Stärkung des Rettungsdienstes und ehrenamtlicher Helfer im Rettungsdienst

Durch steigende Einsatzzahlen, wächst die Belastung innerhalb des Rettungsdienstes in Niedersachsen, aber auch ganz Deutschland, stetig. Damit schnelle und vor allem qualifizierte Hilfe weiterhin gewährleistet werden kann, müssen sowohl der Rettungsdienst ausgebaut, als auch alternative, ehrenamtliche Überbrückungsmethoden gestärkt werden. Diese sollen, wenn zu wenig Rettungsmittel zur Verfügung stehen, die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes überbrücken. Die JuLis Niedersachsen fordern daher:

  • Das Ausbauen von ehrenamtlichen First-Responder-Gruppen bspw. bei Freiwilligen Feuerwehren
  • Weitere Pilotprojekte zur Nutzung von Alarmierungsapps für private Ersthelfer, wie z.B. die „corhelper“-App

Die Kirche nicht im Dorf lassen – lückenlose Aufklärung von Missbrauchsfällen

Der Landesverband hat beschlossen, dass eine lückenlose Aufklärung über die sexuellen Missbrauchsfälle der katholischen Kirche durch den Rechtsstaat erfolgen muss.

Laut MHG-Studie (Konsortium von Wisschenschaftlern der Universitäten Mannheim, Heidelberg und Gießen) haben 1670 Kleriker mindestens 3677 Minderjährige (50% unter 13 Jahre) mindestens einmal sexuell missbraucht und/oder vergewaltigt. Die Akten, die untersucht wurden, wurden von den 27 Diözesen in Deutschland selbst rausgesucht und teils massiv geschwärzt. Demnach läge die Dunkelziffer bei ca. 100000 Kindern zwischen 1949 und 2014. In vielen Fällen wurden die Kleriker sogar ohne weitere Bemerkung in andere Diözesen versetzt und konnten ungestört weitermachen.

Zitat aus dem Bericht: “Es gibt keinen Anlass zur Annahme, dass es sich beim sexuellen Missbrauch Minderjähriger durch die Kleriker der katholischen Kirche um eine in der Vergangenheit abgeschlossene und mittlerweile überwundene Thematik handelt.”

Wir fordern einen Untersuchungsausschuss und die Beschlagnahmung aller Dokumente, die der Aufklärung der Fälle dienen, um zumindest noch nicht verjährte Fälle vor Gericht zu bringen und noch viel wichtiger mögliche zukünftige Missbrauchsfälle zu verhindern. Der Rechtsstaat darf vor keiner Institution kapitulieren.

Keine Besteuerung von Grundnahrungsmitteln

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, die Umsätze mit Grundnahrungsmitteln von der Umsatzsteuerpflicht zu befreien.

Telemedizin fördern

Die Medizinische Versorgung in der Fläche ist durch den demografischen Wandel durch mehr multimorbide alte Menschen vor besondere Herausforderungen gestellt.

Häufigere und chronische Erkrankungen beanspruchen gerade in dünn besiedelten Regionen mit geringer Facharztdichte die Versorgungsstrukturen immer stärker. Gleichzeitig müssen Patienten lange und aufwendige Fahrtwege für teils routinemäßige Kontrollen und Messwertvergleiche auf sich nehmen.

Tatsächlich ist jedoch ein großer Teil dieser gerade in der Rehabilitationsmedizin nach erfolgreicher Befundung und eingeleiteter Therapie anfallenden Nachsorge nicht auf die physische Anwesenheit des Patienten angewiesen. Wenn etwa Blutdruck- oder Blutzuckerwerte aus einem automatisierten Messgerät ärztlich kontrolliert werden, so muss auch für die reine Datenanalyse Fahrtweg und lange Wartezeit von Seite des Patienten auf sich genommen werden.

Dabei könnte in Zeiten der Digitalisierung für solche Fälle die Telemedizin in Form von einer Videosprechstunde von Arzt und Patient eine deutlich praktikablere und weniger belastende Möglichkeit für einfache und routinemäßige Kontrollen geben. Dabei soll beachtet werden, dass auch weiterhin Erstdiagnosen nur von einem real anwesenden Arzt durchgeführt werden. So wird verhindert, dass Rezepte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Ein- und Überweisungen über eine reine Telekommunikationsanamnese ausgestellt werden.

Die Telemedizin ist dabei kein Instrument um Qualitätsstandards konventioneller Behandlungen zu unterlaufen, sie kommt vielmehr dann zum Einsatz, wenn mit weniger logistischem Aufwand gleiche gute Ergebnisse erzielt werden können, oder sie überhaupt erst einen Zugang zu spezieller medizinischer Versorgung ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand ermöglicht.

In bevölkerungsarmen Ländern wie Norwegen ist dies schon heute gängige Praxis, wird Ärzten in Deutschland jedoch von der standesrechtlichen Bundesärztekammer bis heute durch ein Fernbehandlungsverbot nahezu vollständig untersagt.

Gründe für diese Selbstbeschränkung der Ärzte sind einerseits geringer persönlicher Vorteil der Ärzte, denn bisher ist es der Patient, welcher zumeist sehr lange Wege bis zum Facharzt unternimmt.

Andererseits die fehlende finanzielle Gleichstellung mit einem konventionellen Beratungsgespräch.

So beträgt das Honorar der Abrechnungsziffer einer Videosprechstunde nur ein Viertel gegenüber dem eines direkten Gespräches. Bei zusätzlichen Anschaffungskosten für entsprechende Hard- und Software wird somit kein Anreiz geschaffen, das in vielen Fällen patientenfreundlichere und qualitativ gleichwertige Medium der Videosprechstunde zu wählen.

Deshalb fordern die Jungen Liberalen Niedersachsen konkret, dass das Gesundheitsministerium

  • über sein Antragsrecht im Einheitlichen Bewertungsausschuss, welcher die Vergütung medizinischer Leistungen bestimmt, eine Erhöhung der Honorierung der Videosprechstunde auf das Maß eines konventionellen Aufklärungsgespräches initiiert.
  • über seine Kompetenz der Empfehlung beim deutschen Ärztetag die weitere Lockerung des Fernverhandlungsverbotes für Ärzte in der Berufsordnung anstrengt.

Mehr Freiheit bei der Wahl

Wir wollen auf allen politischen Ebenen (Kommunal-, Landes- und Bundesebene) für eine Reform des Wahlsystems werben. Neben der Wahl von Parteien, Gruppierungen und Einzelpersonen soll bei jeder Wahl grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, “weiß” zu wählen und somit keinen der Wahlvorschläge zu unterstützen.

Hierbei ist entweder auf den Stimmzetteln ein Feld einzufügen, dessen Markierung den Wählerwillen erkennen lässt, keinen der genannten Vorschläge zu befürworten und somit “weiß” zu wählen, oder bei der Auszählung diejenigen Stimmzettel als “weiß” zu bewerten, die abgegeben, aber nicht ausgefüllt wurden.

Auswirkungen auf die Sitzverteilung in den Parlamenten haben jedoch weiterhin nur die gültigen abgegebenen Stimmen für Parteien, Gruppierungen und Personen.

Vorbild dafür sollen das niederländische und belgische Wahlsystem sein.

Einführung eines Interessenvertretungsgesetzes – für Transparenz, Akzeptanz und Legitimität

Der Diskurs zum Einfluss organsierter Interessengruppen auf den politischen Willensbildungs-und Entscheidungsprozess wird bereits seit einiger Zeit kontrovers geführt. Zum einen wird die Berücksichtigung von gesellschaftlichen Interessen im politischen Diskurs als Wesensmerkmal pluralistischer Demokratien betrachtet, während sich die Akteure der Interessenvertretung zum anderen immer wieder mit Vorwürfen zur illegitimen Einflussnahme konfrontiert sehen.

In diesen Kontext lässt sich die Diskussion zur Einführung eines Lobbyregisters in Deutschland einbetten. Ein entsprechendes Register würde nicht nur Transparenzregeln und Registrierungspflichten für Akteure der Interessenvertretung festlegen, sondern auch finanzielle Organisationsstrukturen transparenter gestalten sowie Karenzzeiten bei personellen Wechseln zwischen Politik und Wirtschaft normieren. Ein Lobbyregister trägt mithin sowohl dem Mitwirkungsrecht von Interessenvertretern, als auch dem Transparenzinteresse der Öffentlichkeit im Zuge von Gesetzgebungsprozessen Rechnung.

Dies vorausgeschickt fordern die Jungen Liberalen Niedersachsen die Einführung eines Interessenvertretungsgesetzes auf Bundesebene sowie eine entsprechende Regelung auf Landesebene.

Folgende Parameter sollen dabei Berücksichtigung finden:

A. Registrierungs- und Transparenzpflichten

Die bisherige Registrierungsliste des Deutschen Bundestages erfasst lediglich Verbände und keine weiteren Akteure der Interessenvertretungslandschaft in Deutschland. Zudem werden auf freiwilliger Basis nur wenige Angaben von den Verbänden eingefordert.

Um die Transparenzregeln gegenüber dem Status Quo zu erhöhen, fordern die Jungen Liberalen die Einführung eines öffentlich einsehbaren, jahresaktuellen Lobbyregisters auf gesetzlicher Grundlage, das eine verbindliche Registrierungspflicht für alle Personen und Organisationen vorsieht, die entgeltliche Lobbyarbeit gegenüber dem Bundestag sowie den Bundesbehörden betreiben. Ferner sind das Lobbybudget, der Auftraggeber sowie die bearbeiteten Politikfelder in ein entsprechendes Register aufzunehmen. Angelehnt an die Nebentätigkeitenregelung für Bundestagsabgeordnete soll eine stufenweise Offenlegung des jährlichen Lobbybudgets erfolgen. Bürgerinnen und Bürger sind selbstverständlich von einer Registrierungspflicht auszunehmen. Diesem Umstand könnte mit einer gesetzlichen Eingrenzung des Begriffs der Interessenvertretung Rechnung getragen werden. Auch wäre es denkbar, die Registrierungspflicht erst ab einem fünfstelligen jährlichen Lobbybudget einzufordern. Dies würde nicht nur einen registrierungsfreien Zugang für Bürgerinnen und Bürger sicherstellen, sondern auch wirtschaftlich weniger potente Akteure sowie die Verwaltung als Administrationsstelle des Lobbyregisters von Bürokratie entlasten.

Weitere Ausnahmetatbestände sollten nur in Betracht gezogen werden, insofern ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Registrierungspflichtigen zu befürchten ist.

Eine sog. legislative Fußspur, bei der die individuellen Kontakte zwischen Interessenvertretern und Vertretern der Exekutive und Legislative als Anhang zu jedem Gesetzesvorhaben gelistet werden, lehnen die Jungen Liberalen Niedersachsen ab, da dieses Instrument lediglich Aussagen über die Quantität von Kontaktersuchen trifft, einen erheblichen bürokratischen Aufwand nach sich zieht und nicht unwesentlich in den Schutzbereich des freien Mandats aus Art. 38 GG eingreift.

B. Institutionalisierung und Sanktionierung

Ein Lobbyregister verlangt auch eine professionelle Administration. Die Registrierungspflicht könnte dabei wie bisher von der Verwaltung des Deutschen Bundestages übernommen werden. Denkbar wäre jedoch auch die Einrichtung eines entsprechenden Bundesbeauftragten, der, in Anlehnung an den Wehrbeauftragten, vom Deutschen Bundestag gewählt und zu einem Jahresbericht verpflichtet werden würde. In jedem Fall sollten der Administrationsstelle Aufsichts-, Kontroll- und Sanktionsfunktionen zugeordnet werden, denn die Akzeptanz und der Erfolg eines Lobbyregisters hängt maßgeblich von seiner Wirksamkeit ab. Lückenhafte oder falsche Angaben müssen folglich mit Sanktionen, wie beispielsweise empfindlichen Geldstrafen, versehen werden. Als Maßstab für die Ausgestaltung der Registrierungspflichten und Sanktionierungsmechanismen können vergleichbare rechtliche Regelungen in den USA, Kanada, Großbritannien oder Irland dienen.

C. Karenzzeitregelung für Minister und Staatssekretäre

Parlamentarische Staatssekretäre, Bundesminister sowie der Bundeskanzler stellen neben der Ministerialbürokratie und den Parlamentariern die Hauptadressaten lobbyistischer Prozesse dar. Mithin erscheint es geboten, für diese exponierten Politiker eine angemessene Karenzzeit zu formulieren, insofern das ehemalige politische Amt in einem Zusammenhang mit einer folgenden wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Hierbei ist auf Basis des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Karenzzeit festzulegen, die der Gefahr von Interessenkonflikten zwischen der alten und neuen Beschäftigung ebenso Rechnung trägt wie dem Recht der Betroffenen auch nach einem politischen Spitzenamt einer anderen Tätigkeit nachzugehen. Die aktuelle 18-Monatsregelung halten die Jungen Liberalen für ausreichend. Jedoch sollte die Entscheidung über die Zulässigkeit einer neuen Tätigkeit zukünftig nicht mehr von der Bundesregierung, also von dem Verfassungsorgan getroffen werden, dem der Betroffene vorher angehört hat, sondern der Deutsche Bundestag ein entsprechendes Votum treffen. Auch ist im Rahmen der Karenzzeit ein Übergangsgeld zu zahlen.

Eine Ausweitung der Karenzzeitregelungen auf Abgeordnete und Beamte lehnen die Jungen Liberalen ab. Ein unabhängiger Abgeordneter ist mithin nicht nur derjenige, der sich beim Umgang mit Interessenverbänden integer verhält, sondern der im Zweifel wirtschaftlich nicht auf eine persönliche Wiederwahl angewiesen ist und auch in einem außerparlamentarischen beruflichen Umfeld tätig werden kann. Zudem sind im Beamtenrecht bereits vergleichsweise strikte Vorgaben beim Wechsel aus dem öffentlichen Dienst in die Wirtschaft zu verzeichnen.

Rauch doch, was du willst!

Die Jungen Liberalen Niedersachsen sind sich der Gefahren durch den Konsum von Tabakprodukten bewusst und befürworten ausdrücklich Maßnahmen, die der Prävention, Aufklärung und Entwöhnung insbesondere von Jugendlichen dienen. Demgegenüber sind wir davon überzeugt, dass Verbote der falsche Weg sind und die Freiheit mündiger Bürger verletzen. Auch erkennen wir als überzeugte Europäer und Befürworter des Binnenmarktes die Notwendigkeit einer EU-Tabakrichtlinie an, um einen reibungslosen und grenzüberschreitenden Handel mit Tabakprodukten sicherzustellen. Die aktuelle EU-Tabakrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU) schießt jedoch über dieses Ziel hinaus und erschwert den grenzüberschreitenden Handel mit Tabakprodukten sogar noch. Deshalb fordern wir eine Reform der Tabakrichtlinie.

1) Zusatzstoffe

Zusatzstoffe wie Aromen, Vitamine o.ä sollen in Tabakprodukten erlaubt sein, sofern durch sie kein oder nur ein geringer zusätzlicher Gesundheitsschaden entsteht. Folglich ist Artikel 7 der Richtlinie 2014/40/EU mit Ausnahme von Abs. 8 zu streichen. Der Abs. 8 verlangt lediglich die entsprechende Anwendung der REACH-Verordnung und ist somit zweckmäßig.

2) Elektronische Zigaretten

Beschränkungen des Volumens von Nachfüllbehältern für Elektronische Zigaretten (Liquids) sind nicht zielführend. Deshalb sind in Artikel 20 Abs. 3 UAbs. a) der Richtlinie 2014/40/EU die Volumenbegrenzungen zu streichen. Die übrigen Vorschriften für Nachfüllbehälter sind dagegen beizubehalten. Im Bezug auf Zusatzstoffe muss für Elektronische Zigaretten dasselbe wie für Tabakprodukte gelten, weshalb auch Artikel 20 Abs. 3 UAbs. c) der Richtlinie 2014/40/EU zu streichen ist.

3) Oraltabak

Das Verbot von Oraltabak (z.B. Snus oder Lös) ist aufzuheben und folglich Artikel 17 der Richtlinie 2014/40/EU zu streichen.

4) Verpackungsvorschriften

Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakprodukten halten wir grundsätzlich für sinnvoll. Genaue Vorschriften über die Form oder den maximalen oder minimalen Inhalt einer Verpackung sind es dagegen nicht. Folglich soll Artikel 14 der Richtlinie 2014/40/EU gestrichen werden.

5) Grenzüberschreitender Handel

Freier Handel ist neben Frieden eine der größten Errungenschaften der Europäischen Union. Die durch die Artikel 18 und Artikel 20 Abs. 6 der Richtlinie 2014/40/EU für die Mitgliedstaaten geschaffene Möglichkeit den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie Elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im Fernabsatz zu verbieten, verletzt diesen Grundsatz dagegen massiv. Die entsprechenden Vorschriften sind mithin zu streichen.

Weil Eigenverantwortung Gerechtigkeit schafft – Für eine Altersvorsorge mit Zukunft!

Die Jungen Liberalen Niedersachsen stellen fest: Das derzeitige umlagefinanzierte Rentensystem ist aufgrund des demographischen Wandels mit großen Herausforderungen konfrontiert und mittelfristig nicht mehr finanzierbar, ohne dass der Beitragssatz ins Unermessliche steigt. Deshalb wollen wir das bisherige Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein kapitalgedecktes System umstellen.

I) Für die zukünftigen Generationen

1) Altersvorsorge beginnt mit der Geburt

Wir wollen jedem Neugeborenen zur Geburt ein zweckgebundenes Kapitalvermögen zur Altersvorsorge von kaufkraftbereinigt aktuell ca. 20.000 Euro widmen. Dieses Geld muss bis zur uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit durch die gesetzlichen Vertreter gem. § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB bei einem Finanzdienstleistungsinstitut angelegt werden. Anschließend ist diese Kapitalanlage vom Geschäftsfähigen fortzuführen. So eröffnen wir jedem die Möglichkeit frühestmöglich in ausreichender Höhe für das Alter vorzusorgen. Die 20.000 Euro werden im Laufe des Erwerbslebens, angepasst an die Inflation, zurückgezahlt.

2) Erwerb des Anspruchs

Einen Anspruch auf Altersvorsorge aus diesem Startkapital hat jedes Neugeborene mit deutscher Staatsbürgerschaft und jedes Neugeborene ohne deutsche Staatsbürgerschaft, das über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Wer nicht von Geburt an, sondern erst im Laufe seines Lebens einen unbefristeten Aufenthaltstitel erwirbt und zu einem anspruchsberechtigten Jahrgang gehört, ist anspruchsberechtigt, sobald er über zuvor genannten Aufenthaltstitel verfügt. Dieser Personenkreis bekommt besagtes Startkapital zzgl. eines Zinses basierend auf dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB pro Lebensjahr, maximal jedoch die doppelte Summe.

3) Gesetzlicher Rahmen für die Kapitalanlage

Der gesetzliche Rahmen für die Kapitalanlage ist so zu gestalten, dass im Wege einer vernünftigen Abwägung der Chancen und Risiken ein Mittelweg mit möglichst hohen Renditen einerseits und einer hohen Sicherheit andererseits beschritten wird. Daher bietet sich eine fondsgebundene Altersvorsorge an, da hier aufgrund einer breiten Streuung der Allokationen das Risiko minimiert wird. Als wählbare Investmentprodukte sollen beispielsweise Fonds mit einer UCITS/OGAW-Klassifizierung besparbar sein. In den letzten 20 Jahren vor dem erwarteten bzw. geplanten Ruhestand muss eine schrittweise Umstellung auf defensive Anlageprodukte zu erfolgen, um eine wirksame Absicherung gegen kurzfristige Einbrüche zu gewährleisten. Ein Kapitalerhalt muss dagegen nicht garantiert werden.

Eine gute Altersvorsorge muss flexibel sein. Deshalb muss es möglich sein, die Anlage auf unterschiedliche Produkte zu verteilen und auch ein Wechsel innerhalb der Anlageprodukte, also eine Kapitalentnahme aus einem wenig aussichtsreichem Investmentfonds und eine Einzahlung in einen aussichtsreicheren Fonds (Umschichtung), muss jederzeit möglich sein.

4) Rentenbezugsphase

Das bereitgestellte Kapital und die damit erwirtschaftete Rendite stehen nicht zum persönlichen Vergnügen zur Verfügung, sondern dienen ausschließlich zur Absicherung im Alter. Die erwirtschaftete Rücklage muss als Leibrente gezahlt werden. Nur so ist gewährleistet, dass das angesparte Kapital nicht nach einigen Jahren verbraucht ist und nachträglich nicht noch Bürgergeld beantragt werden muss. Zusätzliches Vermögen oder Versicherungsansprüche beeinflussen die Höhe der Kapitalauszahlung nicht.

Bei Gewinnrealisierung sollen keine Steuern anfallen. Stattdessen werden die monatlichen Rentenzahlungen wie Einkommen behandelt und ggf. mit der Einkommensteuer besteuert.

5) Vererbbarkeit nur zur Hinterbliebenenfürsorge

Die erwirtschaftete Rücklage soll nur in Ausnahmefällen vererbbar sein und grundsätzlich im Todesfall an den Staat fallen, um die Finanzierung des Startkapitals für die Absicherung künftiger Generationen zu vereinfachen. Lediglich unterhaltsberechtigte Hinterbliebene (Kinder, Ehepartner, Mitglieder einer Verantwortungsgemeinschaft) dürfen auf das Kapital zugreifen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

6) Pflicht zur ergänzenden privaten Vorsorge

Soweit das Kapital einschließlich der zu erwartenden Rendite voraussichtlich nicht genügen wird, um eine ausreichende Absicherung im Alter zu garantieren, gilt eine Pflicht zur zusätzlichen privaten Vorsorge entsprechend der vorgenannten Modalitäten. Dies wird vor allem Menschen betreffen, die erst lange nach ihrer Geburt nach Deutschland gekommen sind.

7) Schutz des Altersvorsorgevermögens

Das Kapital ist vor dem Zugriff der §§ 1601 ff. BGB (Unterhaltspflicht) und dem AGB-Pfandrecht nach Nr. 14 der Banken-AGB geschützt. Sozialhilfe (und Vergleichbares, wie bspw. BAföG oder liberales Bürgergeld) darf nicht mit Verweis auf bestehendes Altersvorsorgevermögen versagt werden. Das Vermögen, das dem Startkapital entspringt, ist folglich als nicht verfügbares Sondervermögen des Bundes zu behandeln.

II) Für die aktuellen Generationen

Diese Lösung hilft natürlich nur all jenen, die neu geboren werden und nicht denen, die aktuell leben. Deshalb müssen sich die zukünftigen Generationen im Gegenzug dafür, dass sie ihre Absicherung bei der Geburt vom Staat erhalten, an der Finanzierung der abzuwickelnden gesetzlichen Rente beteiligen. Zusätzlich bedarf es einer Reform der Altersvorsorge für die jetzigen Generationen.

1) Vom Umlagesystem zu einem kapitalgedeckten System

Jede Person, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, soll monatlich einen bestimmten Anteil ihrer Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt bekommen und dieses Geld am Kapitalmarkt investieren. Dieser Anteil soll schrittweise steigen. Somit sinkt der Gesamtanspruch im Rentenalter und das Umlagesystem wird schrittweise auf ein kapitalgedecktes umgestellt. Die aktuellen Generationen zahlen dementsprechend auch weiterhin voll ein, während die zukünftigen sich nur über das Steuersystem an der Finanzierung beteiligen.

2) Altersvorsorge für nicht-gesetzlich Versicherte

Auch nicht-gesetzlich Versicherte müssen privat vorsorgen, indem sie eine feste Mindestsumme in eine frei wählbare private Vorsorge einzahlen. Die Höhe dieser Summe muss nach regelmäßiger Spardauer (i.d.R. 45 Jahre) eine Rente mindestens auf Grundsicherungsniveau gewährleisten. Dieser Mindestbeitrag ist bei der Berechnung der Höhe des Bürgergeldes zu berücksichtigen.

3) Gesetzlicher Rahmen

Der gesetzliche Rahmen für die Kapitalanlage, die Auszahlungsmodalitäten und der Schutz des Altersvorsorgevermögens entspricht dem I. Abschnitt. Allerdings ist die Vererbbarkeit, soweit vertraglich möglich, unbeschränkt zulässig.

4) Befreiung von der Pflicht zur privaten Vorsorge

Wer noch lediglich 10 Jahre bis zum Renteneintritt hat, erhält keine Vorabauszahlungen aus der gesetzlichen Rente, sondern wird entsprechend der aktuellen Rechtslage behandelt.

III) Für alle Generationen

1) Schaffung eines vorsorgefreundlichen Steuersystems

Das deutsche Steuerrecht wollen wir an mehreren Stellen reformieren, um zum einen die verpflichtende private Altersvorsorge, zum anderen aber auch darüberhinausgehende freiwillige Vorsorge zu stärken. Deshalb fordern wir:

  • Alle Beiträge, die in eine verpflichtende Altersvorsorge eingezahlt werden müssen zu 100% steuerbefreit sein und Sozialversicherungsbeiträge dürfen ebenfalls nicht anfallen. Dies soll bis zu einer gewissen Höhe auch für zusätzliche freiwillig betriebene Altersvorsorge gelten. Vorabauszahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung lassen sich jedoch selbstverständlich nicht steuerbegünstigend oder sozialversicherungsbegünstigend geltend machen.
  • Bei Gewinnrealisierung sollen für Altersvorsorgeprodukte, die von oben genannten Begünstigungen profitiert haben oder mit Vorabauszahlungen der gesetzlichen Rente finanziert wurden, keine Steuern fällig werden. Stattdessen werden die monatlichen Rentenzahlungen wie Einkommen behandelt.
  • Für eine Kapitalentnahme dürfen keine Steuern anfallen, wenn diese lediglich der Einzahlung in einen anderen Fonds (Umschichtung) dient.
  • Eine Steuervorauszahlung darf es bei der Kapitalertragsteuer nicht geben, solange das Kapital aus anderen Vermögenswerten als Geld besteht.
  • Der Freibetrag der Kapitalertragsteuer (Sparerpauschbetrag) muss von derzeit 801 € auf 3.068 € pro Person und Jahr bzw. das Doppelte für Ehepartner angehoben werden.

2) Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge soll weiterhin in ihrer derzeitigen Form bestehen bleiben und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern die Möglichkeit geben aus dem Bruttoeinkommen in eine kapitalgedeckte Vorsorge einzuzahlen. Eine Besteuerung findet dann im Rentenbezug je nach Durchführungsweg statt.

3) Solidarität

Wer aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend vorsorgen konnte, dem sind wir zu Solidarität verpflichtet. Dazu setzen wir auf das Bürgergeld. Ähnlich wie bei Arbeitslosen oder Geringverdienern soll das Bürgergeld im Alter Renten aufstocken, um jedem mindestens das Existenzminimum zu garantieren. Hierbei ist sicher zu stellen, dass wer mehr angespart hat, auch immer eine signifikant höhere Rente erhält als jemand, der weniger gespart hat.Weiterhin sollen alle Hinzuverdienstgrenzen im Rentenalter wegfallen und selbstverständlich entfällt mit Renteneintritt die Verpflichtung zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit.

Das Bürgergeld zur Absicherung im Alter wird vor allem in der Anfangsphase relevant sein und jene Rentner betreffen, die nach heutiger Gesetzeslage Grundsicherung im Alter beantragen müssen. Nach vollständiger Umstellung auf das neue kapitalgedeckte System wird eine Inanspruchnahme von Bürgergeld im Alter nur in wenigen Ausnahmefällen erforderlich sein.

4) Flexibler Renteneintritt

Statt eines starren Renteneintrittsalters soll jeder ab dem 60. Lebensjahr (in bestimmten Berufsgruppen und begründeten Ausnahmefällen auch früher) grundsätzlich in Rente gehen oder eine Teilrente in Anspruch nehmen und gleichzeitig Teilzeit arbeiten können, wann und wie er will. Voraussetzung dafür ist, dass die gesammelten Rentenansprüche dem Existenzminimum genügen. Wem dies nicht möglich ist, für den gilt ein festes Renteneintrittsalter, ab dem wie oben genannt die Verpflichtung zur Suche nach Erwerbsarbeit entfällt. Dieses hat sich an die Entwicklung der Lebenserwartung anzupassen, muss aber selbstverständlich auch individuellen Härtefällen und Menschen in körperlich fordernden Berufen gerecht werden. Konkret soll als Ergebnis einer gesellschaftlichen Debatte bestimmt werden, wie das Verhältnis von Arbeitszeit und Ruhestandszeit bei neugewonnener Lebenszeit (steigender Lebenserwartung) aussehen soll.

5) Transparente Altersvorsorgeplanung

Wir fordern die Einführung eines digitalen Vorsorgekontos, das die individuellen Rentenansprüche aus Altersvorsorgefonds, anderweitiger privater, betrieblicher und (solange noch bestehend) gesetzlicher Altersvorsorge konsolidiert darstellt. Um ein hohes Maß an Transparenz sicherzustellen, muss eine einheitliche Berechnungsgrundlage der prognostizierten Einkünfte hinsichtlich der verwendeten Zinssätze und der Kapitalmarktentwicklungsszenarien bestehen. Die ermittelten Werte gilt es jährlich zu aktualisieren.

6) Bildungsmaßnahmen zur Altersvorsorge

Nur wenige kennen alle unterschiedlichen Arten der privaten Vorsorge, sowie ihre Vor- und Nachteile. Daher sollen die Möglichkeiten zur Altersvorsorge in den Schullehrplan aufgenommen werden. Daneben sollen regelmäßige verpflichtende Weiterbildungsangebote für bereits Erwerbstätige geschaffen werden, damit auch jene sich über die Arten der Altersvorsorge und ihren Nutzen weiterbilden können. Hierzu sollen allgemeine staatlich finanzierte Anlaufstellen mit unabhängigen Experten, vergleichbar mit den Verbraucherschutzzentralen, geschaffen werden.

Das Strafrecht dem Rechtsgüterschutz

Die Böhmermann Affäre hat uns vor Augen geführt was für antiquierte Regelungen das deutsche Strafgesetzbuch immer noch enthält. Die beschlossene Abschaffung der „Majestätsbeleidigung“ (§ 103 StGB) kann deshalb nur der erste Schritt sein. Das Strafrecht stellt das schärfste Schwert des Staates dar und darf daher nur dem Rechtsgüterschutz dienen, dabei ist die Verhältnismäßigkeit stets zu wahren. Es ist nicht Aufgabe des Strafrechts uns zu erziehen oder sittliches und anständiges Verhalten aufzuzwingen oder lediglich unanständiges Verhalten unter Strafe zu stellen. Darüber hinaus kann es nicht sein, dass wir einerseits die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz einfordern, aber im StGB einige Menschen eben doch gleicher sind als andere und durch erhöhtes Strafmaß „besser geschützt“ werden als „normale Menschen“.

Konkret fordern wir daher die ersatzlose Streichung folgender Paragraphen des StGBs:

  1. § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  2. § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  3. § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
  4. § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
  5. § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
  6. § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
  7. § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
  8. § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
  9. § 172 Doppelehe
  10. § 173 Beischlaf zwischen Verwandten
  11. § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
  12. § 184 Verbreitung pornographischer Schriften
  13. § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
  14. § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
  15. § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
  16. § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
  17. § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung