dies gewünscht wird.

(2) Eine spätere Änderung der Tagesordnung bedarf eines Beschlusses des Landeskongresses mit 2/3-Mehrheit.

§ 7a Vorherige Bestimmung der Antragsreihenfolge

(1) Die Antragsreihenfolge wird durch alle Mitglieder der Jungen Liberalen Niedersachsen in einem elektronischen Wahlverfahren festgelegt. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit bis zu 5 Anträge zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens fünf Tage. Das Verfahren muss mindestens fünf Tage vor Kongressbeginn beendet werden.

(2) Für Dringlichkeitsanträge gilt folgendes: Nachdem der Landeskongress die Dringlichkeit des Antrags festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Der Antragsteller schlägt hierzu eine Stelle in der Antragsreihenfolge vor, vorüber dann abgestimmt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Tagungspräsidium von der festgelegten Antragsreihenfolge abweichen.

Allgemeiner Ablauf des Landeskongresses

§ 8 Teilnahme und Öffentlichkeit

(1) Der Landeskongress tagt öffentlich.

(2) Alle Mitglieder der Jungen Liberalen Niedersachsen e. V. sind nach Maßgabe der Satzung teilnahmeberechtigt (rede- und antragsberechtigt). Ein Teilnahmebeitrag wird nicht erhoben. Werden entgeltliche Leistungen (Essen, Übernachtung, o. Ä.) angeboten, ist die Teilnahme nicht von der Inanspruchnahme dieser Leistungen abhängig.

(3) Auf Antrag von fünf Mitgliedern oder eines Mitgliedes des Landesvorstandes kann das Rederecht auch einer Person erteilt werden, die nicht Mitglied des Landesverbandes ist.

§ 9 Aufgaben des Tagungspräsidiums

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgaben der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt dieses Amt unparteiisch aus und enthält sich insbesondere aller Kommentare zum Inhalt der Debatte.

(2) Das Tagungspräsidium sorgt für einen ordentlichen Ablauf des Landeskongresses und übt das Hausrecht aus.

(3) Der jeweils leitende Präsident vertritt das Tagungspräsidium, solange sich kein Widerspruch von den übrigen Präsidiumsmitgliedern erhebt. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Präsidiums entscheidet die einfache Mehrheit der Präsidiumsmitglieder.

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Tagungspräsidium kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.

(2) Es kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen.

(3) Ist jemand dreimal in derselben Sache zur Ordnung gerufen worden, kann das Tagungspräsidium ihm das Wort entziehen. In schweren Fällen kann ein Anwesender begrenzt oder auf Dauer des Saales verwiesen werden. Dies stellt keine Verletzung des Teilnahmerechtes bzw. des Öffentlichkeitsgrundsatzes dar.

(4) Eine Debatte über Ordnungsmaßnahmen ist unzulässig.

§ 11 Beschwerden gegen Maßnahmen des Präsidiums

(1) Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch ein Mitglied – im Falle des Saalverweises eines Nichtmitglieds auch durch dieses – Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet unverzüglich das Landesschiedsgericht.

(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Wird ein Saalverweis für unzulässig erklärt, müssen alle Wahlen und Abstimmungen wiederholt werden, für deren Ausgang Stimmabgabe der des Saales verwiesenen Personen erheblich gewesen wäre.

Der Gang der Verhandlungen

§ 12 Rednerliste

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Mitglieder gehen Personen mit Rederecht in Regel vor.

(2) Die Rednerliste wird bei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung unterbrochen. Sie kann unterbrochen werden zur sofortigen Berichtigung oder Beantwortung einer Frage.

§ 13 Redezeit

(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden. Die Begrenzung ist für alle gleich. Eine Begrenzung unter zwei Minuten ist unzulässig.

(2) Die Redezeit für den Antragsteller eines Sachantrages oder den Berichterstatter eines Arbeitskreises darf einmal pro Antrag auf nicht weniger als 10 Minuten begrenzt werden. Dies gilt nicht für Änderungsanträge während der abschnittsweisen Behandlung.

(3) Die Redezeit für die Vorstellung eines Kandidaten kann nicht begrenzt werden.

(4) Bei Fragen der Geschäftsordnung ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

(5) Für Zwischenfragen an den Redner melden sich die Mitglieder oder Personen mit Rederecht über eines der Saalmikrofone zu Wort. Zwischenfragen, welche kurz und präzise sein müssen, werden erst gestellt, wenn der Redner diese auf entsprechende Frage des Präsidiums zulässt. Ist die Redezeit gem. § 13 Abs. 1 begrenzt, wird die Uhr mit der Redezeit des Redners pausiert. Das Präsidium setzt eine Dauer von bis zu 3 Minuten für die Beantwortung der Zwischenfrage fest

§ 14 Abstimmungsverfahren

(1) Die Willensbildung des Landeskongresses erfolgt durch Wahlen und Abstimmungen im engeren Sinne. Wahlen sind Abstimmungen über Personen.

(2) Für alle Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht die Satzung, diese Geschäftsordnung oder die Schiedsordnung etwas anderes ausdrücklich vorschreiben. bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch das Heben der ausgegebenen Stimmkarte. Jedes Mitglied hat nur eine, nicht übertragbare Stimme. Das Präsidium weist deshalb wiederholt darauf hin, dass Stimmblöcke nicht an andere Personen weitergegeben werden dürfen.

(4) Bei schriftlichen Abstimmungen kann das Präsidium, um sicherzustellen, dass jedes Mitglied nur eine Stimme abgibt, anordnen, dass die Stimmzettel an bestimmten Punkten im Tagungsraum abzugeben sind und dabei die stimmenabgebenden Personen namentlich registriert werden. Bei entsprechenden Zweifeln kann das Präsidium dieses Verfahren auch zur Wiederholung einer schriftlichen Abstimmung anordnen.

(5) Auf Antrag eines Mitglieds ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen.

(6) Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies 1/3 der anwesenden Mitglieder wünscht.

(7) Kann das Tagungspräsidium das Ergebnis einer offenen Abstimmung nicht feststellen oder wird das vom Tagungspräsidium festgestellte Ergebnis angezweifelt, so wird die Abstimmung sofort in der gleichen Weise wiederholt, wie sie zuvor stattgefunden hat. Das Tagungspräsidium kann stattdessen nach eigenem Ermessen auch einen Hammelsprung oder eine schriftliche Abstimmung durchführen lassen.

(8) Gegen das Ergebnis einer solchen wiederholten Abstimmung oder einer ersten schriftlichen bzw. geheimen Abstimmung kann nur unverzüglich Widerspruch eingelegt werden. Im Falle einer schriftlichen Abstimmung ist die Auszählung zu wiederholen, wenn deren Ergebnis angezweifelt wird. Im Falle einer offenen Abstimmung oder eines Hammelsprunges ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen, wenn dies das Tagungspräsidium oder der Landeskongress mit Mehrheit beschließt. Im Übrigen gibt das Tagungspräsidium dem Widerspruch statt, wenn es ihn für begründet hält, und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu einer erneuten Abstimmung.

(9) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen oder erheben sich auch gegen die erneute Auszählung Bedenken, entscheidet das Landesschiedsgericht sofort.

§ 15 Geschäftsordnungsanträge

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses beschäftigen, sind Geschäftsordnungsanträge. Dies sind insbesondere:

  1. der Antrag auf Vertagung
  2. der Antrag auf Unterbrechung
  3. der Antrag auf Schluss der Rednerliste
  4. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
  5. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit
  6. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung oder Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt
  7. der Antrag auf abschnittsweise Behandlung oder Abstimmung
  8. der Antrag auf Nichtbefassung nach Maßgabe des § 17 VI dieser GO
  9. der Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung

(2) Eine Wortmeldung “Zur Geschäftsordnung” erfolgt durch entsprechenden Zuruf oder das Heben beider Arme. Sie ist sofort zu behandeln, Redner dürfen nicht unterbrochen werden.

(3) Erhebt sich kein Widerspruch, ist der Antrag zur Geschäftsordnung angenommen. Bei einem Widerspruch erfolgt eine Gegenrede. In besonderen Fällen kann das Präsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

(4) Geschäftsordnungsanträge dürfen der einfachen Mehrheit, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Anträge nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 8 bedürfen der 2/3-Mehrheit. Anträge nach Abs. 1 Nr. 3 und 4 können nicht von einem Mitglied gestellt werden, das schon zur Sache gesprochen hat.

(5) Ist Schluss der Debatte mit sofortiger Abstimmung oder Schluss der Rednerliste beschlossen, lässt dies die Rechte aus § 17 Abs. 2 Satz 1 bis 3 dieser Geschäftsordnung unberührt. Neue Änderungsanträge dürfen nach dem Beschluss auf sofortige Abstimmung nicht mehr gestellt werden.

(6) Eine geheime Abstimmung kann für Geschäftsordnungsanträge nicht gefordert werden.

(7) Der Geschäftsordnungsantrag auf Rauchverbot im Tagungsraum gilt als angenommen, wenn er gestellt wird.

Behandlung von Sachanträgen

§ 16 elektronische Abstimmungen

Der Kongress kann zu Beginn entscheiden, offene Abstimmungen mittels elektronischer
Stimmgeräte oder elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten durchzuführen. Dies setzt voraus,
dass elektronische Stimmgeräte bzw. elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und
Auszählungsverfahren vorher die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um
Manipulierbarkeit nach dem Stand der Technik ausschließen zu können.

§ 17 Anträge

(1) Zu den Sachanträgen gehören Sachanträge zu politischen Themen oder zur Arbeit des Landesverbandes, Anträge auf Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung oder der Schiedsordnung und der Antrag auf Einleitung des Auflösungsverfahrens.

(2) Änderungsanträge sind Anträge auf Änderung eines Sachantrages. Sie unterliegen nicht der Antragsfrist des § 5 Abs. 6 S. 1 der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. und können bis zur Abstimmung über einen Sachantrag oder Abschnitt im Sinne des § 18 jederzeit beim Präsidium oder bis zu dessen Wahl beim stellvertretenden Landesvorsitzenden für Programmatik und Grundsatzfragen eingereicht werden. Änderungsanträge werden nur behandelt, wenn sie schriftlich zumindest dem Präsidium vorliegen. Das Präsidium kann Ausnahmen für kleine Änderungsanträge zulassen, wenn dies sachdienlich ist.

(3) Änderungsanträge zu Anträgen auf Änderung der Geschäftsordnung und auf Änderung der Satzung sind nur zulässig, soweit sie sich sachlich auf den Gegenstand des zu ändernden Antrags beziehen.

(4) Ist die Gültigkeit eines Antrags vor einem Landeskongress ausgelaufen, so kann zu diesem Landeskongress der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer (Verlängerungsantrag) um ein, drei, fünf oder zehn Jahre gestellt werden. Änderungsanträge sind nur zulässig, soweit sie sich auf die Dauer der Verlängerung beziehen. In der Generaldebatte und der Debatte über Änderungsanträge erfolgt nach der Begründung nur eine Gegenrede. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Sachanträge mit Ausnahme der Vorschriften über die Festlegung der Antragsreihenfolge. Verlängerungsanträge werden unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt behandelt.

§ 18 Antragsberatung und Beschlussfassung

(1) Anträge werden nach dem Aufruf durch den Antragsteller oder einen von ihm beauftragten Redeberechtigten begründet, wenn dieser das wünscht. An die Begründung schließt sich eine Diskussion an. Anschließend erfolgt die Abstimmung. Es genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben.

(2) Dem Antragsteller eines Änderungsantrages ist Gelegenheit zur Begründung zu geben. Danach ist dem Antragsteller des ursprünglichen Antrages vor Beginn der Debatte auf seinen Wunsch hin Gelegenheit zu einer Erwiderung zu geben. Vor der Abstimmung über den gesamten Antrag wird über die Änderungsanträge abgestimmt. Der am weitesten gehende Änderungsantrag ist jeweils zuerst abzustimmen.

(3) Ein Änderungsantrag, der eine komplette Streichung zum Ziel hat, ist unzulässig.

(4) Änderungsanträge, die sich auf die Gültigkeitsdauer des Antrages beziehen, werden zuletzt behandelt und sind nur zulässig, wenn sie eine Gültigkeitsdauer von einem, drei, fünf oder zehn Jahren vorsehen. Weitestgehend im Sinne des Abs. 2 ist derjenige Antrag, der die größte zeitliche Differenz zu der vom Antragsteller beantragten Gültigkeitsdauer aufweist, bei gleicher zeitlicher Differenz wird nach Antragseingang abgestimmt.

(5) Liegen mehrere Anträge zu einem Thema vor, werden sie gemeinsam aufgerufen. Sofern sich die Antragsteller nicht einigen konnten, wird durch Beschluss des Kongresses festgelegt, welcher Antrag Beratungsgrundlage wird. Die übrigen Anträge entfallen und müssen gegebenenfalls als Änderungsanträge erneut eingebracht werden.

(6) Bei Aufruf eines Antrages kann der Geschäftsordnungsantrag auf Nichtbefassung gestellt werden. In diesem Fall ist dem Antragsteller des Sachantrags die Gelegenheit zur Erwiderung zu geben. Anschließend wird über den Antrag auf Nichtbefassung abgestimmt. Wird er angenommen, wird der Antrag auf diesem Kongress nicht weiter behandelt. Der Antrag auf Nichtbefassung ist nicht mehr zulässig, nachdem der Antragsteller mit seiner Begründung begonnen hat.

§ 19 Abschnittsweise Behandlung

(1) Bei längeren Anträgen kann eine abschnittweise Behandlung vom Präsidium angeordnet oder vom Kongress beschlossen werden.

(2) Dann kann zunächst eine Generaldebatte über den Antrag geführt werden. Im Rahmen der Generaldebatte werden noch keine einzelnen Formulierungen diskutiert.

(3) Anschließend werden einzelne Abschnitte des Antrages aufgerufen. Die Bildung der Abschnitte erfolgt durch das Präsidium unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und des logischen Zusammenhanges.

(4) Die einzelnen Abschnitte werden wie eigenständige Anträge behandelt. Nach der Diskussion und dem Beschluss über Änderungsanträge wird jeweils über den betreffenden Abschnitt abgestimmt.

(5) Am Ende wird über den gesamten Antrag in der durch Änderungsanträge und mögliche Auslassung einiger Abschnitte veränderten Form abgestimmt. Eine Aussprache findet hierzu nicht mehr statt.

§ 20 (aufgehoben)

§ 21 Dringlichkeitsanträge

(1) Sachanträge können unbeschadet des § 5 Abs. 6 der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. als Dringlichkeitsantrag dem Kongress vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung für Landeskongresse, der Landesschiedsordnung oder auf Einleitung des Auflösungsverfahrens.

(2) Ein Dringlichkeitsantrag muss dem Präsidium schriftlich spätestens in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Tagesordnung beschlossen wird. Er darf ohne Begründung nicht länger als eine DIN A4-Seite sein.

(3) Über die Dringlichkeit des Antrags entscheidet der Kongress mit einfacher. Vor der Abstimmung ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Begründung der Dringlichkeit zu geben. Hierzu ist eine Gegenrede zulässig.

§ 22 Weitere Behandlung von Anträgen

(1) Wird ein Antrag abgelehnt oder wird Nichtbefassung beschlossen, gilt dieser als abschließend behandelt. Eine erneute Abstimmung auf demselben Kongress ist nicht mehr möglich.

(2) Wird ein Antrag an den erweiterten oder geschäftsführenden Landesvorstand verwiesen, so ist er dort vor dem nächsten Landeskongress zu behandeln. Der Antrag kann angenommen, mit Änderungen angenommen oder verworfen werden.  Wird ein Antrag an einen Landesarbeitskreis verwiesen, so ist er dort vor dem nächsten Landeskongress zu behandeln und mit Beschlussempfehlung an den erweiterten Landesvorstand zur Beschlussfassung weiterzuverweisen. Zur Behandlung des Antrages ist der betreffende Antragsteller einzuladen.

(3) Wird ein Antrag angenommen, ist der Landesvorstand verpflichtet, ihn ungeachtet der eigenen Meinung politisch weiter zu verfolgen. Der Antragsteller kann vom Landesvorstand Auskunft über die weitere Behandlung verlangen.

(4) Der Landesvorstand ist berechtigt, in Absprache mit dem Antragsteller kleinere redaktionelle Änderungen an Beschlüssen vorzunehmen. Rechtschreibfehler dürfen auch ohne Zustimmung korrigiert werden.

(5) Die Begründung eines Antrages ist nicht Teil des Beschlusses.

(6) Der Landesvorstand ist verpflichtet, alle Beschlüsse des Landeskongresses in eine Beschlusssammlung aufzunehmen und diese allen interessierten Mitgliedern zugänglich zu machen.

Wahlen

§ 23 Verfahren bei Wahlen

(1) Wahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Präsidium fordert zu Beginn einer Wahl zu Vorschlägen auf. Wenn alle Vorschläge abgegeben sind, werden die Betreffenden gefragt, ob sie kandidieren. Danach erhält jeder Kandidat Gelegenheit zu Vorstellung. Das Präsidium eröffnet anschließend eine Personalbefragung. Ein Antrag auf Personaldebatte wird als Antrag zur Geschäftsordnung behandelt. Es bedarf der Zustimmung von 25% der ausgegebenen Stimmen.

(3) Für eine Wahl in Abwesenheit muss der Bewerber schriftlich seine Kandidatur und die Annahme des Mandates im Falle seiner Wahl erklären.

(4) Nach erfolgter Wahl fragt das Präsidium, ob die Wahl vom dem Betreffenden angenommen wird.

§ 24 Landesvorstand und Landesschiedsgericht

(1) Die Wahlen zum Landesvorstand und zum Landesschiedsgericht richten sich nach den entsprechenden Regeln der Satzung.

(2) Die Wahlen zum Landesvorstand finden bei mehrtätigen Kongressen am ersten Tag statt.

§ 24a Vorzeitige Abberufung von Landesvorstandsmitgliedern

(1) Die vorzeitige Abberufung von Landesvorstandsmitgliedern kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum erfolgen.

(2) Ein Antrag auf konstruktives Misstrauensvotum kann nur von mindestens 4 Kreisverbänden oder 40 namentlich genannten Mitgliedern der JuLis Niedersachsen gestellt werden. Der Antrag muss das betroffene Landesvorstandsmitglied sowie den Bewerber/ die Bewerberin nennen. Der Antrag muss dem betroffenen Landesvorstandsmitglied unverzüglich nach Eingang beim Landesvorstand mit Begründung mitgeteilt werden.

(3) Für den Antrag gelten die Form- und Fristvorschiften eines Satzungsänderungsantrags. Er muss mit der Einladung zum Landeskongress verschickt werden.

(4) Der Antrag ist auf dem Landeskongress als Personalangelegenheit zu behandeln. Der Bewerber kann vom Landeskongress nicht verändert werden. Der Antrag muss mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§ 25 Delegierte

(1) Die Delegierten zum Bundeskongress werden durch eine Listenwahl gewählt. Auf einem zweitägigen Landeskongress sind Bewerbungen und Wahlvorschläge dem Präsidium bis zum Ende des ersten Kongresstages mitzuteilen, auf einem eintägigen Landeskongress bis unmittelbar nach Zusammensetzung des Präsidiums. Anschließend lässt das Präsidium einen Wahlzettel erstellen, auf dem alle Bewerber in alphabetischer Reihenfolge bezogen auf den Nachnamen unter Nennung des Kreisverbandes vermerkt sind.

(2) Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen der zu wählenden Kandidaten auf dem Wahlzettel. Es können jeweils höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Delegiertenmandate zu vergeben sind. Auf jede Bewerberin und jeden Bewerber kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. Die Stimmabgabe ist parallel zum laufenden Landeskongress möglich. Der Landeskongress entscheidet über das Zeitfenster der Stimmabgabe, das Präsidium stellt den Schluss des Wahlaktes fest. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der abgegebenen Stimme, bis die Zahl der zu vergebenden Mandate erreicht ist. Einer absoluten Mehrheit bedarf es nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, soweit keine Einigung zwischen den Betreffenden erzielt wird.

(3) Richtet der Landesverband mehr als einen Landeskongress pro Jahr aus, so sind die Delegierten auf einem anderen Landeskongress als der Landesvorstand zu wählen. Nachwahlen zum Landesvorstand infolge des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Landesvorstands auf demselben Landeskongress sind unschädlich. Richtet der Landesverband nur einen Landeskongress pro Jahr aus, so sind die Delegierten auf demselben Landeskongress wie der Landesvorstand zu wählen.

(4) Die Wahl der Ersatzdelegierten erfolgt nach dem gleichen Verfahren. Gewählt sind aber alle Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen.

(5) Das Präsidium kann auch, sofern sich kein Widerspruch erhebt, die Wahlen der Delegierten und der Ersatzdelegierten in einem Wahlgang durchführen. Delegierte sind dann die stimmstärksten Bewerber. Die übrigen sind in der Reihenfolge, wie sie gewählt wurden, Ersatzdelegierte.

§ 26 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer und ihre Vertreter können offen gewählt werden, sofern sich kein Widerspruch erhebt. Sie dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes der Jungen Liberalen oder des Landesvorstandes der FDP Niedersachsen sein.

§ 27 Protokoll und Unterlagen

(1) Das Protokoll des Landeskongresses ist durch die Protokollführer zu erstellen und von den Protokollführern und die Präsidiumsmitglieder zu unterschreiben. Es ist unverzüglich an den Landesvorstand weiterzuleiten und vom erweiterten Landesvorstand zu genehmigen.

(2) Das Protokoll muss den wesentlichen Verlauf der Versammlung, die Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse wiedergeben.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht zur Einsicht in das Protokoll in der Landesgeschäftsstelle. In begründeten Einzelfällen kann das Protokoll auf Antrag in fotokopierter Form an postalisch zugesendet werden. Einwände gegen das Protokoll können vor dem Landesschiedsgericht geltend gemacht werden.

(4) Die Notizen der Protokollführer, die Änderungsanträge und sonstige schriftliche Erklärungen vom Kongress, ein Exemplar des endgültigen Protokolls und alle Stimmzettel sind durch den Landesvorstand mindestens zehn Jahre aufzubewahren, wenn sich nicht aus dem Vereinsrecht längere Aufbewahrungsfristen ergeben. Anschließend sind die Unterlagen vor ihrer Vernichtung dem Archiv des deutschen Liberalismus der Friedrich-Naumann-Stiftung anzubieten.

Schlussbestimmungen

§ 28 Änderungen

Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur nach dem Verfahren für Satzungsänderungen erfolgen.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Die Geschäftsordnung gilt auf unbegrenzte Zeit.

 

Beschlossen auf dem 50. Landeskongress im November 2005 in Hannover, geändert auf dem 64. Landeskongress am 3./4. November 2012 in Stuhr, geändert auf dem 70. Landeskongress am 7./8. November 2015 in Stade, geändert auf dem 72. Landeskongress am 05./06. November 2016 in Oldenburg, geändert auf dem 76. Landeskongress am 11./12. November 2018 in Uelzen, geändert auf dem 80. Landeskongress am 26./27. Juni 2021 in Hildesheim, zuletzt geändert auf dem 84. Landeskongress am 09./10. September 2023 in Gifhorn.