Geschäftsordnung der Landesarbeitskreise der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V.

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§ 1 Wirkung der Geschäftsordnung

Die Landesarbeitskreise werden gemäß § 9 der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. eingerichtet. Für ihre Arbeit gilt nach § 9 Nr. 2 der Landessatzung diese Geschäftsordnung.

§ 2 Zielsetzung der LAK

(1) Die Landesarbeitskreise sind die programmatischen Ideenschmieden der Jungen Liberalen Niedersachsen. Sie erarbeiten sich Expertenwissen zu ihren jeweiligen Themen, treiben den Verband programmatisch voran und bieten den Mitgliedern der JuLis Niedersachsen zusätzliche Partizipationsmöglichkeiten.

(2) Zielsetzung ist die Erarbeitung von einem oder mehreren Anträgen zu den ordentlichen Landeskongressen.

§ 3 Einrichtung und Bereichsabgrenzung der Landesarbeitskreise

(1) Der geschäftsführende Landesvorstand richtet die Landesarbeitskreise für jeweils ein Jahr gemäß der Landessatzung ein und legt ihre Tätigkeitsgebiete fest.

(2)  Der Einrichtung eines Landesarbeitskreises vorausgehend hat eine Ausschreibung unter allen Mitgliedern der JuLis Niedersachsen zu erfolgen, bei der sich interessierte Mitglieder mit einem Thema oder Themengebiet um die Einrichtung eines Landesarbeitskreises bewerben können.

(3)  Die Landesarbeitskreise sollen jeweils drei Wochen nach einem ordentlichen Landeskongress eingerichtet werden. Die Ausschreibungsrunde soll dazu am Freitag vor Beginn des ordentlichen Landeskongresses beginnen und zwei Wochen andauern.

§ 4 Leitung des Landesarbeitskreises

(1) Der geschäftsführende Landesvorstand setzt den Leiter oder die Leiterin des Arbeitskreises ein.

(2) Es können bis zu zwei StellvertreterInnen durch die Teilnehmer des Arbeitskreises gewählt werden. Stellvertreter können bei jeder Sitzung nachgewählt werden.

(3) Die Stellvertreter sind gleichberechtigt. Im Falle der Abwesenheit des Arbeitskreisleiters oder der Arbeitskreisleiterin und wenn keine Weisung erteilt wurde, welcher Stellvertreter die Sitzung leiten soll, ist relevant welcher Stellvertreter zuerst im Wahlverfahren gewählt wurde.

(4) Die Amtszeit der Arbeitskreisleitung endet mit dem Auslaufen des Landesarbeitskreises.

§ 5 Organisation

(1) Der Arbeitskreisleiter oder die Arbeitskreisleiterin lädt zu den Sitzungen des Landesarbeitskreises ein. Er oder sie ist für die Organisation von internen und externen ReferentInnen bei den Arbeitskreissitzungen zuständig. Er oder sie kann diese Aufgabe auf einen der Stellvertreter übertragen.

(2) Der Arbeitskreisleiter oder die Arbeitskreisleiterin soll der Landesgeschäftsstelle der JuLis Niedersachsen die vorformulierte Einladung zu Sitzungen des Landesarbeitskreises inklusive der Tagesordnung zum Monatsanfang vor dem Tagungstermin zusenden. Die Landesgeschäftsstelle leitet diese rechtzeitig und gesammelt an alle Mitglieder der JuLis Niedersachsen weiter.

(3) Von Sitzungen mit Beschlüssen müssen Ergebnisprotokolle angefertigt werden. Neben den Beschlüssen sollten Datum, Tagungsort bzw. -form, Tagesordnung und Teilnehmer angegeben sein. Die Protokolle müssen nach Genehmigung durch den LAK an den geschäftsführenden Landesvorstand gesendet werden. Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes sind Stellvertreter-Wahlen, Anträge zum Landeskongress und Empfehlungen an den erweiterten Landesvorstand.

(4) Der Arbeitskreisleiter oder die Arbeitskreisleiterin ist verantwortlich für die Aufbewahrung der Protokolle und hat sie auf Wunsch jedem Mitglied der Jungen Liberalen Niedersachsen zugänglich zu machen.

(5) Der Arbeitskreisleiter oder die Arbeitskreisleiterin ist verantwortlich für die Wissenssicherung im Landesarbeitskreis. Sie dient dazu die Kontinuität der Arbeit sicherzustellen. Auf Wunsch sollen von jedem Mitglied der Jungen Liberalen Niedersachsen die behandelten Themen nachvollziehbar einsehbar sein. Davon abgesehen genießen die Landesarbeitskreise bei der Art und Weise der Wissenssicherung Autonomie.

(6) Die Sitzungstermine sind rechtzeitig mit den regelmäßig aktiven Teilnehmern im Arbeitskreis abzuklären.

(7) Ein Anspruch auf Kostenerstattungen besteht nicht. Im Vorfeld kann in besonderen Fällen nach Absprache mit dem geschäftsführenden Landesvorstand eine Kostenerstattung möglich sein.

§ 6 Sitzungsorganisation

(1) Der Arbeitskreisleiter oder die Arbeitskreisleiterin leitet die Sitzung.

(2) Die Sitzungen müssen mindestens vier Mal jährlich stattfinden, wenn nicht über andere geeignete und zugängliche Kommunikationsmittel eine kontinuierliche Arbeit gewährleistet ist.

(3) Alle Abstimmungen im Landesarbeitskreis sind offen. Für eine erfolgreiche Abstimmung ist stets die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen notwendig.

(4) Für Geschäftsordnungsanträge und andere Verfahrensweisen, soweit nicht in dieser Geschäftsordnung geregelt, ist die Geschäftsordnung zu Landeskongressen der JuLis Niedersachsen heranzuziehen.

§ 7 Aufgaben des LAK

(1) Im Landesarbeitskreis werden die Themen im jeweiligen Fachgebiet und davon abhängige Themen behandelt. Die konkrete Themenwahl liegt bei den Teilnehmern des Arbeitskreises.

(2) Im Landesarbeitskreis soll die Beschlusslage der JuLis überprüft werden, um ggf. eine Anpassung an neue Verhältnisse vorzubereiten.

(3) Im Landesarbeitskreis sollen die an ihn verwiesen Anträge schnellstmöglich bearbeitet werden. Dazu ist der betreffende Antragsteller einzuladen. Vom Landesarbeitskreis behandelte Anträge sollen mit einer Beschlussempfehlung und ggf. mit Änderungsanträgen an den erweiterten Landesvorstand weitergeleitet werden, wo eine abschließende Beratung stattfindet. Gibt es vier Monate nach der Erklärung des Verweises gegenüber dem Arbeitskreisleiter oder der Arbeitskreisleiterin keine Erklärung zum verwiesenen Antrag ab, kann der geschäftsführende Landesvorstand bestimmen, dass ein anderes Gremium sich mit dem vom Landesarbeitskreis nicht behandelten Antrag beschäftigt.

(4) Die Landesarbeitskreisleitung soll nach Möglichkeit für Veranstaltungen des Landesverbandes und ggf. für Referatsanfragen von Kreisverbänden zur Verfügung stehen.

(5) Die Landesarbeitskreise sind nicht berechtigt, sich selbständig an die Öffentlichkeit zu wenden. Dies kann nur mit vorheriger Zustimmung des Landesvorsitzenden geschehen. Örtliche Veranstaltungsbekanntmachungen in der Lokalpresse sind davon nicht betroffen. Auf Ansprache darf auf die JuLis-Beschlusslage hingewiesen werden. Bei Bedarf, besonders bei aktuellen Fragen, kann die Arbeitskreisleitung auf den geschäftsführenden Landesvorstand zugehen mit der Bitte um eine Stellungnahme für die Medien.

§ 8 Auflösung des Landesarbeitskreises

(1) Der Landesarbeitskreis darf vom geschäftsführenden Landesvorstand aufgelöst werden, wenn dieser in den letzten sechs Monaten nicht getagt hat.

(2) Der Landesarbeitskreis läuft automatisch nach einem Jahr nach der Einrichtung aus. Es besteht die Möglichkeit zur Verlängerung um jeweils sechs Monate durch den geschäftsführenden Landesvorstand. Dies ist dem betreffenden Arbeitskreisleiter oder der betreffenden Arbeitskreisleiterin anzuzeigen.

§ 9 Kooperation mit anderen Gremien

(1) An jeder Sitzung eines Landesfachausschusses der FDP zu dem der Landesarbeitskreis ein passendes Themengebiet bearbeitet soll nach Möglichkeit mindestens ein Mitglied des Arbeitskreises teilnehmen und im Anschluss im Arbeitskreis darüber berichten.

(2) Eine Vernetzung mit den entsprechenden Bundesarbeitskreisen der JuLis und den Referenten der FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag soll erfolgen.

(3) Eine themenübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Arbeitskreisen im Landesverband ist möglich. Eine Vernetzung mit themengleichen Landesarbeitskreisen anderer JuLis-Landesverbände kann nach Rücksprache mit dem Landesarbeitskreis-Betreuer im geschäftsführenden Landesvorstand angestrebt werden.

§ 10 Schlussbestimmung

Diese Geschäftsordnung tritt zum 12. November 2018 in Kraft und löst die Geschäftsordnung für Landesarbeitskreise der JuLis Niedersachsen e.V. vom 58. Landeskongress ab.