Perspektiven der Prostitution

Prostitution ist ein stark vorurteilsbehaftetes und gleichzeitig fest verankertes Gewerbe, das immer wieder Gegenstand von kontroversen politischen Debatten ist. Seit dem letzten Jahr werden Forderungen nach einem Sexkaufverbot in Form des „Nordischen Modells“ lauter, vordergründig um illegale Strukturen aufzubrechen.

Wir, Junge Liberale Niedersachsen, wissen indessen: Ein Sexkaufverbot trifft mit der freiwillig und offen ausgeübten Prostitution die Falschen. Diejenigen, die schwere Menschenrechtsverletzungen begehen und fördern, lassen sich schon heute nicht von strafbewährten Verboten abhalten. Wie auch in vielen anderen Bereichen gilt hier im Gegenteil: Je offener und transparenter ein Bereich ist, desto effektiver können illegale Bestrebungen von der legalen Ausübung abgegrenzt, aufgedeckt und bekämpft werden.

Um dem Komplex “Prostitution” ethisch gerecht zu werden und passgenaue Maßnahmen vorschlagen zu können, muss das Anbieten sexueller Dienstleistungen strikt in drei Bereiche getrennt werden: Die freiwillige Prostitution, die Armutsprostitution und die Zwangsprostitution.

1. Freiwillige Prostitution:

Das freiwillige Anbieten sexueller Dienstleitungen ist in einer weltoffenen, sexpositiven Gesellschaft zu enttabuisieren. Die seit 1927 in Deutschland legale und seit 2002 nicht mehr sittenwidrige freiwillige Prostitution ist durch eine Beibehaltung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) aufrecht zu erhalten. Hingegen wurde mit dem 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) die Tätigkeit unnötig verkompliziert.

a) Anmeldepflicht

Das wesentliche Instrument des Prostitutionsschutzgesetzes ist die Anmeldepflicht, ohne die keiner legalen Prostitution mehr nachgegangen werden kann. Sie wird durch die Angabe von vielen personenbezogenen Daten und zwei Lichtbildern als stigmatisierend wahrgenommen. Erschwerend kommt die nach zwei Jahren, bzw. nach einem Jahr für unter 21-Jährige, erforderliche Bestätigung hinzu, weiterhin als Prostituierte arbeiten zu wollen. So sind seit der Einführung nur 40.000 Prostituierte von schätzungsweise 400.000 bis 800.000 Prostituierten in Deutschland dieser Pflicht trotz Bußgeldbewährung nachgekommen.

Diese Anmeldepflicht soll auf das bereits jetzt verpflichtende, einmalige Informations- und Beratungsgespräch (§ 7 ProstSchG) reduziert werden, ohne dass personenbezogene Daten, Bilder oder Ausweisdokumente abgegeben werden müssen. Die städtischen, teilweise privaten Beratungsstellen dürfen diese Beratung mit den Inhalten aus § 7 ProstSchG ebenfalls anbieten. Die davon unabhängige Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 12ff. ProstSchG) bleibt bestehen.

b) Gesundheitliche Beratung

Die Pflicht zur jährlichen gesundheitlichen Beratung für über 21-Jährige, bzw. halbjährlich für unter 21-Jährige Prostituierte (§ 10 ProstSchG), soll in ein freiwilliges, kostenfreies Angebot umgewandelt werden. Die Beratung enthält „insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und den Risiken über Drogen- und Alkoholmissbrauch“ – Informationen, die als Aufklärungsinhalte der allgemeinen Schulbildung, noch dazu für Menschen, die im sexuellen Dienstleistungsbereich arbeiten, bereits hinreichend bekannt sind und auch keinen regelmäßigen Änderungen unterliegen. Die Beratung wird von Prostituierten daher eher als verdeckte Kontrolle denn als Hilfestellung wahrgenommen. Im Übrigen bietet die Beratung in Prostitutionsstätten auf Verlangen der zuständigen Behörde nach § 24 Abs. 3 ProstSchG einen ausreichenden Kontrollmechanismus.

c) Betriebliche Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen für den Betrieb einer Prostitutionsstätte (§ 18 ProstSchG) wie ein eigenes Notrufsystem oder Pausenräume sind für kleine Zusammenschlüsse von Prostituierten nur schwer zu erfüllen und vor allem nicht passgenau. Das drängt viele in die unsichere Tätigkeit alleine oder in größere, weniger vertraute Verhältnisse. Die Anforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 6, 7 ProstSchG sind für Kleinstbetriebe in Wohnungen (zwei bis fünf Prostituierte) daher aufzuheben.

d) Strafrecht

Wer wiederholt in einem Sperrbezirk der Prostitution nachgeht macht sich gemäß § 184f StGB der „verbotenen Prostitution“ strafbar. Nach § 184g StGB macht sich der jugendgefährdenden Prostitution strafbar, wer in der Nähe einer Schule oder einem ähnlichen Ort oder einem Haus, in dem eine Person unter 18 Jahren wohnt, der Prostitution nachgeht. Beide Normen behandeln Konstellationen, die das Recht Einzelner auf sexuelle Selbstbestimmung nicht gefährden und bereits durch Sperrbezirksverordnungen und Ordnungswidrigkeiten ausreichend geahndet werden. Dazu trifft es nur die einzelne und damit unauffällige Tätigkeit, da jedes Angebot eines Betriebs ab zwei Personen einer behördlichen Erlaubnispflicht unterliegt. §§ 184f, 184g StGB sollen daher abgeschafft werden.

e) Beratungen

Anstelle den Behördenapparat durch Anmelde- und Informationspflichten auszubauen, sollen die städtischen Beratungszentren deutlich besser finanziert und personell wie räumlich besser ausgestattet werden. Sie sollen außerdem bei digitalen Beratungsangeboten verstärkt unterstützt werden.

f) Steuerrecht

Das sogenannte „Düsseldorfer Verfahren“ ist ein Besteuerungsverfahren, das sich an Prostituierte richtet. Das Düsseldorfer Verfahren ersetzt die ordnungsgemäße Versteuerung von Einnahmen durch eine regionalabhängige Tagespauschale. Prostituierte sollten bundesweit die Option haben freiwillig an diesen Verfahren teilzunehmen. Daher soll für dieses bereits jetzt praktizierte Verfahren eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Beim Finanzamt ist es weiterhin möglich eine Anmeldung mit der Steueridentifikationsnummer vorzunehmen.

g) Erlaubnis

Teilweise wird die Erlaubnis für den Betrieb eines Bordells befristet. Diese Frist soll für die Dauer der Berufsverbote während der Corona-Pandemie gehemmt werden. Auch beim Erlöschen der Erlaubnis nach § 22 ProstSchG nach einem Jahr Ausübungspause soll der Zeitraum der Berufsverbote herausgerechnet werden.

2. Armutsprostitution

Die Entscheidung für einen bestimmten Beruf aus Armutsgründen ist auch in vielen anderen Branchen leider keine Seltenheit. Die empfundene Stigmatisierung durch die Anmeldepflicht trifft sie besonders hart.

a) Ausstiegshilfe

Die Betroffenen dürfen in keiner Weise verurteilt werden, sondern haben Anspruch auf besondere Schutz- und Umstiegsangebote. Die Ausstiegshilfe soll bei dem Ausbau der Beratungsstellen vermehrt in den Blick genommen werden. Auch wird eine Kooperation mit dem JobCenter und den Beratungsstellen angestrebt.

b) Übernachtungsverbot

Da es auf dem Wohnungsmarkt bei einer beruflichen Tätigkeit mit erotischen und sexuellen Dienstleistungen, vor allem bei geringem Einkommen, besonders schwierig ist, eine Wohnung zu bekommen, haben sich Parallelstrukturen gebildet, die Prostituierten überteuerte Unterkünfte anbieten. Um dem entgegenzuwirken ist das Übernachtungsverbot in Bordellen für Prostituierte bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze aufzuheben.

c) Zuhälterei

Die Ausbeutung oder die Überwachung einer Person, die der Prostitution nachgeht zum eigenen Vermögensvorteil ist in Deutschland nur strafbar, wenn die Beziehung zu der Person über den Einzelfall hinausgeht. Da auch schon die einzelne Ausbeutung und Überwachung einer Person, die der Prostitution nachgeht zum eigenen Vermögensvorteil eine erhebliche Grenzüberschreitung darstellt, fordern wir, die Strafbarkeit nach § 181a StGB auch auf Einzelfälle auszuweiten.

3. Zwangsprostitution

Die Zwangsprostitution geht häufig mit Menschenhandel einher. Zwangsprostituierte werden Opfer eines schweren Verbrechens, das ein hohes psychisches und physisches Leiden verursacht. Sie verdienen besonderen gemeinschaftlichen und staatlichen Schutz.

a) Strafrecht

Wer wissentlich eine Prostituierte ausnutzt, die Opfer einer Zwangsprostitution oder eines Menschenhandels ist, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 232a StGB). Wer sich strafbar macht, indem er gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt, wird demgegenüber mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Diese Abwertung des Schutzbedarfs von Opfern der Zwangsprostitution oder des Menschenhandels ist nicht hinnehmbar. Die Freiheitsstrafe in § 232a StGB ist daher mindestens auf sechs Monate anzuheben. Es soll darüber hinaus ausreichen, dass die ausnutzende Person vorsätzlich hinsichtlich der Zwangsprostitution oder des Menschenhandels handelt. Eine besondere Kenntnis der Ausnutzungslage soll nicht mehr erforderlich sein (objektive Strafbarkeitsbedingung).

b) Beratungsstellen

In jeder Gemeinde mit über 100.000 Einwohner:innen soll ein runder Tisch nach dem Dortmunder Modell initiiert werden. Hier kommen Finanzämter, die Polizei, die Beratungsstellen, Bordelle und Prostituierte zusammen. Ziel des Gremiums ist es, die Situation von Menschen in der Prostitution nachhaltig zu verbessern, sie vor Ausbeutung zu schützen und deren rechtliche und soziale Situation zu verbessern – er kommt also allen drei, der hier unterschiedenen Formen der Prostitution zugute. Weiterhin sollen die Beratungsstellen am Vorbild der Dortmunder Mitternachtsmission inhaltlich breit aufgestellt sein, damit die Hürden für Opfer gesenkt werden sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Das umfasst auch eine stärkere Bewerbung der Beratungsstellen auf unterschiedlichen Sprachen sowie geschulte Dolmetscherinnen und Dolmetscher. In den Beratungsstellen oder in Kooperation mit Flüchtlingsunterkünften sollen Sprachkurse vermehrt angeboten werden können.

c) Internationales

Wir setzen uns für eine:n Beauftragte:n der Europäischen Union in Menschenhandelsfragen ein, sodass mit Unterstützung eines behördlichen Unterbaus gegen Menschenhandel innerhalb der und in die Europäische Union strategisch vorgegangen werden kann. Auch soll der internationale Informationsfluss zwischen nationalen Sicherheitsbehörden hinsichtlich des Menschenhandels entschieden ausgebaut werden.

d) Aufenthaltsrecht

Opfer von Menschenhandel muss eine Bleibeperspektive gegeben werden, wenn sie sich Behörden anvertrauen sollen. Daher sollen Betroffene schon bei der Glaubhaftmachung eines Menschenhandels einen Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a

AufenthG haben. Die Entscheidung darf nicht mehr davon abhängig gemacht werden, ob die Person bereit ist als Zeug:in auszusagen und ob die Anwesenheit für das Strafverfahren erforderlich ist. Außerdem gehen mit dem Menschenhandel oft andere Straftaten sexueller Ausbeutung einher, die teilweise leichter zu belegen ist. Tritt neben die Vermutung eines Menschenhandels die Glaubhaftmachung eines Delikts gegen die sexuelle Selbstbestimmung, entsteht ebenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG. Selbiges gilt bei Ausbeutung bei illegaler Beschäftigung. Mit der Aufenthaltserlaubnis soll eine Arbeitserlaubnis einhergehen.

e) Lola App

Das Angebot der Lola App bietet eine hürdelose Möglichkeit für Sexworkerinnen und Sexworkern in verschiedenster Hinsicht und auf unterschiedlichen Sprachen zu informieren und beraten zu lassen. Es bietet daher auch das Potential, dass Opfer von Zwangsprostitution sich unbemerkt Hilfe suchen können. Das Angebot beschränkt sich derzeit auf NRW und soll daher bundesweit ausgeweitet werden. Weiterhin sollen die dort aufgeführten Beratungsstellen über diese App miteinander verbunden werden. Da Prostituierte häufig den Arbeitsort wechseln, können sie so entweder in Kontakt mit ihrer alten Beratungsstelle bleiben oder aber in der neuen Beratungsstelle an die alte Beratung anknüpfen. Um hohe Datenschutzstandards gewährleisten zu können, soll die App Open Source sein.

Datenschutz und Wählbarkeit

Auf den niedersächsischen Wahlzetteln zu den Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen soll anstelle der privaten Adressen der Kandidatinnen und Kandidaten fortan lediglich der Wohnort in Form des Gemeindenamens angegeben werden. Hierfür sind § 39 Abs. 1 S. 1 NKWO i.V.m. Anlage 16, 17, § 40 Abs. 1 S. 1, 2 NKWO i.V.m. Anlage 20, 21, 22, § 36 S. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 NLWO und § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BWO entsprechend anzupassen. Die Vorschriften zur Wählbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Zur besseren Listentransparenz sollen, wie in Bayern und Schleswig-Holstein, die ersten fünf Kandidatinnen und Kandidaten in der Spalte der Zweitstimme genannt werden.

Zum Ausbau der psychosozialen Prozessbegleitung

Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nicht rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte während, vor und nach der Hauptverhandlung. Ziel ist es, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden. Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst weder die rechtliche Beratung noch die Aufklärung des Sachverhalts und darf nicht zu einer Beeinflussung des Zeugen bzw. der Zeugin oder einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage führen (§ 2 PsychPbG).
Mit der Kombination aus psychologischem Beistand und Nichtbeeinflussung des rechtlichen Geschehens kann sich die psychosoziale Prozessbegleitung gerade in Verfahren zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung als nützlich erweisen. Aktuell bestehen hierbei Defizite. Daher ist die psychosoziale Prozessbegleitung um folgende Punkte zu ergänzen:

– Die psychosoziale Prozessbegleitung ist für alle Betroffenen von Sexualstraftaten beizuordnen, die sie beantragen. Daher ist § 406g Abs. 3 S. 1 StPO insoweit abzuändern, als dass alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§174-184i StGB) umfasst sind.

– Sie soll darüber hinaus in einem Modellprojekt um eine Begleitung durch Therapiehunde ergänzt werden. Der Einsatz des Therapiehundes ist eine freiwillige Option, die dem Opfer angeboten und in einschlägigen Fällen auch empfohlen werden soll. Der Therapiehund soll insbesondere auch dann anwesend sein dürfen, wenn das Opfer in der Hauptverhandlung in den Zeugenstand gerufen wird.

– Zeigt die Begleitung durch einen Therapiehund Erfolge, soll eine Ausweitung des Projekts auf andere Betreuungsphasen von Opfern sexuellen Missbrauchs angestrebt werden.

Cytotec – irgendwo zwischen Besorgnis und Hysterie

Wir fordern einen verantwortungsvollen Umgang beim Einsatz des Magenschutzmittels Cytotec zur Einleitung von Geburten. Dazu gehört:

-die vollumfängliche Umsetzung der bereits bestehenden Aufklärungspflicht vor der Einnahme des Medikaments; namentlich die Information, dass das Medikament nicht zur Einleitung von Geburten zugelassen ist, ein Wehensturm häufiger als bei für diesen Zweck zugelassenen Medikamenten vorkommen kann und welche Alternativen bestehen.

– die schnelle Zulassung des Präparats „Angusta“, welches denselben Wirkstoff (Misoprostol) enthält, aber niedriger dosiert ist.

– die Durchführung aussagekräftiger Studien im Bereich der Geburtshilfe. Orientierung kann die jüngste Studie der Universität Lübeck zum Einsatz von Cytotec bei Geburten bieten. Mangels Untersuchungen kann nicht hinreichend eingeschätzt werden, ob das Nutzen-Risiko-Verhältnis positiv ist. Wie viele Gehirnschäden bei Kindern, Gebärmutterrisse oder auch Todesfälle auf Cytotec oder aber auf andere Umstände zurückgeführt werden können, ist unbekannt.

– eine schnelle Aktualisierung der seit Jahren abgelaufenen Leitlinien zur Anwendung von Prostaglandinen in Geburtshilfe und Gynäkologie.

– entweder ein Austausch zwischen dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft oder eine Meldepflicht beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte, wenn Cytotec eingesetzt worden ist und schwerwiegende, zu einer Notoperation führenden Folgen eingetreten sind. Dies ist erforderlich, um die Fälle auf Grundlage der Daten anschließend auf ihre Ursachen hin untersuchen zu können – ob die schweren Folgen also durch das Präparat oder aber eine Kombination aus mehreren Umständen verursacht worden sind.

– bei der Verabreichung zunächst die Dosierungsempfehlung der Weltgesundheitsorganisation zu beachten oder das niedriger dosierte Präparat „Angusta“ vorzuziehen.

– Im Anschluss an die Nutzung von Cytotec eine adäquate Überwachung und Betreuung von Mutter und Kind zu gewährleisten

Elternzeit ist auch Väterzeit!

Die Jungen Liberalen Niedersachsen setzen sich dafür ein, dass Familien die Elternzeit nach ihren individuellen Bedürfnissen flexibel gestalten können. Das scheitert nach einer jüngsten Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaft vor allem an der Erwartungshaltung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin oder aus finanziellen Gründen. Insbesondere Väter sind durch diese Bedenken in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Um den Zugang zur Elternzeit zu erleichtern, fordern wir folgendes:

1. Für Väter soll die freiwillige Option bestehen, die Mutterschutzzeit vollständig oder teilweise (je nach Wunsch) zu begleiten. Wird diese „Familienzeit“ beantragt, gelten §§ 17 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; 18 MuSchG entsprechend. Diese Option muss auch für nicht-schwangere Partnerinnen in homosexuellen Lebensgemeinschaften oder Ehen bestehen. Ebenso wie für Männer, die nicht der biologische Vater sind, die Vaterschaft nach der Geburt aber anerkennen werden.

2. Der aktuelle Höchstsatz des Elterngeldes soll um eine freiwillige Option mit Rückzahlungsverpflichtung ergänzt werden.
• Es wird eine Aufstockungsoption angeboten, wenn das Gehalt des in Elterngeld befindlichen Elternteils höher als der Höchstsatz des Elterngeldes (1800€) ist:
Es besteht die Möglichkeit den Höchstsatz aufzustocken. Dies orientiert sich weiterhin an der üblichen Quote des Gehalts (§2 Abs. 1 BEEG). Diese Möglichkeit besteht zu einem Maximum bis zu 3000€. Der Überschuss muss im Nachhinein voll zurückgezahlt werden, außer es ist ein Härtefall nachweisbar.
• Es wird eine Aufstockungsoption angeboten, wenn das Gehalt des in Elterngeld befindlichen Elternteils unter oder genau bei 1800€ liegt:
Es besteht eine Aufstockungsmöglichkeit bis zu 100% des Gehalts. Der überschüssige Anteil muss im Nachhinein zur Hälfte zurückgezahlt werden, außer es ist ein Härtefall nachweisbar. § 2 Abs. 2 BEEG bleibt hiervon unberührt.
• Die Rückzahlungspflicht ist flexibel und ohne bürokratischen Aufwand zu gestalten. Daher soll die Summe innerhalb von 6 Jahren ab Ende der Elternzeit bzw. dem letzten ElterngeldPlus-Monat eingezahlt werden. Wie schnell und in welchen Raten die Eltern einzahlen, liegt in ihrem Ermessen. Ein neues Kind hemmt den Ablauf der Frist.

3. Der sogenannte Partnerschaftsbonus soll auch dann bezogen werden können, wenn die 14-monatige Elternzeit voll ausgeschöpft worden ist. Außerdem sind die Regelungen zur Rückzahlungspflicht bei Über- oder Unterschreitung der Arbeitsstunden zu liberalisieren. Wird die Stundenzahl unverschuldet nicht eingehalten (Krankheit, Pflegefall etc.), darf keine Rückzahlungspflicht entstehen. In anderen Fällen soll es auf die durchschnittliche Arbeitszeit in vier Wochen ankommen, sodass das Überschreiten der Stundenanzahl einer Woche mit dem Unterschreiten der Stundenanzahl in einer anderen Woche ausgeglichen werden kann.

4. Eine Verlängerung eines Elternzeitabschnitts von höchstens sechs Monaten Dauer um zwei weitere Monate soll mit einer Frist von zwei Wochen vor Ende der Elternzeit möglich sein, sofern der 16. Lebensmonat des Kindes noch nicht vollendet ist. Um den Eltern diese Verlängerung auch finanziell zu ermöglichen, soll der Elterngeldanspruch auf den Verlängerungszeitraum erweitert werden. Ziel ist es, dem Elternteil, das kürzer in Elternzeit gegangen ist, eine finanzierte Verlängerungsmöglichkeit zu bieten. In Teilen besteht durch eine stärkere emotionale Bindung zum Kind nämlich der Wunsch die Elternzeit länger fortzusetzen als zunächst geplant.

Endometri…Was?

Endometriose ist eine gynäkologische Erkrankung, bei der Zysten und Entzündungen (Endometrioseherde) auftreten und sich an Eierstöcken, Darm und Bauchfell ansiedeln können.
10-15% aller Frauen entwickeln eine Endometriose und selbst konservative Schätzungen sprechen von jährlich 30.000 Neuerkrankungen in Deutschland. Sie ist verantwortlich für bis zu 60% der ungewollten Kinderlosigkeit und die zweithäufigste gynäkologische Erkrankung. Dennoch wird die Endometriose gesellschaftlich kaum wahrgenommen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass bis zur Diagnose im Durchschnitt 10 Jahre vergehen können.
Ein Grund für Fehldiagnosen ist, dass sich die Erkrankung sehr unterschiedlich äußert. Häufige Beschwerden sind starke Schmerzen und Monatsblutungen, aber auch Müdigkeit, Erschöpfung und starke Schmerzen beim Geschlechtsverkehr. Dies schränkt somit auch die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Frauen ein.
Ein weiterer Grund ist, dass sich die eindeutige Diagnose nur durch einen operativen Eingriff (Laparoskopie) feststellen lässt.
Obwohl die Erkrankung schon lange bekannt ist, sind die Ursachen ungeklärt. Die Therapiemöglichkeiten bestehen zumeist aus schmerzlindernden und hormonellen Medikamenten. Zudem gilt sie zum jetzigen Zeitpunkt als unheilbar.

Deshalb fordern wir:

  • eine bundesweite Aufklärungskampagne zu Endometriose, um junge Menschen zu informieren und eine frühere Diagnose zu ermöglichen.
  • Die Behandlung von Endometriose-Patientinnen adäquat zu entlohnen, da Ärztinnen und Ärzte häufig nicht den realen Aufwand von chronischen Erkrankungen geltend machen können.
  • Komplementär-medizinische Therapien zu unterstützen, denn die Erforschung von helfenden Therapien und deren Kostenübernahme sind unerlässlich.
  • Die Übernahme von AHB und Reha durch die Krankenkassen. Rehabilitationsmaßnahmen sind für die Genesung nach Operationen häufig notwendig. Der Zugang dazu muss für Patientinnen vereinfacht werden. Vermehrt kommt es vor, dass dem Antrag von Endometriosebetroffenen nicht oder nur in geringem Umfang entsprochen wird.

NetzDG oder Klarnamenpflicht? Opferschutz geht auch anders!

Für uns Liberale ist es wichtig, das Internet als Raum der freien Meinungsäußerung und Informationsbeschaffung zu erhalten und gleichzeitig einen respektvollen, das Persönlichkeitsrecht wahrenden Umgang miteinander zu gewährleisten. Die Zunahme von Angriffen auf Politikerinnen und Politikern im Netz oder auch Internetmobbing in Schulen, nicht zuletzt der Fall von Frau Künast zeigen Handlungsbedarf auf. Klar ist: Die Freiheit Einzelner hört dort auf, wo die Freiheit Anderer beginnt.

1. Digitales Gewaltschutzgesetz:
Die Geltendmachung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche scheitert nicht selten an der unbekannten Identität des Accountinhabers oder der Accountinhaberin. Gleichzeitig ist das Blockieren des Accounts nicht immer ausreichend, wenn über den Account wiederholt gegen andere gehetzt wird. Für Politikerinnen und Politiker besteht außerdem das Problem durch ein Blockieren die Informations- und Meinungsfreiheit des Followers zu verletzen. Das Melden des Accounts legt die Entscheidung hingegen in die Hand der Online-Plattformen und ist nicht immer erfolgreich. Hierfür wollen wir eine rechtsstaatliche Alternative bieten. Entgegen einer Klarnamenpflicht oder einer Entscheidungsbefugnis der Online-Plattformen fordern wir für diese Konstellation ein „Digitales Gewaltschutzgesetz“. Angelehnt an das bereits existierende Gewaltschutzgesetz soll durch gerichtliche Eilentscheidungen in Fällen eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs der Account gesperrt werden können. Ob dieser besteht, wird summarisch geprüft. Das ist nur dann der Fall, wenn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Einschüchterung zur Meinungsäußerung der verletzten Personen der Meinungsäußerungsfreiheit der angreifenden Person überwiegt. Einfache Beleidigungen sind also nicht ausreichend. An die Sperrung des Accounts werden daher ebenso hohe Anforderungen gestellt, wie an den Unterlassungsanspruch selbst. Antragsgegnerin wäre mangels Kenntnis des Accountsinhabers oder der Accountinhaberin die Online-Plattform. Das digitale Gewaltschutzgesetz ist nur dann anwendbar, wenn die Online-Plattform Kommunikationszwecken dient. Ist der Urheber oder die Urheberin der Nachricht namentlich bekannt, ist vorrangig der Rechtsweg gegen ihn bzw. sie zu bestreiten. Das digitale Gewaltschutzgesetz versteht sich als Instrument effektiven, rechtsstaatlichen Handelns – von automatisierten Filtern muss daher abgesehen werden.

2. Aufklärungskampagne:
Eine Aufklärungskampagne soll präventiv auf einen respektvolleren Umgang im Netz hinwirken. Dabei sollen einerseits psychologische Aspekte der digitalen Kommunikation vereinfacht beleuchtet werden. Andererseits kann eine unverbindliche Netiquette Vorschläge aufzeigen, wie sich dieser Umgang gestalten kann.

3. Opferentschädigung:
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes ist vom „tätlichen Angriff mit gesundheitlichen Folgen“ auf den „psychischen Angriff mit gesundheitlichen Folgen“ zu erweitern. Denn auch psychische Angriffe können medizinisch diagnostizierbare Krankheiten verursachen, die eine Heilbehandlung erforderlich machen. Entscheidend ist nicht wie, sondern dass die im OEG aufgezählten Folgen verursacht werden.

4. Kriminalitätsstatistik
Die Kriminalitätsstatistik des Bundeskriminalamtes ist in der Kategorie der „Hasskriminalität“ um das Merkmal der „sexistischen Motivlage“ zu ergänzen. Bis jetzt tauchen darin rassistische, antisemitische, linke, rechte und religiöse Motive auf. Obwohl gerade Frauen im Netz sexualisiert angegriffen werden, bleibt der Umfang dieser Straftaten unbeziffert. Für effektives Handeln der Verhütungs- und Ermittlungsbehörden ist eine statistische Handlungsgrundlage aber unerlässlich. Darüber hinaus sollen sich Fortbildungen in Justiz und Polizei zu digitaler Gewalt anschließen.

5. Adhäsionsverfahren:
Das Adhäsionsverfahren nach § 403 StPO ist von Schadensersatzansprüchen auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zu erweitern. Bislang kann ein Strafgericht nach einer Verurteilung nur das zivilrechtliche Urteil zu Schadensersatzansprüchen übernehmen. In Fällen von psychischen Angriffen im Netz bestehen aber häufig nur Beseitigungs- und/oder Unterlassungsansprüche. Diese Erweiterung schützt die Opfer vor einem zweiten Gerichtsverfahren mit eigener Beweislast sowie einer weiteren emotionalen und finanziellen Belastung.

6. Personelle Stärkung:
Die Justiz- und Polizeibehörden sind personell so zu verstärken, dass Präventions-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten im Bereich digitaler Kriminalität nicht schon durch fehlende personelle Kapazitäten erschwert oder sogar verhindert werden.