Satzung

als PDF herunterladen (Stand: September 2023)

Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V.


Präambel

Der Verein führt den Namen “Junge Liberale Niedersachsen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, indem er seinen Mitgliedern Gelegenheit und Anleitung zu politischer Betätigung und Bildung bietet. Die in dieser Satzung verwendeten Amtsbezeichnungen beziehen sich auf männliche und weibliche Amtsinhaber.

§ 1 Vereinszweck

(1) Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere mit der FDP in die Praxis umzusetzen.

(2) Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und die Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für alle Menschen zu schaffen.

(3) Die Jungen Liberalen üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz aus. Der Landesverband Junge Liberale setzt sich zum Ziel, der niedersächsischen Jugend eine alternative politische Orientierung zu bieten.

§ 2 Gliederung

(1) Der Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachsen gliedert sich in

  • Kreisverbände
  • Ortsverbände,

die in ihrer räumlichen Einteilung mit den entsprechenden Verbänden der FDP Niedersachsen übereinstimmen sollten. Über Abweichung von der Einteilung mit den entsprechenden Verbänden der FDP entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand. Die Kreisverbände können weitere Untergliederungen bilden.

(2) Jedes Mitglied soll dem Kreisverband angehören, in dem sich sein Wohnsitz befindet.

(3) In dem Fall, dass kein KV vorhanden ist, wird das Mitglied vom geschäftsführenden Landesvorstand einem anderen Kreisverband zugeordnet.

(4) Der Landesverband Niedersachsen der Jungen Liberalen ist Mitglied im Bundesverband der Jungen Liberalen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes Niedersachsen der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder Partei ist.

(2) Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand erklärt. Eine Mitgliedschaft ist gültig, wenn das Mitglied in der zentralen Mitgliederverwaltung des Landesverbandes geführt wird. Dazu müssen dem Landesverband mindestens der Name, die Postanschrift, sowie das Geburtsdatum vorliegen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf dieser Amtsperiode.

b) Austritt: Dieser ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisvorstand zu erklären.

c) Ausschluss: Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt oder absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt. Der Antrag auf Ausschluss ist vom Bundesvorstand zu stellen und durch das Bundesschiedsgericht zu entscheiden. Zahlt ein Mitglied trotz entsprechender Verpflichtung und Mahnung die seit mindestens einem Jahr fälligen Beiträge nicht, kann es ebenfalls ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss wegen Beitragssäumigkeit entscheidet der Kreisverband dem das Mitglied angehört. Übt der Landesverband die Beitragshoheit über das Mitglied aus, entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand.

d) Erwerb der Mitgliedschaft eines anderen Landesverbandes.

e) Eintritt in eine konkurrierende Jugendorganisation oder Eintritt in einer mit der FDP konkurrierenden Partei.

f) Tod.

§ 4 Organe

Die Organe des Landesverbandes Niedersachsen der Jungen Liberalen sind

  • Landeskongress
  • erweiterter Landesvorstand
  • geschäftsführender Landesvorstand

§ 5 Landeskongress

(1) Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes der Jungen Liberalen Niedersachsen. Er hat folgende unübertragbare Aufgaben:

  • Satzungsänderungen
  • Wahl/Abberufung und Entlastung des geschäftsführenden Landesvorstandes
  • Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress
  • Wahl des Landesschiedsgerichtes
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  • Wahl der Ombudsperson
  • Antrag auf Auflösung des Verbandes

(2) Der Landeskongress setzt sich aus allen Mitgliedern der Jungen Liberalen zusammen. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

(3) Der Landeskongress tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Über die Vergabe des Kongresses entscheidet der geschäftsführende Landesvorstand im Benehmen mit dem erweiterten Landesvorstand. Der geschäftsführende Landesvorstand richtet mindestens zwei weitere programmatische Veranstaltungen pro Jahr aus. Der Landeskongress ist ferner einzuberufen

  • auf Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstandes
  • auf Beschluss des erweiterten Landesvorstandes
  • auf Antrag von mindestens 10 Kreisverbänden
  • auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder

Der Landeskongress wird mit einer Frist von vier Wochen vom geschäftsführenden Landesvorstand einberufen. Für die Wahrung der Frist ist im Falle der brieflichen Einladung das Datum des Poststempels, im Fall der Einladung per E-Mail das Datum des Postausgangsservers maßgeblich. Die Einladung ergeht mit der Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder des Landesverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform per E-Mail an die dem Landesverband zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Liegt dem Landesverband keine E-Mail-Adresse des Mitgliedes vor, erfolgt an dieses eine schriftliche Einladung.

(4) Teilnahmeberechtigt und redeberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Niedersachsen der Jungen Liberalen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaft spätestens bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Landeskongresses bestätigt wurde. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Auf Antrag von fünf Mitgliedern oder eines Mitgliedes des geschäftsführenden Landesvorstandes kann das Rederecht auch einer Person erteilt werden, die nicht Mitglied der Jungen Liberalen ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landeskongresses.

(4a) Der geschäftsführende Landesvorstand kann mit der Einladung beschließen, dass Mitglieder an dem Landeskongress zusätzlich auch im Rahmen der technischen Möglichkeiten mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation teilnehmen und abstimmen können (hybrider Landeskongress). Eine Anmeldefrist zur digitalen Teilnahme ist dabei zulässig. Bei einer digitalen Teilnahme kann an verdeckten Abstimmungen nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten teilgenommen werden. An geheimen Abstimmungen und nicht offenen Personenwahlen kann digital nicht teilgenommen werden. Bei technischen Problemen ist die Abstimmung in Präsenz entscheidend. Der Kongress kann beschließen, die Abstimmung zu wiederholen.

(5) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung des Landeskongresses nichts anderes bestimmen.

(6) Der Landeskongress beschließt politische Sachanträge mit einer nach Jahren bezeichneten Gültigkeitsdauer von einem, drei, fünf oder zehn Jahren. Die Gültigkeitsdauer berechnet sich nach den Vorschriften der §§ 187 I, 188 BGB

(7) Anträge sind mit einer Frist von drei Wochen einzureichen. Der Antragsteller hat bei der Einreichung eines politischen Sachantrages die beantragte Gültigkeitsdauer von einem, drei, fünf oder zehn Jahren zu anzugeben. Der geschäftsführende Landesvorstand kann noch eigene Anträge bis zur Versendung des Antragsbuchs nachreichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Niedersachsen der Jungen Liberalen, der Landesverband der Liberalen Hochschulgruppe Niedersachsen, vertreten durch seinen Vorstand und die in der Satzung genannten Gremien. Das Antragsheft soll spätestens zwei Wochen vorher digital an die angemeldeten Mitglieder  versandt werden und beinhaltet auch eine Übersicht über die Anträge, deren Gültigkeit zu diesem Kongress ausläuft.

(8) Der Landeskongress wählt ein dreiköpfiges Tagungspräsidium und zwei Protokollführer.

(9) Über jeden Landeskongress ist ein Protokoll zu führen, das von den Protokollführern und dem Tagungspräsidium zu unterzeichnen ist.

(10) Der Landeskongress gibt sich eine Geschäftsordnung. In Ermangelung oder ergänzend zu dieser gilt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

§ 5a Digitaler Landeskongress

(1) Neben dem Landeskongress gemäß § 5 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress (Digitaler Landeskongress) einberufen werden. Er ersetzt nicht den ordentlichen Landeskongress nach § 5 Abs. 3.

(2) Der digitale Landeskongress ist auf Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstandes oder des erweiterten Landesvorstandes innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen einzuberufen. Digitale Landeskongresse werden mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Mitglieder einberufen. Wenn ein Mitglied keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an dieses Mitglied eine schriftliche Einladung.

(3) Für den digitalen Landeskongress gilt § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 bis 10 entsprechend. Aufgaben nach § 5 Abs. 1 nimmt er nicht wahr.

(4) Der erweiterte Landesvorstand kann an ihn verwiesene Anträge auch an einen digitalen Landeskongress weiterverweisen.

(5) Abweichend von § 5 Abs. 7 kann der erweiterte Landesvorstand mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen, das Antragsrecht zum digitalen Landeskongress einzuschränken. Der Beschluss ist zu begründen.

(6) Der geschäftsführende Landesvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des digitalen Landeskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.

§ 6 Geschäftsführender Landesvorstand

(1) Zum Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes kann jedes ordentliche Mitglied gewählt werden. Dabei gelten folgende Ausnahmen:

  • Mitglieder, die ein Abgeordnetenmandat auf Landes-, Bundes-, oder Europaebene haben, können nicht in den geschäftsführenden Landesvorstand gewählt werden. Diese sind dem erweiterten Landesvorstand kooptiert. Bei Erlangung eines der o.g. Mandate übt das Vorstandsmitglied sein Amt bis zum Ende der Wahlperiode aus. Wiederwahl ist unzulässig.
  • Mitglieder, die ein Wahlamt im geschäftsführenden Landesvorstand der Freien Demokratischen Partei Niedersachsen ausüben, können nicht in den geschäftsführenden Landesvorstand gewählt werden. Diese sind dem erweiterten Landesvorstand kooptiert. Nach der  Erlangung eines solchen Wahlamtes übt das Vorstandsmitglied sein Amt bis zum Ende der Wahlperiode aus. Wiederwahl ist unzulässig.
  • Das Amt der/des Kreisvorsitzenden ist mit dem Amt der/des Landesvorsitzenden und dem Amt der/des stellvertretenden Landesvorsitzenden unvereinbar. Nach der Wahl in den geschäftsführenden Landesvorstand bleibt die/der Kreisvorsitzende bis zur nächsten ordentlichen Kreismitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl zur/zum Kreisvorsitzenden ist bei der nächsten ordentlichen Kreismitgliederversammlung unzulässig. Andernfalls scheidet die/der wiedergewählte Kreisvorsitzende aus dem geschäftsführenden Landesvorstand aus.
  • Stellt der geschäftsführende Landesvorstand eine Landesgeschäftsführung ein, ist dieses Amt sowohl mit einem Wahlamt im geschäftsführenden Landesvorstand als auch mit einem Kreisvorsitz unvereinbar. Die Wahl einer Landesgeschäftsführung in den geschäftsführenden Landesvorstand ist stets unzulässig und erfordert die schriftliche Erklärung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor der Ladung zum Landeskongress. Nach der Wahl einer Landesgeschäftsführung zur/zum Kreisvorsitzenden ist der geschäftsführende Landesvorstand verpflichtet, das Arbeitsverhältnis unverzüglich unter Wahrung einschlägiger arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu beenden.

(2) Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus:

  • der/dem Landesvorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden,
  • vier stellvertretenden Landesvorsitzenden, die jeweils zuständig sind für
    • Organisation,
    • Programmatik und Grundsatzfragen,
    • Finanzen,
    • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
  • sechs Beisitzern.

(3) Für den Landesvorsitz können sich neben einzelnen Personen auch Teams von jeweils zwei Personen mit einer gemeinsamen Kandidatur bewerben. Im Falle einer Wahl würden die gemeinsam angetretenen Personen in gleichberechtigter Funktion den Landesvorsitz übernehmen.

 (4) Bei der Wahl für den Landesvorsitz haben alle Mitglieder der Jungen Liberalen Niedersachsen eine Stimme, die sie entweder auf eine einzeln antretende Person oder eine gemeinsam als Team aus zwei Personen antretende Kandidatur verteilen können. Für Letzteres sind die Namen beider gemeinsam als Team antretenden Personen auf den Wahlzettel anzugeben, ansonsten ist die Stimme ungültig. Die Stimme wird als gemeinsame Stimme für beide als Team antretenden Personen gewertet.

(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes werden durch den Landeskongress für ein Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Im zweiten Wahlgang genügt bei mehr als einem Bewerber die einfache Mehrheit. Hat ein einzelner Bewerber im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit erreicht, wird für den zweiten Wahlgang die Kandidatenliste wiedereröffnet. Gibt es weitere Kandidaten, ist dies ein neuer erster Wahlgang. Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen und der Enthaltungen übersteigt.

(6) Die Ausübung eines Wahlamtes im geschäftsführenden Landesvorstand, das nicht der Landesvorsitz ist, ist auf sechs Amtsperioden begrenzt. Nach Ablauf der sechsten Amtsperiode eines Vorstandsmitgliedes ist eine Wiederwahl unzulässig, wobei auch nicht aufeinander folgende Amtsperioden berücksichtigt werden. Die Ausübung des Amtes der/des Landesvorsitzenden ist auf maximal fünf Amtsperioden begrenzt. Nach Ablauf der fünften Amtsperiode als Landesvorsitzende/r ist eine Wiederwahl unzulässig, wobei auch nicht aufeinander folgende Amtsperioden berücksichtigt werden. Dabei wird die Amtszeit als Landesvorsitzende/r nicht auf die maximale Amtszeit im geschäftsführenden Landesvorstand angerechnet.

(7) Die vorzeitige Abberufung eines Landesvorstandsmitgliedes erfolgt durch den Landeskongress mittels eines konstruktiven Misstrauensvotums, nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landeskongress.

(8) Scheidet ein Landesvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Landeskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt.

(9) Der geschäftsführende Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Jedes Landesvorstandsmitglied hat am Ende seiner Amtsperiode schriftlich über seine geleistete Arbeit einen Rechenschaftsbericht gegenüber dem Landeskongress abzulegen.

(10) Der geschäftsführende Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit im Rahmen seiner Sitzungen oder in Textform. Die/der Landesvorsitzende kann vor einzelnen Entscheidungen zur Ausführung laufender Geschäfte ein Umlaufverfahren einleiten und eine angemessene Frist zur Stimmabgabe festlegen. Erfolgt innerhalb dieser angemessenen Frist keine Rückmeldung eines oder mehrerer Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Sätze 2 und 3 finden auf politisch-strategische Entscheidungen des geschäftsführenden Landesvorstandes keine Anwendung.

§ 7 Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Landesvorsitzende und die vier stellvertretenden Landesvorsitzenden. Jeder von ihnen ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes berechtigt. Der Landesvorsitzende und die vier stellvertretenden Landesvorsitzenden sind ermächtigt, Prozesse für den Landesverband zu führen als Prozessstandschafter im eigenen Namen, ohne dass es hierzu eines nochmaligen Beschlusses oder einer Vollmachterteilung durch die Mitglieder bedarf.

§ 8 Erweiterter Landesvorstand

(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht stimmberechtigt aus:

  • dem geschäftsführenden Landesvorstand
  • jeweils einem Vertreter der Kreisverbände

Mit beratender Stimme gehören dem erweiterten Landesvorstand an:

  • die Leiter der Landesarbeitskreise
  • Mitglieder, die im Bundesvorstand vertreten sind
  • Mitglieder, die ein Landtags- oder Bundestagsmandat innehaben, Abgeordnete zum Europäischen Parlament und zugleich Mitglieder der FDP Niedersachsen sind.
  • Mitglieder, die dem Landesvorstand der FDP Niedersachsen angehören.

(2) Antragsberechtigt im erweiterten Landesvorstand sind seine stimmberechtigten Mitglieder sowie die Leiter der Landesarbeitskreise der Jungen Liberalen Niedersachsen.

(3) Der erweiterte Landesvorstand hat mindestens viermal jährlich, möglichst quartalsweise, zu tagen.

(4) Der erweiterte Landesvorstand wird mit einer Frist von 14 Tagen vom Landesvorsitzenden einberufen. Die Einladung ergeht mit der Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an alle Mitglieder des Landesvorstandes. Die Einladung erfolgt in Textform per E-Mail an die dem Landesverband zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Liegt dem Landesverband keine E-Mail-Adresse des Vorstandsmitgliedes vor, erfolgt an dieses eine schriftliche Einladung.

(5) Jedes Mitglied der Jungen Liberalen hat das Recht an Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes teilzunehmen, wenn die räumlichen Verhältnisse dies gestatten. Es hat keinen Anspruch auf eine Einladung. Die Termine sollen aber auf der Homepage des Landesverbandes bekannt gegeben werden.

§ 9 Landesarbeitskreise

(1) Der geschäftsführende Landesvorstand richtet Arbeitskreise ein, damit diese auf Dauer politische Themen bearbeiten können.

(2) Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung für die Landesarbeitskreise.

§ 10 Ombudsperson

(1) Die Ombudsperson wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie darf kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben oder Vorsitzender solcher Gremien im Landtag sein, die sich mit der politisch-programmatischen Arbeit befassen. § 6 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse der Landeskongresse durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand und legt hierzu jedem Landeskongress eine Übersicht vor. Die Ombudsperson kann an Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Landesvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie kann durch Beschluss des Landesvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Außerdem ist die Ombudsperson die erste Anlaufstelle für soziale Probleme innerhalb des Verbandes. Die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts bleibt unberührt.

(3) Richtet der Landesverband mehr als einen Landeskongress pro Jahr aus, so ist die Ombudsperson auf einem anderen Landeskongress als der Landesvorstand zu wählen. Nachwahlen zum Landesvorstand infolge des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Landesvorstands oder der Ombudsperson auf demselben Landeskongress sind unschädlich.

(4) Die Amtszeit einer zeitgleich mit den regulären Landesvorstandswahlen gewählten Ombudsperson, verkürzt sich abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 auf sechs Monate.

(5) Absatz 3 entfaltet nach dem 79. (ordentlichen) Landeskongress Wirkung.

§ 11 Regional Relations Officer

(1) Der Landesvorstand ernennt ein Mitglied des Verbands zur/zum Regional Relations Officer. Der Ernennung hat eine mitgliederoffene Ausschreibung vorzugehen.

(2) Die/der Regional Relations Officer ist beratendes Mitglied im erweiterten Landesvorstand.

(3) Aufgabe der/des Regional Relations Officer ist die Pflege der Beziehungen zu liberalen Jugendorganisationen in benachbarten Staaten. Dabei koordiniert sie/er sich mit der/dem International Officer des Bundesverbands sowie den anderen Landesverbänden der Jungen Liberalen.

(4) Die Amtszeit der/des Regional Relations Officer endet mit der Amtszeit des Landesvorstandes, welcher sie/ihn ernannt hat. Bis zur Ernennung einer/eines neuen Regional Relations Officer bleibt die/der Bisherige kommissarisch im Amt. Eine vorzeitige Abberufung durch den Landesvorstand aus wichtigem Grund ist zulässig.

§ 12 Landesschiedsgericht

(1) Mitglieder des Landesschiedsgerichts müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Zusammensetzung: Das Landesschiedsgericht besteht aus

  • dem/ der Vorsitzenden, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben soll.
  • zwei Stellvertretern
  • sowie zwei Ersatzmitgliedern, welche bei Befangenheit des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters nachrücken.

(3) Wahl: Der/ die Vorsitzende und die zwei Stellvertreter, sowie die Ersatzmitglieder werden in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von zwei Jahren vom Landeskongress gewählt. Sie dürfen kein anderes Wahlamt bei den Jungen Liberalen ausüben. Kein Wahlamt im Sinne dieser Vorschrift sind Delegiertenmandate.

(4) Das Landesschiedsgericht entscheidet über:

  • Auslegung der Satzung
  • Auslegung der Geschäftsordnung für die Landesarbeitskreise
  • Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Landesverbandes
  • Beschwerden von Mitgliedern, die aufgrund von Beitragssäumigkeit ausgeschlossen wurden.

(5) Das Nähere regelt eine Landesschiedsordnung und in Ergänzung die Bundesschiedsordnung.

§ 13 Beiträge

Beiträge werden nach der Beitragsordnung erhoben, die der Landeskongress mit der für Wahlen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

§ 14 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit einer 2/3-Mehrheit der auf dem Landeskongress anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Als anwesend gelten alle Mitglieder, die sich bis zur betreffenden Abstimmung in die Teilnehmerliste eingetragen haben. Ein Änderungsantrag zur Satzung wird nur behandelt, wenn er spätestens vier Wochen vor Beginn des Landeskongresses beim Landesverband in Textform eingegangen ist und baldmöglichst zusammen mit der Einladung an die Mitglieder verschickt wurde. Änderungen dazu sind auf dem Kongress möglich. Der Vorstand ist nach § 26 BGB verpflichtet, Satzungsänderungen unverzüglich dem Registergericht zu melden.

§ 15 Ergänzende Bestimmungen

Bei Lücken dieser Satzung sind Satzung und Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen, des FDP-Landesverbandes Niedersachsen und des FDP Bundesverbandes in dieser Reihenfolge ergänzend heranzuziehen.

§ 16 Auflösungsbestimmung

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder von einem außerordentlichen Landeskongress beschlossen werden, wenn der Landeskongress die Durchführung dieses weiteren Landeskongresses beschließt. Bei Auflösung des Vereins soll das Restvermögen der Rudolf-von-Bennigsen-Stiftung mit Sitz in Hannover zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

Beschlossen auf dem 66. Landeskongress am 16./17. November 2013 in Hitzacker, geändert auf dem 70. Landeskongress am 7./8. November 2015 in Stade, geändert auf dem 76. Landeskongress am 10./11. November 2018 in Uelzen, geändert auf dem 78. Landeskongress am 09./10. November 2019 in Oldenburg, geändert auf dem 80. Landeskongress am 26./27. Juni 2021 in Hildesheim, geändert auf dem 83. Landeskongress am 29./30. April 2023 in Bovenden, zuletzt geändert auf dem 84, Landeskongress am 09./10. September 2023 in Gifhorn.