Umschulung Light

Der Fachkräftemangel plagt in Deutschland viele Branchen. Wenn man als einzelner Bürger jedoch einen Branchenwechsel vollziehen möchte, dann muss man eine langwierige Umschulung durchlaufen, auch wenn der Beruf, den man dort erlernt große Schnittmengen mit dem bisher ausgeführten Job hat.

Wir Jungen Liberalen fordern also eine verkürzte Umschulungsmöglichkeit. Bei dieser „Umschulung Light“ sollen bisher erlernte Inhalte, die man während des bisherigen Berufes oder in der Berufsschule erlernt hat, angerechnet werden. Die Umschulung beschränkt sich in dem Fall nur auf die Inhalte, die sich zu dem neuen Job unterscheiden. Somit wirkt man zum einen dem Fachkräftemangel entgegen und schafft einen offeneren und mobileren Arbeitsmarkt für den Arbeitnehmer.

Prävention statt Nachsehen – Katastrophenschutz auf Katastrophen vorbereiten

Der anhaltende Klimawandel hat auch in Deutschland in den letzten Jahren für größere Naturkatastrophen gesorgt. Die Fluten im Ahrtal, die Brände in der sächsischen Schweiz, die Dürre des Sommers 2022 in ganz Europa und die Erhöhung des Meeresspiegels sind Anzeichen dafür, welche großen Herausforderungen für den Katastrophenschutz in Zukunft zu erwarten sind. Die Vielfältigkeit dieser Katastrophen, sowie ihre Intensität, sollten ein Weckruf für Niedersachsen sein sich gut dafür zu wappnen. Die 2022 beschlossenen 40 Millionen Euro Extramittel sind fast ausschließlich für die Erneuerung des bereits vorhandenen Fuhrparks und der Ausrüstung gedacht. Wenn wir aber zukunftsgerecht handeln wollen, ist ein Ausbau des Katastrophenschutzes dringend notwendig.

Auf größere Brände in Mooren ist Niedersachsen nicht vorbereitet. Dies lässt sich anhand des Moorbrands 2018 im Emsland erkennen. Der Katastrophenschutz besitzt nämlich keine spezialisierten Fahrzeuge, um in dieser stark verbreiteten Landschaftsform effektiv gegen Brände vorzugehen. Auch besitzt der Katastrophenschutz keine Helikopter o.Ä., um auch größere Areale bei Bränden abzudecken.

Daher fordern wir Jungen Liberalen, dass:

  • nach dem Auslauf der 40 Millionen Euro Förderung in 2 Jahren, der Etat des Katastrophenschutzes angehoben wird auf 25 Millionen Euro.
  • der niedersächsische Katastrophenschutz in Dürreperioden, mit den Kommunen vor Ort, Präventionspläne und Maßnahmen entwickelt. (Anlegen von Löschteichen, Brandschneisen usw.)
  • 3 Helikopter, welche für Brandbekämpfung genutzt werden, für den
    Katastrophenschutz angeschafft werden.

Deutschland sagt Waldbränden den Kampf an!

Aufgrund von Hitzewellen und langen Dürrephasen steigt die Gefahr durch Waldbrände seit Jahren an. Bereits jetzt hat sich 2022 als ein kritisches Waldbrandjahr für unser Land herausgestellt. Brände im Berliner Grunewald, im Harzgebirge, der sächsischen Schweiz oder in Brandenburg (Waldbrandfläche von mehr als 600 Fußballfelder) sind hierfür nur einige Beispiele. Auch bei unseren europäischen Freunden sieht die Lage kaum besser aus. Insbesondere Südwesteuropa hat unter starken Waldbränden gelitten. Es ist an der Zeit, dass die Politik sich verstärkt mit Waldbränden befasst und umfangreiche Maßnahmen trifft. Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern deshalb:

  • Auf kommunaler Ebene wollen wir uns dafür einsetzen, dass Feuerwehrleute neben der Standardbekleidung auch leichtere Spezialkleidung für Waldbrände gestellt bekommen. Die klassische HuPF-Bekleidung ist in erster Linie für Gebäudebrände konzipiert und eignet sich weniger für Vegetationsbrände.
  • Die Julis fordern, dass Wald- sowie Vegetationsbrände stärker in den Fokus der Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen gerückt werden. Es gilt zu prüfen, welche bereits im Ausland praktizierten Methoden auch in Deutschland übernommen werden könnten. In Südafrika gibt es beispielsweise Praktiken, Brände mit Handwerkzeugen ohne Wasser einzudämmen. Das Legen von taktischen Feuern, Roll and Pump, Anlegen von Schneisen oder das Erfassen von Wetter- und Geländedaten sollten verstärkt in den Mittelpunkt gestellt werden. Eine Zielgerichtete Ausbildung ermöglicht die Entwicklung robuster Strategien im Einsatz.
  • Um Waldbrände effektiv zu bekämpfen, ist es wichtig Brandausbrüche schnellzeitig zu erkennen. Oftmals kommt es auf die erste halbe Stunde an. Daher unterstützen wir die Anbringung von speziellen Kameras und Rauchmeldern, die der Waldbrandfrüherkennung dienen, ausdrücklich.
  • Auch die materielle Ausrüstung der Feuerwehr ist essenziell im Kampf gegen Waldbrände. Wir setzen uns dafür ein, dass unsere Feuerwehren stehts mit den besten Geräten und Materialien ausgestattet werden. Dies ist im Übrigen auch eine Frage des Respekts. Konkret brauchen wir mehr leichte Fahrzeuge, die auch für unbefestigte Böden geeignet sind. Denkbar sind ebenfalls Faltbecken für die Wasserentnahme, Drohnen sowie mehr Wärmebildkameras, Löschrucksäcke oder spezielle Masken und Brillen für den Atemschutz, aber auch das Anlegen von Löschteichen, sowie mehr Tanklöschfahrzeuge. Die Anschaffung von speziellen Waldbrandlöschfahrzeugen des Typs CCFM 3000 Niedersachsen und die Aufstellung von vier Modulen zur Waldbrandbekämpfung werten wir als Schritt in die richtige Richtung und als Investition in unser aller Sicherheit.
  • Ein weiterer wichtiger Baustein, um Waldbrände zu verhindern, besteht darin Präventionsmaßnahmen zu fördern. Ein Großteil der Waldbrände wird in letzter Konsequenz oftmals durch menschliches Fehlverhalten ausgelöst. Wir müssen unsere Bürger stärker sensibilisieren und klare Verhaltensregeln definieren.
  • Die Zusammenarbeit und gemeinsame Ausbildung zwischen der Feuerwehr sowie der Forst und Landwirtschaft, aber ggf. auch Waldbesitzern, müssen gestärkt werden.
  • Projekte der Bundesregierung zum Thema Waldbrand sollen erhalten und weiterhin gefördert werden.
  • Die deutschen Wälder sollen robuster gegen Klimawandel und Waldbrände werden. Wir brauchen weniger Monokultur, aber mehr Mischwald und dürreristente Bäume. Eine sinnvolle Mischung von Baumarten und Altersklassen, je nach Standort, sind von hoher Bedeutung. Außerdem müssen wir unsere Wälder besser pflegen, indem wir Zugangswege für die Rettungskräfte freihalten und säubern. In besonders waldbrandgefährdeten Regionen wollen wir prüfen, ob Pufferzonen zwischen Wäldern und besiedelten Gebieten angelegt werden sollten. Waldbrandschutzstreifen und Schutzschneisen müssen ebenfalls in Erwägung gezogen und dort anlegt werden, wo sie nützlich erscheinen. Ein gezielter Waldumbau reduziert das Waldbrandrisiko deutlich. Es muss zudem genau überprüft werden, wie sich Totholz auf Waldbrände ausübt.
  • Wir wollen das Expertenaustauschprogramm der EU für Amtsinhaber einer offiziellen Funktion im Zivil-/Katastrophenschutz ausbauen und verstätigen. Die verfügbaren Plätze müssen erhöht werden und auch für ,,durchschnittliche“ Feuerwehrangehörige zugänglicher werden. Der Wissensaustausch zwischen den Ländern zwischen der EU ist wichtig und muss gefördert werden. Zudem setzten wir uns für den Ausbau von Studienreisen, internationalen Workshops und Expertenrunden für Mitglieder des Zivil- und Katastrophenschutzes ein, die der Erlernung neuer Methoden fördern.
  • Die Julis sprechen sich für eine Verbesserung der Abläufe innerhalb der Amtshilfe aus. Oftmals dauert es zu lange, bis ein Helikopter der Bundeswehr zur Verfügung steht. Wir schlagen die Anschaffung von mindestens zwei Transporthubschaubern für das Technische Hilfswerk (THW) vor, die zur Waldbrandbekämpfung, aber auch für andere Aufgaben innerhalb des Katastrophenschutzes genutzt werden können. Transporthubschrauber können im Vergleich zu den gewöhnlichen Polizeihubschraubern eine deutlich höhere Wassermenge transportieren. Es soll geprüft werden, ob die THW-Piloten ggf. über die Strukturen der Bundeswehr ausgebildet werden können.
  • In Deutschland gibt es aktuell kein einziges Löschflugzeug. Es wird Zeit diesen Zustand bei Seite zu legen. Besonders in schwer zugänglichen Gebieten sind Löschflugzeuge ein ideales Mittel für den Erstangriff. Auf Grund der geografischen Situation in Deutschland sollten besonders umgebaute Agrarflugzeuge, wie der Air Tractor AT-802 F oder der PZL M-18 Dromader in Betracht gezogen werden. Da der Katastrophenschutz Ländersache ist, bietet sich zur Finanzierung eine Bund- Länderkooperation an sowie eine public-private partnership in Form einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH). Um Waldbrände effektiv zu bekämpfen, sollten die Vorteile sowohl von Hubschraubern als auch von Löschflugzeugen genutzt werden und sich gegenseitig ergänzen.
  • Wir fordern die Bundesregierung auf, dass Deutschland sich künftig aktiv an der europäischen Löschflugzeug- und Hubschrauberfotte (rescEU) beteiligt

Betroffenenrechte stärken – gesetzliche Informationspflicht bei Funkzellenabfragen auch praktisch umsetzen

Sofern auf Grund einer Straftat von im Einzelfall erheblicher Bedeutung (z.B. Mord und Totschlag, bestimmte Formen von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Bandendiebstahl) ermittelt wird und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht sowie die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, können Strafermittlungsbehörden mit richterlicher Zustimmung gemäß § 100 g Abs. 3 StPO alle in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten zu Ermittlungszwecken abfragen. Die Größe von Funkzellen können hierbei – je nach technischer Ausstattung – zwischen Mikro-Funkzellen mit einem Bereich von wenigen Metern bis hin zu größeren mit mehreren Kilometern Reichweite variieren. Bei solchen Funkzellenabfragen übermitteln die Mobilfunkanbieter sodann die Verkehrs- und Bestandsdaten aller Mobiltelefone, die zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort mit der fraglichen Mobilfunkzelle verbunden waren, an die Staatsanwaltschaft. Die Daten umfassen unter anderem den Zeitpunkt und die Dauer von Anrufen, Informationen über die Mobilfunk- und Internetnutzung sowie die Rufnummer und damit mittelbar auch den Namen und die Anschrift des Mobilfunkteilnehmers. Nach § 101 a Abs. 6 StPO besteht für den Staat grundsätzlich die Pflicht, die Betroffenen einer solchen Funkzellenabfrage im Nachhinein über die Abfrage in Kenntnis zu setzen, damit die Betroffenen über die Möglichkeit verfügen, nachträglich Rechtsschutz nach § 101a Abs. 6 Satz 2 StPO i.V.m. § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zu ersuchen. Das Gesetz lässt allerdings zahlreiche Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht zu (vgl. § 101 Abs. 4 bis 6 StPO).

In der Praxis wird diese Ausnahme jedoch dermaßen extensiv ausgelegt, dass sie mittlerweile die Regel geworden ist. Eine Information findet bislang fast nie statt. Die genauen Gründe für eine Unterlassung der Benachrichtigung werden seitens der Staatsanwaltschaften fast nie aktenkundig gemacht.

Wir Jungen Liberalen Niedersachsen kritisieren diese Praxis der Ermittlungsbehörden und fordern die Stärkung der Bürgerrechte, indem die Betroffenen konsequent über solche Funkzellenabfragen informiert werden. Für die Umsetzung dieser Informationspflicht des Staates schlagen wir vor, die Betroffenen im Nachhinein mit einer SMS über die Funkzellenabfrage zu benachrichtigen, sofern die Betroffenen entsprechend des Verfahrens in Berlin ihre Nummer bei einer staatlichen Stelle eingetragen haben. Andernfalls bleibt die Regelung des § 101 Abs. 4-6 StPO bestehen Die SMS soll den Bürger informieren, in welchem Umfang er von der Funkzellenabfrage betroffen ist (Ort und Zeit), Angaben zur zuständigen Strafermittlungsbehörde enthalten und auf eine Internetseite für weitere Informationen verweisen, die die technischen und rechtlichen Grundlagen einer Funkzellenabfrage sowie die Betroffenenrechte und Wege zu deren Geltendmachung ausführt. Die Umsetzung der staatlichen Informationspflicht über SMS kann technisch einfach und automatisiert umgesetzt werden. Außerdem müssen dazu keine weiterführenden personenbezogenen Daten außer der Rufnummer verarbeitet werden. Die Mobilfunkanbieter sollen technisch sicherstellen, dass bei der Weitergabe einer Rufnummer der Nachbesitzer keine solche Information erhält, die sich auf den Vorbesitzer bezieht.

Wir Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, dass sich die niedersächsische Landesregierung im Bund für das Verfahren einsetzt, sodass Bund und Länder gemeinsam eine länderübergreifende Regelung treffen. Hierfür fordern wir, dass in Niedersachsen eine vollständige und unabhängige Evaluation mit dem Abwägen aller Vor- und Nachteile entsprechender Benachrichtigungsmethoden erfolgt; hierbei ließe sich beispielsweise auf dem Bericht des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein aufbauen, welcher für den Schleswig-Holsteinischen Landtag bereits 2017 die „Möglichkeiten für verbesserte Transparenz bei Funkzellenabfragen“ untersuchte (Umdruck 18/7553).

Stärkung des Rettungsdienstes und ehrenamtlicher Helfer im Rettungsdienst

Durch steigende Einsatzzahlen, wächst die Belastung innerhalb des Rettungsdienstes in Niedersachsen, aber auch ganz Deutschland, stetig. Damit schnelle und vor allem qualifizierte Hilfe weiterhin gewährleistet werden kann, müssen sowohl der Rettungsdienst ausgebaut, als auch alternative, ehrenamtliche Überbrückungsmethoden gestärkt werden. Diese sollen, wenn zu wenig Rettungsmittel zur Verfügung stehen, die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes überbrücken. Die JuLis Niedersachsen fordern daher:

  • Das Ausbauen von ehrenamtlichen First-Responder-Gruppen bspw. bei Freiwilligen Feuerwehren
  • Weitere Pilotprojekte zur Nutzung von Alarmierungsapps für private Ersthelfer, wie z.B. die „corhelper“-App

Keine Besteuerung von Grundnahrungsmitteln

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, die Umsätze mit Grundnahrungsmitteln von der Umsatzsteuerpflicht zu befreien.

Telemedizin fördern

Die Medizinische Versorgung in der Fläche ist durch den demografischen Wandel durch mehr multimorbide alte Menschen vor besondere Herausforderungen gestellt.

Häufigere und chronische Erkrankungen beanspruchen gerade in dünn besiedelten Regionen mit geringer Facharztdichte die Versorgungsstrukturen immer stärker. Gleichzeitig müssen Patienten lange und aufwendige Fahrtwege für teils routinemäßige Kontrollen und Messwertvergleiche auf sich nehmen.

Tatsächlich ist jedoch ein großer Teil dieser gerade in der Rehabilitationsmedizin nach erfolgreicher Befundung und eingeleiteter Therapie anfallenden Nachsorge nicht auf die physische Anwesenheit des Patienten angewiesen. Wenn etwa Blutdruck- oder Blutzuckerwerte aus einem automatisierten Messgerät ärztlich kontrolliert werden, so muss auch für die reine Datenanalyse Fahrtweg und lange Wartezeit von Seite des Patienten auf sich genommen werden.

Dabei könnte in Zeiten der Digitalisierung für solche Fälle die Telemedizin in Form von einer Videosprechstunde von Arzt und Patient eine deutlich praktikablere und weniger belastende Möglichkeit für einfache und routinemäßige Kontrollen geben. Dabei soll beachtet werden, dass auch weiterhin Erstdiagnosen nur von einem real anwesenden Arzt durchgeführt werden. So wird verhindert, dass Rezepte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. Ein- und Überweisungen über eine reine Telekommunikationsanamnese ausgestellt werden.

Die Telemedizin ist dabei kein Instrument um Qualitätsstandards konventioneller Behandlungen zu unterlaufen, sie kommt vielmehr dann zum Einsatz, wenn mit weniger logistischem Aufwand gleiche gute Ergebnisse erzielt werden können, oder sie überhaupt erst einen Zugang zu spezieller medizinischer Versorgung ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand ermöglicht.

In bevölkerungsarmen Ländern wie Norwegen ist dies schon heute gängige Praxis, wird Ärzten in Deutschland jedoch von der standesrechtlichen Bundesärztekammer bis heute durch ein Fernbehandlungsverbot nahezu vollständig untersagt.

Gründe für diese Selbstbeschränkung der Ärzte sind einerseits geringer persönlicher Vorteil der Ärzte, denn bisher ist es der Patient, welcher zumeist sehr lange Wege bis zum Facharzt unternimmt.

Andererseits die fehlende finanzielle Gleichstellung mit einem konventionellen Beratungsgespräch.

So beträgt das Honorar der Abrechnungsziffer einer Videosprechstunde nur ein Viertel gegenüber dem eines direkten Gespräches. Bei zusätzlichen Anschaffungskosten für entsprechende Hard- und Software wird somit kein Anreiz geschaffen, das in vielen Fällen patientenfreundlichere und qualitativ gleichwertige Medium der Videosprechstunde zu wählen.

Deshalb fordern die Jungen Liberalen Niedersachsen konkret, dass das Gesundheitsministerium

  • über sein Antragsrecht im Einheitlichen Bewertungsausschuss, welcher die Vergütung medizinischer Leistungen bestimmt, eine Erhöhung der Honorierung der Videosprechstunde auf das Maß eines konventionellen Aufklärungsgespräches initiiert.
  • über seine Kompetenz der Empfehlung beim deutschen Ärztetag die weitere Lockerung des Fernverhandlungsverbotes für Ärzte in der Berufsordnung anstrengt.

Weil Eigenverantwortung Gerechtigkeit schafft – Für eine Altersvorsorge mit Zukunft!

Die Jungen Liberalen Niedersachsen stellen fest: Das derzeitige umlagefinanzierte Rentensystem ist aufgrund des demographischen Wandels mit großen Herausforderungen konfrontiert und mittelfristig nicht mehr finanzierbar, ohne dass der Beitragssatz ins Unermessliche steigt. Deshalb wollen wir das bisherige Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein kapitalgedecktes System umstellen.

I) Für die zukünftigen Generationen

1) Altersvorsorge beginnt mit der Geburt

Wir wollen jedem Neugeborenen zur Geburt ein zweckgebundenes Kapitalvermögen zur Altersvorsorge von kaufkraftbereinigt aktuell ca. 20.000 Euro widmen. Dieses Geld muss bis zur uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit durch die gesetzlichen Vertreter gem. § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB bei einem Finanzdienstleistungsinstitut angelegt werden. Anschließend ist diese Kapitalanlage vom Geschäftsfähigen fortzuführen. So eröffnen wir jedem die Möglichkeit frühestmöglich in ausreichender Höhe für das Alter vorzusorgen. Die 20.000 Euro werden im Laufe des Erwerbslebens, angepasst an die Inflation, zurückgezahlt.

2) Erwerb des Anspruchs

Einen Anspruch auf Altersvorsorge aus diesem Startkapital hat jedes Neugeborene mit deutscher Staatsbürgerschaft und jedes Neugeborene ohne deutsche Staatsbürgerschaft, das über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Wer nicht von Geburt an, sondern erst im Laufe seines Lebens einen unbefristeten Aufenthaltstitel erwirbt und zu einem anspruchsberechtigten Jahrgang gehört, ist anspruchsberechtigt, sobald er über zuvor genannten Aufenthaltstitel verfügt. Dieser Personenkreis bekommt besagtes Startkapital zzgl. eines Zinses basierend auf dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB pro Lebensjahr, maximal jedoch die doppelte Summe.

3) Gesetzlicher Rahmen für die Kapitalanlage

Der gesetzliche Rahmen für die Kapitalanlage ist so zu gestalten, dass im Wege einer vernünftigen Abwägung der Chancen und Risiken ein Mittelweg mit möglichst hohen Renditen einerseits und einer hohen Sicherheit andererseits beschritten wird. Daher bietet sich eine fondsgebundene Altersvorsorge an, da hier aufgrund einer breiten Streuung der Allokationen das Risiko minimiert wird. Als wählbare Investmentprodukte sollen beispielsweise Fonds mit einer UCITS/OGAW-Klassifizierung besparbar sein. In den letzten 20 Jahren vor dem erwarteten bzw. geplanten Ruhestand muss eine schrittweise Umstellung auf defensive Anlageprodukte zu erfolgen, um eine wirksame Absicherung gegen kurzfristige Einbrüche zu gewährleisten. Ein Kapitalerhalt muss dagegen nicht garantiert werden.

Eine gute Altersvorsorge muss flexibel sein. Deshalb muss es möglich sein, die Anlage auf unterschiedliche Produkte zu verteilen und auch ein Wechsel innerhalb der Anlageprodukte, also eine Kapitalentnahme aus einem wenig aussichtsreichem Investmentfonds und eine Einzahlung in einen aussichtsreicheren Fonds (Umschichtung), muss jederzeit möglich sein.

4) Rentenbezugsphase

Das bereitgestellte Kapital und die damit erwirtschaftete Rendite stehen nicht zum persönlichen Vergnügen zur Verfügung, sondern dienen ausschließlich zur Absicherung im Alter. Die erwirtschaftete Rücklage muss als Leibrente gezahlt werden. Nur so ist gewährleistet, dass das angesparte Kapital nicht nach einigen Jahren verbraucht ist und nachträglich nicht noch Bürgergeld beantragt werden muss. Zusätzliches Vermögen oder Versicherungsansprüche beeinflussen die Höhe der Kapitalauszahlung nicht.

Bei Gewinnrealisierung sollen keine Steuern anfallen. Stattdessen werden die monatlichen Rentenzahlungen wie Einkommen behandelt und ggf. mit der Einkommensteuer besteuert.

5) Vererbbarkeit nur zur Hinterbliebenenfürsorge

Die erwirtschaftete Rücklage soll nur in Ausnahmefällen vererbbar sein und grundsätzlich im Todesfall an den Staat fallen, um die Finanzierung des Startkapitals für die Absicherung künftiger Generationen zu vereinfachen. Lediglich unterhaltsberechtigte Hinterbliebene (Kinder, Ehepartner, Mitglieder einer Verantwortungsgemeinschaft) dürfen auf das Kapital zugreifen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

6) Pflicht zur ergänzenden privaten Vorsorge

Soweit das Kapital einschließlich der zu erwartenden Rendite voraussichtlich nicht genügen wird, um eine ausreichende Absicherung im Alter zu garantieren, gilt eine Pflicht zur zusätzlichen privaten Vorsorge entsprechend der vorgenannten Modalitäten. Dies wird vor allem Menschen betreffen, die erst lange nach ihrer Geburt nach Deutschland gekommen sind.

7) Schutz des Altersvorsorgevermögens

Das Kapital ist vor dem Zugriff der §§ 1601 ff. BGB (Unterhaltspflicht) und dem AGB-Pfandrecht nach Nr. 14 der Banken-AGB geschützt. Sozialhilfe (und Vergleichbares, wie bspw. BAföG oder liberales Bürgergeld) darf nicht mit Verweis auf bestehendes Altersvorsorgevermögen versagt werden. Das Vermögen, das dem Startkapital entspringt, ist folglich als nicht verfügbares Sondervermögen des Bundes zu behandeln.

II) Für die aktuellen Generationen

Diese Lösung hilft natürlich nur all jenen, die neu geboren werden und nicht denen, die aktuell leben. Deshalb müssen sich die zukünftigen Generationen im Gegenzug dafür, dass sie ihre Absicherung bei der Geburt vom Staat erhalten, an der Finanzierung der abzuwickelnden gesetzlichen Rente beteiligen. Zusätzlich bedarf es einer Reform der Altersvorsorge für die jetzigen Generationen.

1) Vom Umlagesystem zu einem kapitalgedeckten System

Jede Person, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, soll monatlich einen bestimmten Anteil ihrer Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt bekommen und dieses Geld am Kapitalmarkt investieren. Dieser Anteil soll schrittweise steigen. Somit sinkt der Gesamtanspruch im Rentenalter und das Umlagesystem wird schrittweise auf ein kapitalgedecktes umgestellt. Die aktuellen Generationen zahlen dementsprechend auch weiterhin voll ein, während die zukünftigen sich nur über das Steuersystem an der Finanzierung beteiligen.

2) Altersvorsorge für nicht-gesetzlich Versicherte

Auch nicht-gesetzlich Versicherte müssen privat vorsorgen, indem sie eine feste Mindestsumme in eine frei wählbare private Vorsorge einzahlen. Die Höhe dieser Summe muss nach regelmäßiger Spardauer (i.d.R. 45 Jahre) eine Rente mindestens auf Grundsicherungsniveau gewährleisten. Dieser Mindestbeitrag ist bei der Berechnung der Höhe des Bürgergeldes zu berücksichtigen.

3) Gesetzlicher Rahmen

Der gesetzliche Rahmen für die Kapitalanlage, die Auszahlungsmodalitäten und der Schutz des Altersvorsorgevermögens entspricht dem I. Abschnitt. Allerdings ist die Vererbbarkeit, soweit vertraglich möglich, unbeschränkt zulässig.

4) Befreiung von der Pflicht zur privaten Vorsorge

Wer noch lediglich 10 Jahre bis zum Renteneintritt hat, erhält keine Vorabauszahlungen aus der gesetzlichen Rente, sondern wird entsprechend der aktuellen Rechtslage behandelt.

III) Für alle Generationen

1) Schaffung eines vorsorgefreundlichen Steuersystems

Das deutsche Steuerrecht wollen wir an mehreren Stellen reformieren, um zum einen die verpflichtende private Altersvorsorge, zum anderen aber auch darüberhinausgehende freiwillige Vorsorge zu stärken. Deshalb fordern wir:

  • Alle Beiträge, die in eine verpflichtende Altersvorsorge eingezahlt werden müssen zu 100% steuerbefreit sein und Sozialversicherungsbeiträge dürfen ebenfalls nicht anfallen. Dies soll bis zu einer gewissen Höhe auch für zusätzliche freiwillig betriebene Altersvorsorge gelten. Vorabauszahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung lassen sich jedoch selbstverständlich nicht steuerbegünstigend oder sozialversicherungsbegünstigend geltend machen.
  • Bei Gewinnrealisierung sollen für Altersvorsorgeprodukte, die von oben genannten Begünstigungen profitiert haben oder mit Vorabauszahlungen der gesetzlichen Rente finanziert wurden, keine Steuern fällig werden. Stattdessen werden die monatlichen Rentenzahlungen wie Einkommen behandelt.
  • Für eine Kapitalentnahme dürfen keine Steuern anfallen, wenn diese lediglich der Einzahlung in einen anderen Fonds (Umschichtung) dient.
  • Eine Steuervorauszahlung darf es bei der Kapitalertragsteuer nicht geben, solange das Kapital aus anderen Vermögenswerten als Geld besteht.
  • Der Freibetrag der Kapitalertragsteuer (Sparerpauschbetrag) muss von derzeit 801 € auf 3.068 € pro Person und Jahr bzw. das Doppelte für Ehepartner angehoben werden.

2) Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge soll weiterhin in ihrer derzeitigen Form bestehen bleiben und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern die Möglichkeit geben aus dem Bruttoeinkommen in eine kapitalgedeckte Vorsorge einzuzahlen. Eine Besteuerung findet dann im Rentenbezug je nach Durchführungsweg statt.

3) Solidarität

Wer aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend vorsorgen konnte, dem sind wir zu Solidarität verpflichtet. Dazu setzen wir auf das Bürgergeld. Ähnlich wie bei Arbeitslosen oder Geringverdienern soll das Bürgergeld im Alter Renten aufstocken, um jedem mindestens das Existenzminimum zu garantieren. Hierbei ist sicher zu stellen, dass wer mehr angespart hat, auch immer eine signifikant höhere Rente erhält als jemand, der weniger gespart hat.Weiterhin sollen alle Hinzuverdienstgrenzen im Rentenalter wegfallen und selbstverständlich entfällt mit Renteneintritt die Verpflichtung zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit.

Das Bürgergeld zur Absicherung im Alter wird vor allem in der Anfangsphase relevant sein und jene Rentner betreffen, die nach heutiger Gesetzeslage Grundsicherung im Alter beantragen müssen. Nach vollständiger Umstellung auf das neue kapitalgedeckte System wird eine Inanspruchnahme von Bürgergeld im Alter nur in wenigen Ausnahmefällen erforderlich sein.

4) Flexibler Renteneintritt

Statt eines starren Renteneintrittsalters soll jeder ab dem 60. Lebensjahr (in bestimmten Berufsgruppen und begründeten Ausnahmefällen auch früher) grundsätzlich in Rente gehen oder eine Teilrente in Anspruch nehmen und gleichzeitig Teilzeit arbeiten können, wann und wie er will. Voraussetzung dafür ist, dass die gesammelten Rentenansprüche dem Existenzminimum genügen. Wem dies nicht möglich ist, für den gilt ein festes Renteneintrittsalter, ab dem wie oben genannt die Verpflichtung zur Suche nach Erwerbsarbeit entfällt. Dieses hat sich an die Entwicklung der Lebenserwartung anzupassen, muss aber selbstverständlich auch individuellen Härtefällen und Menschen in körperlich fordernden Berufen gerecht werden. Konkret soll als Ergebnis einer gesellschaftlichen Debatte bestimmt werden, wie das Verhältnis von Arbeitszeit und Ruhestandszeit bei neugewonnener Lebenszeit (steigender Lebenserwartung) aussehen soll.

5) Transparente Altersvorsorgeplanung

Wir fordern die Einführung eines digitalen Vorsorgekontos, das die individuellen Rentenansprüche aus Altersvorsorgefonds, anderweitiger privater, betrieblicher und (solange noch bestehend) gesetzlicher Altersvorsorge konsolidiert darstellt. Um ein hohes Maß an Transparenz sicherzustellen, muss eine einheitliche Berechnungsgrundlage der prognostizierten Einkünfte hinsichtlich der verwendeten Zinssätze und der Kapitalmarktentwicklungsszenarien bestehen. Die ermittelten Werte gilt es jährlich zu aktualisieren.

6) Bildungsmaßnahmen zur Altersvorsorge

Nur wenige kennen alle unterschiedlichen Arten der privaten Vorsorge, sowie ihre Vor- und Nachteile. Daher sollen die Möglichkeiten zur Altersvorsorge in den Schullehrplan aufgenommen werden. Daneben sollen regelmäßige verpflichtende Weiterbildungsangebote für bereits Erwerbstätige geschaffen werden, damit auch jene sich über die Arten der Altersvorsorge und ihren Nutzen weiterbilden können. Hierzu sollen allgemeine staatlich finanzierte Anlaufstellen mit unabhängigen Experten, vergleichbar mit den Verbraucherschutzzentralen, geschaffen werden.

Das Strafrecht dem Rechtsgüterschutz

Die Böhmermann Affäre hat uns vor Augen geführt was für antiquierte Regelungen das deutsche Strafgesetzbuch immer noch enthält. Die beschlossene Abschaffung der „Majestätsbeleidigung“ (§ 103 StGB) kann deshalb nur der erste Schritt sein. Das Strafrecht stellt das schärfste Schwert des Staates dar und darf daher nur dem Rechtsgüterschutz dienen, dabei ist die Verhältnismäßigkeit stets zu wahren. Es ist nicht Aufgabe des Strafrechts uns zu erziehen oder sittliches und anständiges Verhalten aufzuzwingen oder lediglich unanständiges Verhalten unter Strafe zu stellen. Darüber hinaus kann es nicht sein, dass wir einerseits die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz einfordern, aber im StGB einige Menschen eben doch gleicher sind als andere und durch erhöhtes Strafmaß „besser geschützt“ werden als „normale Menschen“.

Konkret fordern wir daher die ersatzlose Streichung folgender Paragraphen des StGBs:

  1. § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  2. § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  3. § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
  4. § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
  5. § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
  6. § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
  7. § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
  8. § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
  9. § 172 Doppelehe
  10. § 173 Beischlaf zwischen Verwandten
  11. § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
  12. § 184 Verbreitung pornographischer Schriften
  13. § 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
  14. § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
  15. § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
  16. § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
  17. § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung