Heimstatt aller Bürger – Für eine Offene Religionspolitik

1. Nur eine Offene Religionspolitik respektiert die Freiheit des Einzelnen

Das Bekenntnis zu einer Religion oder Weltanschauung wird immer stärker zu einer Entscheidung der einzelnen Bürger. Sie bleiben bewusst bei ihrem alten Bekenntnis, wenden sich einer anderen Religion oder Weltanschauung zu oder leben ihr Leben ganz bewusst ohne jedes Bekenntnis. Das religiös-weltanschauliche Feld hat sich pluralisiert und keine Richtung kann für sich behaupten, alle Bürger des Landes zu repräsentieren. Der Staat und Politik müssen dies akzeptieren, wenn sie freiheitlich sein wollen.
Öffentlich und privat um Anhänger zu werben oder für Abwendung von der Religion zu kämpfen, steht jeder Religion, jeder Konfession und jeder nichtreligiösen Weltanschauung zu. Dem freiheitlichen Staat aber ist dies verwehrt. Er darf weder darauf hinwirken, dass Menschen sich Religion allgemein oder einer Religionsgemeinschaft im Besonderen zuwenden, noch, dass sich Menschen von Religionen und Weltanschauungen abwenden. Der Staat muss akzeptieren, wie und ob sich die Bürger religiös-weltanschaulich organisieren, solange sie sich im Rahmen des Grundgesetzes bewegen.

Deutschland braucht eine Offene Religionspolitik, die sowohl auf staatliche Missionierung als auch auf staatliche Säkularisierung verzichtet. Eine Offene Religionspolitik setzt stattdessen auf Angebot und Wahlfreiheit. Die Entscheidung für oder gegen eine Religion liegt allein beim einzelnen Bürger. Religion ist Privatsache, gleichwohl hat der Bürger das Recht, seine Religion oder Weltanschauung in das öffentliche Leben einzubringen. Dieses Recht haben auch die Bekenntnisgemeinschaften, in denen sich Bürger zur Pflege ihres Bekenntnisses organisieren. Wenn Religionen und Weltanschauungen in den öffentlichen Raum treten und vom Staat unterstützt werden, darf kein staatlicher Zwang ausgeübt werden: Weder auf die eigenen Anhänger noch auf Anders- und Nichtgläubige.

2. Der Staat als Heimstatt aller Bürger

Der Staat muss offen für alle Religionen und Weltanschauungen seiner Bürger sein. Die staatlichen Institutionen dürfen sich daher nicht exklusiv mit einzelnen religiösen oder weltanschaulichen Traditionen identifizieren oder sich ihnen verpflichten. Sie haben die unterschiedlichen Traditionen und Weltbilder der Bürger zu achten und zu respektieren. Nur wenn dies gewährleistet ist, ist der Staat Heimstatt aller Bürger.

Verfassungen müssen frei sein von exklusiven Bezügen zu Religion und Weltanschauung

In Verfassungen und Gesetzen darf der Staat keine Wertungen einzelner Traditionen vornehmen. Formulierungen in Verfassungen und Gesetzen, die auf eine Missionierung oder Säkularisierung der Bürger zielen, werden gestrichen. Beispiele hierfür sind die Erziehungsziele „in Ehrfurcht vor Gott“ und die Formulierung in Artikel 1 Abs. 1 der Verfassung Baden-Württembergs: „Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten“. Die Präambeln mit Gottesbezug bleiben als historische Zeugnisse erhalten, haben aber keine rechtliche Bindung für die Auslegung von Grundgesetz, Landesverfassungen und einfachen Gesetzen.

Der Staat darf keine religiös-weltanschaulichen Symbole anbringen, seine Bürger sehr wohl

Die exklusive Anbringung von religiös-weltanschaulichen Symbolen in staatlichen Räumen wie Schulen und Gerichten widerspricht der Nichtidentifikation des Staates und ist daher abzulehnen. Widerspruchslösungen reichen nicht aus, da der Staat allein durch die Anbringung exklusiver Symbole ein klares Bekenntnis ablegen würde. Ein religiös-weltanschaulich offener Staat zwingt seinen Bürgern kein religionsloses Äußeres vor, sondern bildet die religiös-weltanschauliche Vielfalt auch durch seine Staatsdiener zum Ausdruck. Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes steht es daher frei, ihre Form der individuellen Religiosität oder Nichtreligiosität offen zu zeigen, sofern sie dadurch in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ob einzelne religiöse Symbole bestimmte Tätigkeiten von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes unzulässig beeinträchtigen, entscheidet der Dienstherr im Rahmen der Gesetze über die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes.

Konkordate und Verträge durch demokratische Gesetze ersetzen

Religionspolitik muss in ihrer konkreten Ausgestaltung änderbar sein. Künftig werden die Belange zwischen Staat und Bekenntnisgemeinschaften (über die Grundrechte hinaus) nur noch in einfachen Gesetzen geregelt, die an alle Bekenntnisgemeinschaften die gleichen Maßstäbe zur Förderung legen. Detaillierte Vorgaben in Verfassungen werden ebenso abgelehnt wie der Abschluss von Staatskirchenverträgen und Konkordaten mit Kirchen, die nur mit Zustimmung der unterzeichnenden Kirchen geändert oder aufgehoben werden können. Die Kirchen werden dazu angehalten, ihre Verträge mit dem Bund und den Ländern aufzukündigen. Übergangsregelungen für die Umstellung des bisherigen Systems auf die Offene Religionspolitik sollen 15 Jahre nicht überschreiten. Wenn die Kirchen sich einer einvernehmlichen Lösung im Sinne einer Offenen Religionspolitik verweigern, werden die Verträge und Konkordate vom Staat einseitig aufgekündigt.

Seelsorge in öffentlichen Anstalten ermöglichen

Bekenntnisgemeinschaften müssen grundsätzlich Zugang zu ihren Anhängern in öffentlichen Anstalten (Gefängnisse, Polizei, Krankenhäuser) und beim Militär haben. Der Status der Militärgeistlichen (einschließlich der Bischöfe), die Uniform tragen und als Beamte aus dem Bundeswehrhaushalt finanziert werden, wird künftig nicht mehr verliehen. Die Stellen werden im Falle einer Vakanz abgeschafft. Statt-dessen erhalten die neuen Seelsorger der Bekenntnisgemeinschaften Zugang zu den Truppen, eine angemessene Vergütung durch die Bundeswehr bei der Begleitung von Auslandsaufenthalten sowie wie bisher den Schutz eines Sicherungssoldaten im Ausland.

3. Die Erhaltung der Offenheit

Die Entfaltung religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse in der Öffentlichkeit findet dort ihre Grenzen, wo sie die freie Entfaltung anderer Bürger in der Gesellschaft unzumutbar einschränkt oder gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstößt. Der Staat muss resistent sein gegen Versuche von Bekenntnisgemeinschaften, die ihre Werte und Normen der gesamten Gesellschaft mit staatlichen Mitteln aufzwingen wollen. Er muss Heimstatt aller Bürger bleiben.

Schulbildung sichert Wahlfreiheit in religiös-weltanschaulichen Fragen

Um die Wahlfreiheit aller Bürger in religiösen und weltanschaulichen Fragen sicher zustellen, ist es notwendig, dass sie anschlussfähig an die Mehrheitsgesellschaft sind. Den wesentlichen Beitrag hierzu stellt das Schulsystem dar. Der schulische Unterricht, mit Ausnahme des Bekenntnisunterrichts, vermittelt die aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung. Von einzelnen Unterrichtsfächern (Sport, Biologie usw.) und Unterrichtsinhalten (Evolutionstheorie, Sexualkunde usw.) oder der Schulpflicht insgesamt darf es daher keine Befreiungen auf Grundlage religiöser und weltanschaulicher Gründe geben.

Staatliche Sicherung des Wechsels oder Verlassens eines Bekenntnisse

Der Eintritt in eine und der Austritt aus einer Bekenntnisgemeinschaft ganz gleich welcher Art kann dem Staat gegenüber angezeigt werden. Ganz gleich, ob die Bekenntnisgemeinschaft den Austritt akzeptiert oder nicht, erlöschen alle aus einer Mitgliedschaft entstehenden rechtlichen Ansprüche von Seiten der Bekenntnisgemeinschaft. Für einen Austritt darf der Staat keine Gebühr erheben. Der Eintritt in eine Bekenntnisgemeinschaft kann nur mit Zustimmung der Bekenntnisgemeinschaft und des Eintretenden bzw. seiner Erziehungsberechtigten geschehen.

Rechtsetzung- und Rechtsprechung

Die Einführung religiösen Rechts, wie etwa Schariagerichten in familien- und erbrechtlichen Fällen, wird abgelehnt.
Gleichwohl ist darauf zu achten, dass die Vertragsfreiheit in anderen privatrechtlichen Bereichen nicht eingeschränkt wird. Die Testierfreiheit des Erblassers darf ebenso nicht eingeschränkt werden. Die Grenze ist die deutsche Verfassungs- und Rechtsordnung

Keine staatliche Unterstützung für verfassungsfeindliche Bekenntnisgemeinschaften

Der Staat respektiert eine weitgehende innere Autonomie der Bekenntnisgemeinschaften im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Eine staatliche Unterstützung in Form der Zuschüsse und der Bekenntnisabgabe, der Theologie, des Religionsunterrichts, der Anstalts- und Militärseelsorge ist denjenigen Bekenntnisgemeinschaften verwehrt, denen richterlich attestiert wurde, dass sie verfassungsfeindlich sind. Ebenso können Personen, deren Verfassungsfeindlichkeit richterlich beschieden worden ist, keine Funktionen im staatlichen Raum (Universitäten, Bekenntnislehrer, Seelsorger) ausüben. Unberührt davon bleibt der Körperschaftsstatus (sofern er bereits verliehen wurde), der nur bei einem Verbot einer Bekenntnisgemeinschaft erlischt.
Bei Bekenntnisgemeinschaften gilt die Entscheidung über die Unvereinbarkeit mit der staatlichen Förderung für dasjenige Land, in dem die Entscheidung gefällt wurde und nur dann für das gesamte Bundesgebiet, wenn die Entscheidung durch ein Bundesgerichts getroffen worden ist. Einzelpersonen, denen Verfassungsfeindlichkeit richterlich attestiert wurde, können im gesamten Bundesgebiet keine dieser Funktionen ausüben. Die Übertretung einfacher Gesetze durch Bekenntnisgemeinschaften führt nicht zum Verlust der staatlichen Unterstützung, wohl aber zur staatlichen Verfolgung und Ahndung des Vergehens.

Regionale Vielfalt berücksichtigen

Religionspolitische Unterschiede zwischen den Bundesländern im Ausmaß der staatlichen Unterstützung für Bekenntnisgemeinschaften finden ihre Berechtigung, sofern die Gebote der Gleichbehandlung eingehalten werden. Religionspolitische Auseinandersetzungen sind häufig dadurch gekennzeichnet, dass ganz Deutschland einheitliche Regelungen aufgezwungen werden sollen. Dagegen steht nicht nur die Kultushoheit der einzelnen Länder als rechtliche Schranke, sondern zugleich auch die Unterschiedlichkeit der Länder an sich. In einem Land wie dem Saarland, in dem über die Hälfte der Bevölkerung der römisch-katholischen Kirche angehört und über 90 Prozent der Bevölkerung Mitglied der Großkirchen sind, muss eine andere Religionspolitik möglich sein als in einem Land wie Brandenburg, wo knapp 80 Prozent der Bevölkerung weder einer Religions- noch einer Weltanschauungsgemeinschaft an-gehören.

Weiterhin ist es für die Jungen Liberalen Niedersachsen von essenzieller Bedeutung, dass regionale Disparitäten vor allem auch bei differenzierenden Feiertagsreglementierungen der einzelnen Bundesländer im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips Beachtung finden.

4. Bekenntnisgemeinschaften als Ansprechpartner des Staates

Die Bekenntnisgemeinschaften sind die Ansprechpartner des Staates, wenn es darum geht, dem einzelnen Bürger die Ausübung seiner Religionsfreiheit zu gewährleisten.

Keine staatliche Beeinflussung von Bekenntnisgemeinschaften

Der Staat darf die verschiedenen Strömungen einer Religion, Konfession oder Weltanschauung nicht dazu zwingen oder Anreize dafür setzen, dass sie sich in einer gemeinsamen Bekenntnisgemeinschaft organisieren (wie bspw. beim Judentum und dem Islam). Wenn sich Strömungen selbst vereinigen, akzeptiert der Staat dies. Sind sie eigenständig, akzeptiert er die bestehenden Ansprechpartner.
Der Staat darf keine Voraussetzungen für den Eintritt in geistliche Ämter setzen, wie bisher Staatskirchenverträge und Konkordate zum Teil einfordern. Auch ist die Notwendigkeit zur Zustimmung des Landes zu der Ernennung von geistlichen nicht zulässig. Vereidigungen von Geistlichen auf die Verfassung sind als freiwilliger Akt zulässig, jedoch nicht staatlichen Einrichtungen und nicht im Beisein staatlicher Vertreter.

Die innere (bspw. die ethnische) Zusammensetzung von Religionsgemeinschaften und die von ihr verwendete Sprache sind nicht Sache des Staates. Integration ist primär Sache von Bildungs-, Wirtschafts- und Sozialpolitik. Gleichwohl können Bekenntnisgemeinschaften genau wie andere bürgergesellschaftliche Einrichtungen gefördert werden, wenn sie Integrationskurse o.Ä. anbieten (wollen).

Gerichte prüfen nur im Zweifelsfall, ob eine Bekenntnisgebundenheit vorliegt

Der Staat muss religiös-weltanschaulich blind sein und darf entsprechend weder definieren, was Religionen und Weltanschauungen sind, noch was vermeintlich richtige Religionen, Weltanschauungen oder jeweils deren richtige Auslegungen sind. Da die Bekenntnisfreiheit ein zentrales Freiheitsrecht darstellt, das der Staat respektieren muss, ist der Staat auf die Selbstzuschreibung der Bekenntnisgebundenheit von Gemeinschaften angewiesen.

Regierung und Parlament dürfen die Grenzen des religiös-weltanschaulichen Feldes nicht selbst setzen. Sie müssen akzeptieren, wie die Gesellschaft dieses Feld begrenzt. Wenn die Zuordnung einer Gemeinschaft zu den Bekenntnisgemeinschaften unklar ist, entscheiden darüber die staatlichen Gerichte. Ausgangspunkt muss immer sein, dass sich eine Gemeinschaft als Bekenntnisgemeinschaft deklariert. Nur im Zweifelsfall müssen die Gerichte prüfen, ob diese Selbstzuschreibung plausibel ist. Hierbei sind die Gerichte aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Grundgesetzes gehalten, die Grenzen nicht aufgrund der Tradition zuungunsten neuerer oder kleinerer Bekenntnisgemeinschaften zu eng zu setzen. Dies gilt auch für die Anerkennung der Forderungen von Bekenntnisgemeinschaften, die Ausnahmen aufgrund der Bekenntnisfreiheit erwirken wollen. Hier müssen die staatlichen Gerichte im Einzelfall prüfen, ob die Forderungen plausibel sind oder nicht.

Körperschaften und Vereine weitestgehend gleichstellen

Der Körperschaftsstatus stellt keine Voraussetzung für die Einrichtung des Religionsunterrichts, theologischer Lehrstühle und Fakultäten, dem Einzug der Bekenntnissteuer o.Ä. und der staatlichen Zuschüsse dar. Der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts dient in erster Linie einer vom Vereinsrecht abweichenden Organisationsstruktur einer Bekenntnisgemeinschaft. Die Dienstherrenfähigkeit, das heißt, die Fähigkeit, Beamtenverhältnisse zu begründen, die Organisationsgewalt und die Insolvenzunfähigkeit bleiben den Körperschaften erhalten. Aufgehoben werden alle Steuer- und Gebührenbefreiungen, die über diejenigen von vereinsrechtlich organisierten Bekenntnisgemeinschaften hinausgehen. Die Einführung einer zivilrechtlichen Organisationsform ausschließlich für Bekenntnisgemeinschaften wird abgelehnt.

Pluralismus in den Medien abbilden

Die Rundfunkräte und die Gremien des Jugendschutzes sind künftig pluralistischer zu besetzen. Auch wenn nicht alle Bekenntnisgemeinschaften zugleich vertreten sein können, so ist eine Vertretung von kleineren Bekenntnisgemeinschaften bei ständiger Rotation in den Gremien sicherzustellen. Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk werden die Sendezeiten, die bislang den großen Kirchen und den jüdischen Gemeinden vorbehalten waren, unter allen Bekenntnisgemeinschaften aufgeteilt. Die Verpflichtung zur Ausstrahlung bekenntnisgebundener Sendungen im privaten Rundfunk und Fernsehen entfällt. Zur Stärkung der Meinungsfreiheit ist der Gotteslästerungsparagraphen §166 StGB ersatzlos zu streichen. Weitere Änderungen des Strafrechts werden abgelehnt. So steht etwa die Störung der Religionsausübung nach §167 StGB zu Recht unter Strafe. Die emotionale Verbundenheit mit der Religion gebietet die Wertung des Angriffs auf Gotteshäuser oder religiöse Gegenstände als Diebstahl, Brandstiftung oder Sachbeschädigung in einem besonders schweren bzw. gemeinschädlichen Fall.

5. Unterstützung des Staates zur Finanzierung von Bekenntnisgemeinschaften

Der Staat muss Bekenntnisgemeinschaften finanzielle Hilfe zukommen lassen, sofern er nichtreligiöse Vereine, Verbände und Initiativen aus der Bürgergesellschaft mit allgemeinen Steuermitteln unterstützt. Er muss das gesellschaftliche Engagement seiner Bürger unabhängig von ihren inneren Beweggründen behandeln. Andernfalls diskriminiert der Staat seine religiös und weltanschaulich organisierten Bürger.

Staatsleistungen durch Pro-Kopf-Zuschüsse ablösen

Im Falle einer staatlichen Förderung bürgergesellschaftlicher Aktivitäten führt der Staat einen Pro-Kopf-Zuschuss für jeden Erwachsenen ein, der den Bekenntnisgemeinschaften zur Förderung ihres Bekenntnisses zugutekommt. Die finanzielle Hilfe muss für alle Bekenntnisgemeinschaften nach gleichem Maßstab erfolgen. Die Höhe kann in den einzelnen Ländern variieren. Die Staatsleistungen werden durch dieses Verfahren abgelöst. Die Voraussetzungen für die Erhaltung der staatlichen Mittel dürfen nicht so hoch sein, dass viele Gemeinschaften von ihr ausgeschlossen würden. Die Höhe der Mittel kann sich an Stichtagen oder den Durchschnitten von bis zu fünf der letzten Jahre richten.

Die besondere Rolle von Bekenntnisgemeinschaften las Träger von Baudenkmälern ist auch finanziell anzuerkennen. Kirchen und andere Bekenntnisstätten sind als Gebäude wichtige architektonische Zeugen vergangener Zeiten und zugleich Identifikationsmerkmal insbesondere im ländlichen Raum. Die Instandhaltung solcher Baudenkmäler muss deshalb gefördert werden.
Für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge sollen die Bekenntnisgemeinschaften künftig selber verantwortlich sein. Die Kirchensteuer wird abgeschafft. Die Beiträge können nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden, sondern werden Beitragszahlungen an Vereinen gleichgestellt.

6. Theologie und Konkordatslehrstühle

Die verschiedenen Theologien an deutschen Universitäten haben Traditionen, die Jahrhunderte zurückreichen und das Renommee ihrer Fächer in aller Welt begründen. Sie haben einen festen Platz im Fächerkanon vieler deutscher Universitäten. Die bekenntnisgebundene wissenschaftliche Forschung und Lehre hat die religiös-weltanschauliche Landschaft in Deutschland stets bereichert. Einen wesentlichen Beitrag zur Freiheit von Forschung und Lehre geht auf die Regelung zurück, dass Professoren, denen von ihrer Kirche die Lehrerlaubnis entzogen wird, an andere Fakultäten wechseln. So bleibt das System der Theologie trotz der Bekenntnisgebundenheit offen.

Keine staatlich erzwungenen Beiräte

Beiratsmodelle für theologische Lehrstühle oder Theologien insgesamt werden abgelehnt, sofern sie vom Staat vorgeschrieben oder auf anderem Wege erzwungen werden. Für jeden theologischen Lehrstuhl ist eine Bekenntnisgemeinschaft inhaltlich verantwortlich, wobei eine Bekenntnisgemeinschaft mehrere theologische Lehrstühle haben kann. Wenn mehrere Bekenntnisgemeinschaften eine gemeinsame Theologie begründen wollen, so müssen sie dies untereinander durch Vertrag regeln. Der Staat darf hierbei keine Zwangsmaßnahmen ausüben.

Verteilung der Professorenstellen nach der Verankerung der 269 Bekenntnisse in der Bevölkerung

Der Pool an Lehrstühlen für Theologie wird über die nächsten Jahre neu verteilt werden, um die Verbreitung der religiös-weltanschaulichen Bekenntnisse in der deutschen Gesellschaft abzubilden. Den Schlüssel zur Verteilung der theologischen Lehrstühle stellen die Länder auf. Grundlagen hierfür können die Mitgliederzahlen der Bekenntnisgemeinschaft, die Teilnehmerzahl an ihrem Religionsunterricht und die Verankerung des Bekenntnisses in der Bevölkerung sein. Professoren behalten bis zu ihrer Emeritierung ihren Lehrstuhl. Eine dauerhaft garantierte Zahl von theologischen Lehrstühlen für einzelne Bekenntnisgemeinschaften darf es nicht geben. Die Länder können nach eigenem Ermessen und in Absprache mit den betreffenden Bekenntnisgemeinschaften einzelne Standorte für theologische Fakultäten schaffen, um größere Einrichtungen zu ermöglichen.

Abschaffung der Konkordatslehrstühle

Die Konkordatslehrstühle werden nach dem Ausscheiden ihrer aktuellen Inhaber in reguläre Lehrstühle ihrer Fachbereiche umgewandelt. Diese Lehrstühle stellen einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit von Wissenschaft und Forschung dar, da die römisch-katholische Kirche durch sie Einfluss auf die Besetzung von nichttheologischen Lehrstühlen bekommt

7. Bekenntnis- und Ethikunterricht als Angebot für 288 Schüler und Eltern

Der bekenntnisgebundene Religions- und Weltanschauungsunterricht sowie der staatliche Ethikunterricht (Werte und Normen, Lebensgestaltung-Ethik- Religionskunde, Philosophie usw.) sind ein Angebot des Staats an die Eltern. Durch den Unterricht können sie ihren Kindern bestimmte Religionen und Weltanschauungen fundiert nahe bringen. Der Unterricht ist jedoch kein Instrument der staatlichen Missionierung oder Säkularisierung.

Bekenntnisunterricht nur im Wahlpflichtbereich verpflichtend

Es obliegt dem einzelnen Bundesland, ob Bekenntnis- und Ethikunterricht ordentliches Lehrfach oder Arbeitsgemeinschaft sind und ob im Falle eines ordentlichen Lehrfachs die Benotung in die Zeugnisse eingeht. In Niedersachsen soll der Bekenntnis- oder Ethikunterricht weiterhin verpflichtend sein. Ist eins von beiden ordentliches Lehrfach, so muss zwingend das andere Fach ebenfalls ordentliches Lehrfach sein und in einem gemeinsamen Wahlbereich mit dem anderen Fach angeboten werden. Wenn kein Ethikunterricht im Wahlpflichtbereich angeboten wird oder werden kann, entfällt die Belegpflicht für den gesamten Fachbereich und der Besuch jedes angebotenen Unterrichts des Wahlbereichs wird freiwillig.

Der Besuch eines Religions- oder eines Ethikunterrichts darf nicht verpflichtend für die Mitglieder einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder diejenigen sein, die keiner solchen Gemeinschaft angehören. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bestimmen die Erziehungsberechtigten darüber, welches Fach aus dem Wahlpflichtbereich ein Schüler besucht, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bestimmen sie gemeinsam mit ihrem Kind über die Wahl des Faches und nach der Vollendung des 16. Lebensjahres entscheidet der Schüler allein. Religions- und Weltanschauungsunterricht ist auch für Angehörige anderer Weltanschauungen offen. Den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, den Zugang zu ihrem Unterricht an Kriterien zu binden. Hierbei sind alle Fächer des Wahlpflichtbereichs gleich zu behandeln, ganz egal welche Ausbildung die Religions- oder Weltanschauungslehrer durchlaufen haben, die von ihren Bekenntnisgemeinschaften bestimmt werden.

Mindestschülerzahlen

Für die Ausrichtung von Bekenntnisunterricht an deutschen Schulen ist eine Mindestschülerzahl erforderlich, die in den einzelnen Ländern unterschiedlich hoch sein kann, aber 15 Schüler nicht überschreiten soll. Jahrgangsstufenübergreifender Bekenntnisunterricht ist dabei möglich.

Elternvertretungen ersetzen keine Bekenntnisgemeinschaft als Träger des Bekenntnisunterrichts

Als Bekenntnisunterricht setzen Religions- und Weltanschauungsunterricht eine Bekenntnisgemeinschaft zwingend voraus. Elternvertretungen ersetzen nicht die Notwendigkeit einer Bekenntnisgemeinschaft. Wenn mehrere Gemeinschaften einen gemeinsamen Bekenntnisunterricht geben wollen oder eine Bekenntnisgemeinschaft den Unterricht einer anderen Bekenntnisgemeinschaft für ihre Mitglieder empfiehlt, steht ihnen das frei. Der gemeinsame Unterricht ist von ihnen selbst zu koordinieren und vertraglich abzusichern. Der Staat darf gemeinsamen Bekenntnisunterricht nicht forcieren. Sind Eltern oder Schüler mit dem Angebot an Bekenntnisunterricht ihrer eigenen Bekenntnisgemeinschaft und der anderen Bekenntnisgemeinschaften unzufrieden, können sie einen anderen Bekenntnisunterricht oder den Ethikunterricht wählen. Darüber hinaus können sie sich innerhalb ihrer Bekenntnisgemeinschaft für eine Änderung des Religionsunterrichts einsetzen oder eine neue Bekenntnisgemeinschaft gründen. Der Staat hat derartige Initiativen weder zu fördern noch zu hindern.

Mehrere Angebote islamischen Religionsunterrichts hat der Staat zuzulassen. Er darf keinen Zwang zur Einheit ausüben. Gelingt den muslimischen Verbänden eine Einigung hat der Staat dies genauso zu respektieren wie wenn diese Einigung misslingt.

Bezahlung von Bekenntnislehrern

Sind die Religions- und Weltanschauungslehrer als Lehrer einer Schule angestellt, können sie den Unterricht auf ihr Stundenkontingent anrechnen (wenn der Unterricht tatsächlich erteilt wird). Die Bezahlung von Religions- und Weltanschauungslehrern von außerhalb der Schule erfolgt analog zur Bezahlung anderer Lehrer, wobei eine Verbeamtung nicht erfolgt.

8. Wahlmöglichkeiten in Bildung und Wohlfahrt durch ein vielfältiges Angebot

Das Engagement von Bekenntnisgemeinschaften im gesellschaftlichen Bereich, insbesondere in der Bildung und der Wohlfahrt, ist gelebter Ausdruck der Bürgergesellschaft. Eine Offene Religionspolitik steht dafür, dass die Bürger sich aus dem Angebot an Bildungs- und Wohlfahrtsleistungen dasjenige auswählen können, zu dem sie das größte Vertrauen haben. Daher ist es wichtig und richtig, dass der Staat zum größten Teil die bekenntnisgebundenen Einrichtungen in diesen Bereichen finanziert und fördert. Die Vielfalt im Angebot ist allerdings aufgrund der starken Stellung mancher Träger in einigen Regionen bedroht. Dies gilt nicht nur für das Angebot an Dienstleistungen. Zugleich haben auch die Arbeitnehmer häufig nicht einmal theoretisch die Möglichkeit, zu einem bekenntnisfreien Arbeitgeber in der Umgebung zu wechseln.

Gleichberechtigte Förderung aller freien Träger

Initiativen von Bekenntnisgemeinschaften, die nicht Teil der beiden großen Verbände sind, werden gleichgestellt mit jenen gefördert, um die Wahlmöglichkeit zu erhöhen bzw. zu gewährleisten. Auch für private, nichtbekenntnisgebundene Initiativen gelten die gleichen Förderrichtlinien. Eine unterschiedlich hohe staatliche Finanzierung freier Einrichtungen ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere dann ist sie nicht gerechtfertigt, wenn die großen Leistungserbringer einen größeren Teil ihrer Kosten erstattet bekommen als die kleinen Leistungserbringer.

Staatliche und kommunale Angebote sichern die Wahlfreiheit

Durch eigene, öffentliche Einrichtungen tragen Staat und Kommunen dafür Verantwortung, dass es keine monopolartige Stellung einzelner bekenntnisgebundener Einrichtungen oder bekenntnisgebundener Einrichtungen im Allgemeinen gibt. Der Umkreis, in dem Vielfalt sichergestellt werden muss, ist hierbei unterschiedlich auszulegen, je nachdem um welche Form der Einrichtung es sich handelt. So haben Kindertagesstätten kleinere Einzugsgebiete als Krankenhäuser und Grundschulen kleinere Einzugsgebiete als Gymnasien und Berufsschulen. Bei Hochschulen kann ein bundeslandweites Einzugsgebiet zugrunde gelegt werden.

Bei Monopolen freier Träger erlöschen deren Sonderrechte

In einer monopolartigen Situation müssen bekenntnisgebundene Einrichtungen öffentliche Verantwortung für die gesamte Gesellschaft in ihrer Vielfalt übernehmen, wenn sie zum größeren Teil vom Staat oder aus öffentlichen Kassen finanziert werden. In dem Fall erlöschen die Sonderrechte im Arbeitnehmerrecht, die der bekenntnisgebundenen Bildung und Wohlfahrt sonst zustehen. In diesem Fall dürfen die Mitarbeiter dieser Einrichtungen bspw. nicht aus bekenntnisgebundenen Gründen gekündigt werden, soweit sie keine seelsorgerische Funktion einnehmen. Behandlungsformen, die bekenntnisorientierte Einrichtungen verweigern (bspw. Schwangerschaftsabbrüche), müssen durch kommunale oder staatliche Angebote ermöglicht 388 werden, sofern es keine entsprechenden privaten Angebote gibt.

In einer Monopolsituation müssen auch bekenntnisorientierte Schulen alle Religions- und Weltanschauungsunterrichte sowie den staatlichen Ethikunterricht anbieten, sofern für diese Unterrichtsformen eine ausreichende Nachfrage besteht. Hierbei gelten die gleichen Mindestanforderungen wie für die staatlichen Schulen. Die Träger bekenntnisgebundener Bildung und Wohlfahrt werden daher ein starkes Interesse daran haben, dass ein vielfältiges Angebot besteht.

9. Weltweite Mindeststandards der Offenheit

Deutschland setzt sich in der Außenpolitik und in der Entwicklungszusammenarbeit stärker als bislang für die Bekenntnisfreiheit und die Freiheit der Ausübung von Religionen und Weltanschauungen ein.

Asyl für aus Bekenntnisgründen Verfolgte

Menschen, die auf Grund ihres Glaubens oder Nichtglaubens verfolgt werden, haben das Recht auf Asyl in Deutschland. Bei staatlichen Repressionen aufgrund Glaubens oder Nichtglaubens werden darüber hinaus Sanktionen verhängt und gegebenenfalls die Entwicklungszusammenarbeit eingeschränkt, sofern darunter die Bevölkerung nicht leidet. Unter diesen Schutz fallen keine Personen, die Taten begangen haben, die in Deutschland unter Strafe stehen.

Kooperation mit bekenntnismotivierter Entwicklungszusammenarbeit

Die bekenntnismotivierte Entwicklungszusammenarbeit stellt einen wichtigen bürgergesellschaftlichen Beitrag zur deutschen Entwicklungszusammenarbeit dar. Sofern der Staat mehr als die Hälfte der Kosten von Entwicklungsprojekten bekenntnisgebundener Träger bezahlt, darf dieses Projekt keine missionarischen Tätigkeiten ausüben oder der Missionierung Vorschub leisten. Mit gutem Vorbild zu überzeugen, steht jedem Gläubigen wie Nichtgläubigen frei.

Für eine Offene Religionspolitik in der Europäischen Union

In der Europäischen Union sollen die Grundsätze einer Offenen Religionspolitik verankert werden. Hierbei ist in besonderer Weise auf unterschiedliche Lösungen in den einzelnen Staaten und ihrer Untergliederungen Rücksicht zu nehmen. Eine staatliche Diskriminierung anerkannter Bekenntnisgemeinschaften muss in der europäischen Union ausbleiben. Die europäische Verfassung soll in ihrer Präambel eine Formulierung haben, die auf die religiös-weltanschaulichen Traditionen aller ihrer Bürger Rücksicht nimmt und sich positiv zu ihnen bekennt.

Gegen ein generelles Tempolimit

Präambel

Die Jungen Liberalen Niedersachsen bekennen sich aus wirtschaftspolitischer Sicht zur Notwendigkeit der Effektivität von Straßenverkehr. Unternehmen und Privatpersonen werden durch politisch gewollte Zeitverzögerungen und Behinderungen im Straßenverkehr unnötige Kosten auferlegt. Ursache für diese verfehlten Entwicklungen sind durch mangelnde Infrastrukturinvestitionen entstehende Staus sowie durch Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und Tempolimits entstehende Zeitverluste. Es wird Zeit für ein Umdenken in der Verkehrspolitik, weg von Überregulierung und rot- grünen Ideologien, hin zu mehr Wirtschaftlichkeit durch Eigenverantwortung und Freiheit nach liberalen Grundsätzen.

Die Jungen Liberalen verurteilen dabei den jüngsten Bundesparteitagsbeschluss der SPD zur Einführung eines bundesweiten Tempolimits von 130 km/h ebenso wie die durch die Lobby der französischen und italienischen Automobilkonzerne vorangetriebenen EU- weit harmonisierten Höchstgeschwindigkeit. Wir verurteilen aber auch alle nicht-liberalen Maßnahmen im niedersächsischen Verkehrministerium, das in den letzten Jahren ständig neue Tempolimits in Niedersachsen vorgesehen hat, anstatt Schilder aufzubauen oder durch Verkehrsbeeinflussungsanlagen zu ersetzen.

Abschaffung der Richtgeschwindigkeitsverordnung als Hemmschuh der Effektivität

Am Anfang einer Kampagne für mehr Tempo sollte die Abschaffung der antiquierten Richtgeschwindigkeitsverordnung stehen, die für Autobahnen eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vorsieht und aus einer zeit stammt, zu der bauartbedingt kaum ein Kraftfahrzeug mehr als 20 km/h schneller fahren konnte, als diese Richtgeschwindigkeit. Die Richtgeschwindigkeitsverordnung erwiest sich daher immer mehr als Hemmschuh für einen ungehinderten Verkehrsfluss und dient nur vordergründig der Verkehrssicherheit, im Kern bedient sie aber die Interessen der Versicherungskonzerne, die mittels geltender Rechtssprechung bei Unfällen mit Geschwindigkeiten oberhalb der Richtgeschwindigkeit, Schäden des eigentlichen Unfallverursachers auf den schneller als 130 km/h fahrenden Unfallgegner abwälzen können. Dies führt in letzter Konsequenz zur Hochstufung beider Unfallbeteiligten hinsichtlich ihrer Versicherungsprämien. Zusätzlich führte die Richtgeschwindigkeitsverordnung in letzter Zeit vermehrt zu rechtlichen Auslegungsproblemen bei der Frage der Zulässigkeit der Festsetzung von Tempolimits oberhalb der Richtgeschwindigkeit, wie in dem begonnenen Pilotversuch auf der Autobahn 2.

1. Tempolimits sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

2. Sind Tempolimits aufgrund der baulichen Beschaffenheit der Verkehrswege, der Verkehrsdichte oder der Unfallhäufigkeit unvermeidbar, so sollten sie so hoch wie möglich angesetzt werden. Dabei sollten auch Geschwindigkeiten jenseits der alten Richtgeschwindigkeit, wie z.B. 160km/h kein Tabu darstellen, wenn es um einen reibungslosen Verkehrsfluss geht.

3. Sind Tempolimits erforderlich, so sollte nach Möglichkeit auf flexible Regelungen, z.B. durch Verkehrsbeeinflussungsanlagen, zurückgegriffen werden.

Sofortprogramm gegen Zeitverzögerungen und Behinderungen im Straßenverkehr

Zeitverzögerungen und Behinderungen im Straßenverkehr und dadurch entstehende Kosten (z.B. durch zusätzlichen Benzinverbrauch in Staus oder längere Fahrzeiten für Lieferpersonal und Speditionen und damit geringere Produktivität dieser Unternehmen) der Straßenverkehrsteilnehmer verursacht durch Staus sowie durch Verkehrberuhigungsmaßnahmen sind mittels eines Sofortprogramms mit folgender Agenda weitgehend zu reduzieren:

1. Ideologisch bedingte Behinderungen im Straßenverkehr, die ohne bauliche Maßnahmen und damit kostengünstig rückgängig gemacht werden können, sind sofort abzuschaffen.

2. Finanzmittel der öffentlichen Hand sollten künftig prioritär gezielt in den dringend notwendigen Ausbau der Straßeninfrastruktur fließen, um künftig Staus zu vermeiden oder wenigstens weitgehend zu verringern, und weniger für Straßenrückbau und andere Maßnahmen der Verkehrberuhigung wie z.B. Bus- Caps, Verkehrsinseln, Straßenblumenkübel und Betonschwellen auf der Fahrbahn ausgegeben werden.

3. Ausbauten sowie Instandsetzungsmaßnahmen am Straßennetz sind mit intensivem Personal7
und Geräteeinsatz sowie effektivster Zeitnutzung durchzuführen, um entstehende Verkehrbehinderungen auf absolut minimale Zeiträume zu begrenzen.

Aufhebung der Karfreitagseinschränkungen

Die Jungen Liberalen fordern die Aufhebung aller Einschränkungen und Verbote, die an Karfreitagen Anwendung finden, um eine freie Entfaltung in privater wie öffentlicher Umgebung zu ermöglichen.

Liberale Gesellschaftspolitik am Puls der Zeit

Primäre staatliche Aufgabe ist die Wahrung der persönlichen Freiheiten und
Entfaltungsmöglichkeiten bei gleichzeitiger Herstellung größtmöglicher
Chancengerechtigkeit. Aus diesem Grundsatz leitet sich der Anspruch ab, auf
Maßnahmen, die die Gesellschaft moralisch oder strukturell bevormunden, zu
verzichten.

Die gesellschaftspolitische Debatte hat sich in den letzten Jahren leider viel zu oft auf
die Frage nach der Notwendigkeit von Regulierung des gesellschaftlichen Lebens
fokussiert. Gleichzeitig nimmt die politische Beteiligung der Bürger in Parteien stetig
ab. In beidem sehen die Jungen Liberalen Niedersachsen große Gefahren, sowohl für
die Demokratie in Deutschland als auch für die Bedeutung der Freiheit als Wert für die
Gesellschaft.
Deshalb setzen die Jungen Liberalen Niedersachsen auch auf eine aktivierende Form
der Gesellschaftspolitik, welche die Entfaltung der Zivilgesellschaft nach den Werten
der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterstützt, auf die Einhaltung der
Grundrechte pocht und demokratische Beteiligung von den Bürgern besser ermöglicht
und Anreize dazu bietet.

I. Stärkung der Zivilgesellschaft

Die Jungen Liberalen Niedersachsen setzen darauf, zivilgesellschaftlichem
Engagement keine Steine in den Weg zu legen. Stattdessen soll mit staatlicher
Unterstützung eine neue Kultur der Anerkennung und Wertschätzung ehrenamtlicher
Tätigkeit geschaffen werden.
Ehrenamt und Schule
Ehrenamtlichem Engagement wird nur dann angemessene Würdigung
entgegengebracht werden, wenn dessen Notwendigkeit für das Funktionieren einer
Gesellschaft anerkannt wird. Die Förderung dieses Verständnisses muss an erster
Stelle in den Familien und dann in der Schule erfolgen. Die Jungen Liberalen
Niedersachsen fordern deshalb

* verstärkte Kooperationen zwischen Schulen und Trägern ehrenamtlichen Engagements (insbesondere mit lokalem Bezug, z.B. freiwillige Feuerwehren, Sportvereine, politische Jugendorganisationen), um junge Menschen mit ehrenamtlicher Tätigkeit in Kontakt zu bringen; z.B. im Rahmen des Internationalen Tages des Ehrenamtes. Die Beteiligung an und die Entwicklung von sozialen Projekten an Schulen kann auch zur Sensibilisierung der Schüler für das Thema ehrenamtliches Engagement beitragen.
* innerhalb des schulischen Lebens Möglichkeiten zu schaffen, dass Projekte von Schülern (Arbeitsgemeinschaften, Nachhilfezirkel, etc.) eigenverantwortlich begründet und betrieben werden können, dass ehrenamtliches Engagement weiterhin durch die Pauschale für das Ehrenamt gefördert wird.

Niedersächsische Ehrenamtskarte

Die im September 2007 eingeführte Niedersächsische Ehrenamtskarte ist ein
geeignetes Instrument, ehrenamtliches Engagement zu würdigen. Sie erhöht die
Motivation und steigert zugleich die Identifikation von freiwilligen Helfern mit ihrer
Tätigkeit. Jedoch sehen die Jungen Liberalen Niedersachsen Mängel in der Umsetzung,
auch da die Hürden zur Ausstellung der Karte – gerade für junge Menschen – zu hoch
angesetzt sind und fordern deshalb

* eine Aufhebung der Mindestaltersgrenze von 18 Jahren.
* die explizite Adressierung des Angebotes auch an politisch engagierte Personen.
* eine Einführung der Karte in allen niedersächsischen Kommunen. Weiterhin müssen die Kommunen zum Zwecke des Bürokratieabbaus selbst berechtigt sein, die Karten auszustellen, anstatt den Antrag in jedem Einzelfall der Staatskanzlei zuleiten zu müssen.
* ein Engagement des Landes bei der Akquise von Partnern, die für Karteninhaber Vorteile gewähren.

Freiwilliges Soziales Jahr

Die Bereitschaft junger Menschen, sich zeitlich befristet vollumfänglich einem sozialen
Engagement zuzuwenden, wird im Rahmen des „Freiwilligen Sozialen Jahres“ (bzw.
anderer Freiwilligendienste, wie dem Freiwilligen Ökologischen Jahr, etc.) staatlich
gefördert. Die Jungen Liberalen Niedersachsen befürworten dies ausdrücklich und
setzen sich für einen Ausbau dieser Förderung ein. Gerade im Zuge der Debatte um
eine von den Jungen Liberalen angestrebte Aussetzung der Wehrpflicht muss immer
wieder darauf hingewiesen werden, dass die Zukunft des sozialen Einsatzes junger
Menschen nicht in Pflichtdienststrukturen wie dem Zivildienst bzw. einer immer
wieder diskutierten allgemeinen Dienstpflicht liegt, sondern in der Freiwilligkeit. Die
Jungen Liberalen Niedersachsen fordern deshalb

* auf die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht zu verzichten.
* die mit einer Aussetzung des Zivildienstes einhergehenden Einsparungen für den Ausbau der Förderkapazitäten von Freiwilligendienstplätzen zu verwenden.
* zusätzliche Anreize für das Freiwillige Soziale Jahr zu schaffen. So muss die Vergütung derart angepasst werden, dass durch das Einkommen eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht wird. Verpflegungs- und Unterkunftszuschüsse sowie Taschengeld werden zusammengefasst; die Bezüge sollen sich an der Höhe der derzeit im Zivildienst üblichen Leistungen orientieren. Weiterhin sind Vereinfachungen bei der Anerkennung der Dienstzeit als Pflichtpraktika für Studiengänge zu prüfen.
* die Einführung eines Jugendfreiwilligendienstegesetzes, welches vereinheitlichende Rechtsklarheit über den Status der Person während des Dienstes, z.B. im Bezug auf versicherungstechnische Fragen, schafft.
* den gestiegenen Anforderungen an die pädagogische Betreuung durch Erhöhung der Förderpauschalen Rechnung zu tragen.

Religionsgemeinschaften

Die Jungen Liberalen Niedersachsen befürworten eine Religionsfreiheit, die auch
ausdrücklich bekenntnisfreie Ansichten und den Glaubensabfall einschließt. Daraus
leitet sich auch eine staatliche Neutralitätspflicht im Bezug auf religiöse
Angelegenheiten ab. Diese Grundsätze gelten zwar auch in Deutschland, werden
jedoch nicht ausreichend umgesetzt. Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern
deshalb

* eine Gleichberechtigung aller Religionsgemeinschaften. Der Status einzelner Organisationen als Körperschaften des öffentlichen Rechts ist aufzuheben. Die Organisation erfolgt zivilrechtlich über das Vereinsrecht.
* Eingriffe oder Beeinträchtigungen in die (Eigen-)Definitionsmacht der Religionsgemeinschaften sollen erst nach Gesetzesverstößen möglich sein.

II. Demokratische Beteiligung und Grundrechteschutz

Die Jungen Liberalen Niedersachsen haben sich dem Schutz der Grundrechte
verschrieben. Auch über die diskutierten strukturellen Fragen hinaus muss ganz
grundlegend wieder stärker darauf geachtet werden, Politik mit und nicht gegen die
Grundrechte zu gestalten. In diesem Zusammenhang begrüßen die Jungen Liberalen
Niedersachsen die Entwicklung der Bürgerrechtsbewegung in den letzten Jahren, aus
der zahlreiche Vereine und Initiativen hervorgegangen sind. Allerdings ist
festzustellen, dass es häufig bei Aktionen und Bekenntnissen gegen ausufernde
staatliche Überwachung und Einschränkungen des Datenschutzes bleibt. Damit
fokussiert sich der Protest allerdings nur auf wenige Punkte. So erfahren andere
wichtige Freiheiten wie das Versammlungsrecht keine gewichtige Fürsprache aus der
Gesellschaft, obwohl diese ebenfalls gefährdet sind.

Wir wollen als Liberale einen genuinen und umfassenden Grundrechtsschutz. Wir
wollen deutlich machen, dass wir nach wie vor die Avantgarde einer
Bürgerrechtsbewegung darstellen und keine selektive Wahrnehmung im Bezug auf die
Grundrechte haben. Die Jungen Liberalen Niedersachsen stehen deshalb auch für
einen Schutz der Grundrechte, die in der öffentlichen Debatte keine herausragende
Position einnehmen, und wollen aufzeigen, dass sie nicht für portionierte Rechte,
sondern für echte Freiheit kämpfen. Neben dem Schutz des persönlichen Freiraumes des Einzelnen hat Freiheit aber auch eine öffentliche Dimension, nämlich die Gewährleistung politischer Mitbestimmungsrechte.
Demgegenüber ist festzustellen, dass die Bereitschaft zu politischem Engagement in unserer Gesellschaft abnimmt, gerade bei jungen Menschen. Weiterhin befindet sich die Art der Einsatzbereitschaft im Wandel. So schwindet der Wille, sich längerfristig
institutionell zu binden, beispielsweise durch die Mitgliedschaft in Parteien oder NGOs,
zugunsten temporären Engagements in einzelnen politischen Sachfragen. Diese
Entwicklung betrachten die Jungen Liberalen Niedersachsen mit Skepsis. Die Parteien
spielen für die politische Willensbildung nach wie vor eine entscheidende Rolle.
Diesem auch grundgesetzlich festgeschriebene Auftrag sollen die Parteien auch
künftig gerecht werden. Die Kanalisierung vieler Meinungen innerhalb einer Partei ist
ein entscheidender Vorteil der Parteiendemokratie. Gleichwohl müssen die politischen
Partizipationsmöglichkeiten möglichst niederschwellig sein. Es ist immer besser, wenn
sich Bürger in einzelnen Sachthemen parteilich ungebunden für ihre politische
Meinung einsetzen, als wenn sie es gar nicht täten.
Nach Ansicht der Jungen Liberalen Niedersachsen ist es politische Aufgabe, die
demokratische Kultur in Deutschland zu fördern. Eine Entweder-Oder-Entscheidung
für Parteien oder direkte Demokratie ist allerdings weder erstrebenswert, noch wird
sie den gesellschaftlichen Realitäten gerecht. Die Jungen Liberalen Niedersachsen sind
aber überzeugt, dass durch mehr unmittelbare Beteiligung der Bürger an den
Entscheidungsprozessen ein grundsätzliches Interesse an und Verständnis für Politik
geweckt werden kann, was auch eine Stärkung der Parteien zur Folge hat.

1. Gleichheitsgrundsatz

Die Gleichheit vor dem Gesetz ist ein unumstößlicher Grundsatz unserer Verfassung.
Allerdings erkennen wir auch die Tatsache an, dass Menschen nicht gleich sind.
Ideologisch motivierten Versuchen staatlich forcierter „Gleichmacherei“ in der
Sozialpolitik stehen die Jungen Liberalen Niedersachsen daher äußerst kritisch
gegenüber. Soziale Gerechtigkeit wird nicht durch künstliche Angleichung der
Lebensstandards realisiert, sondern durch die Herstellung größtmöglicher
Chancengerechtigkeit. Der Einfluss der Vermögensverhältnisse der Eltern auf die
Perspektiven des Kindes muss zurückgedrängt werden.
* Gleichwohl lehnen die Jungen Liberalen Niedersachsen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz als unzulässigen Eingriff in die Vertragsfreiheit ab.
* Quotenregelungen sind abzulehnen. Diese führen regelmäßig dazu, dass
Individuen, die bestimmte Merkmale nicht aufweisen, weiterhin diskriminiert
werden.
* Chancengerechtigkeit kann am ehesten im Bildungssystem realisiert werden. Die Jungen Liberalen Niedersachsen setzen sich daher für eine deutliche Prioritätensetzung der staatlichen Ausgabenpolitik zu Gunsten der Bildung ein. Ein solcher Schwerpunkt ist auch deutlich effektiver als ein politischer Überbietungswettbewerb von Versprechungen, bedürftigen Familien unmittelbar immer mehr Geld zukommen zu lassen.

2. Subsidiarität

Politische Entscheidungen werden nur dann ein hohes Maß sowohl an
Bürgerbeteiligung als auch gesellschaftlicher Akzeptanz erfahren, wenn die politische
Zuständigkeit für die Bürger klar erkennbar und der Entscheidungsprozess transparent
ist. Für diese Bürgernähe der Politik ist die konsequente Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips unverrückbare Grundvoraussetzung. Die Jungen Liberalen
Niedersachsen betrachten mit Sorge, dass die Grenzen der Verantwortlichkeit
zwischen den politischen Ebenen verschwimmen und sich der Einfluss des Staates
gleichzeitig auf immer größere Bereiche des privaten Sektors ausdehnt.
Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern daher auf der ersten Ebene der
Subsidiarität (Vorrang des Privaten vor dem Staatlichen) die Festschreibung eines
Privatisierungsgebotes im Grundgesetz. Will sich die Politik neue
Regulierungskompetenzen verschaffen, muss die Notwendigkeit dafür von staatlicher
Seite begründet werden. Der Vorrang des privaten Sektors muss für die Bürger
einklagbar werden.
Auf der zweiten Ebene der Subsidiarität (Vorrang der niedrigeren vor der höheren
politischen Ebene) ist wieder eine klarere Aufgabenverteilung zwischen den
unterschiedlichen Entscheidungsebenen anzustreben. Die Jungen Liberalen
Niedersachsen fordern daher die Bildung einer weiteren Föderalismuskommission und
somit einen neuen Anlauf, die föderalen Strukturen endlich grundlegend zu
reformieren. Diese Kommission soll folgenden Leitlinien folgen:

* Bei allen Bundes- und Landeskompetenzen soll geprüft werden, ob die Entscheidungen nicht besser auf einer niedrigeren Ebene getroffen werden können. Insbesondere den Kommunen müssen mehr Kompetenzen übertragen werden, da hier der Abstand zwischen Bürger und Politik in der Regel am geringsten ist.
* Der Verwaltungsföderalismus muss zurückgefahren werden, insbesondere um die Anzahl der zustimmungspflichtigen Gesetze zu verkleinern. Dem Konnexitätsprinzip soll in der politischen Realität künftig wieder mehr Bedeutung zukommen; es ist mit dem Subsidiaritätsprinzip untrennbar verbunden. Unsere Kommunen können nur handlungsfähig bleiben, wenn ihnen gleichzeitig zu den wachsenden Aufgaben auch die entsprechenden finanziellen Mittel an die Hand gegeben werden. Der Bund darf keine Versprechen machen, für deren Einhaltung dann alleine die Kommunen aufkommen müssen.
* Die kooperativen Bereiche sollen zugunsten einer strikten Zuständigkeitstrennung zurückgefahren werden.

3. Demokratische Beteiligung

Volksentscheide

Die Jungen Liberalen Niedersachsen setzen sich für die Einführung eines
Volksentscheides auf Bundesebene ein, um die politische Sensibilisierung des Volkes
voranzutreiben. Auch entspricht die Einführung eines solchen Elementes dem
Grundsatz, dass der Volk als Souverän anzusehen ist. Das Wahlrecht allein reicht nicht
aus, diesem Anspruch gerecht zu werden. Der Volksentscheid soll allerdings an enge
Kriterien gebunden sein, um den Einfluss dieses Instruments auf wirklich relevante
Fragen zu beschränken und somit zu verhindern, dass effektive parlamentarische
Arbeit verhindert wird:

* Neben einer Einstiegshürde durch Sammlung von 10% der Unterschriften aller wahlberechtigten Bürger ist ein Quorum notwendig. Dieses Quorum wird an die Wahlbeteiligung der jeweils letzten Bundestagswahl gekoppelt. So muss mindestens die Hälfte der Anzahl der Bürger, die bei der letzten Wahl ihre Stimme abgegeben haben, für ein Begehren stimmen, damit dieses Rechtsgültigkeit erlangt. Gleichzeitig ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass das Parlament – welches im Zweifel einen anderen Weg präferiert – nur von einem größeren Bevölkerungsanteil überstimmt werden kann, als den es selbst repräsentiert. Die Willkür bei der Festsetzung von Quoren findet damit zugleich ihr Ende.
* Um eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu erreichen, werden alle Entscheide eines Jahres gesammelt und an einem zentralen Wahltag zur Abstimmung gestellt.
* Inhalte der Begehren können alle Politikfelder sein. Das Haushaltsrecht des
Bundestages selbst bleibt unberührt.
*Über die Finanzierung von Kampagnen zugunsten bzw. -ungunsten eines Begehrens muss Transparenz herrschen. Diese Systematik soll sinngemäß auch auf alle Bürgerbegehren in Kommunen und Ländern angewandt werden.

Bürgerhaushalt

Im Instrument des so genannten „Bürgerhaushaltes“ sehen die Jungen Liberalen
Niedersachsen eine Chance, die Einflussmöglichkeiten der Bürger auf die Prioritätensetzung bei der Verteilung von Mitteln auf positive Weise zu vergrößern
und somit gleichzeitig die Akzeptanz kommunaler Haushalte zu stärken. Die Jungen
Liberalen Niedersachsen fordern deshalb

* die Kommunen auf, Verfahren zur Beteiligung der Bürgern an den Haushalten
zu erarbeiten. Regelungen auf Landes- oder Bundesebene, die Kommunen dazu
anhalten oder gar Vorgaben zur Verfahrensweise machen, sind im Sinne des
Subsidiaritätsprinzips aber abzulehnen.
* derartige Projekte nicht zeitlich befristet oder auf eine bestimmte Problematik
fixiert anzustoßen, sondern dauerhaft anzulegen.

Meinungs- und Pressefreiheit

Die freie Rede und das freie Wort sind für eine Demokratie essentiell. Es kann keinen
Diskurs geben, wenn es keinen Pluralismus in Wort und Schrift gibt. Dementsprechend
sehen wir in der Meinungsfreiheit einen der Faktoren, die eine Demokratie überhaupt
erst möglich machen.
* Das Recht gilt absolut und für jeden Menschen. Gesagt werden darf alles. Die
Meinungsfreiheit darf auch nicht in dieser Hinsicht eingeschränkt werden. Eine natürliche Grenze ist dort, wo die Rechte Dritter in Mitleidenschaft gezogen werden.
* Ebenso setzen wir uns gesellschaftlich dafür ein, andere Meinungen grundsätzlich zu akzeptieren. Diese mögen verurteilungswert, falsch und ablehnenswert sein, jedoch muss ein demokratischer und liberaler Rechtsstaat derartiges aushalten. Die Auseinandersetzung erfolgt innerhalb der Gesellschaft.
* Sprachregelungen für die Presse lehnen die Jungen Liberalen Niedersachsen weiterhin entschieden ab. Die Presse darf in ihrer Unabhängigkeit nicht eingeschränkt werden. Gleichzeitig wenden sich die Jungen Liberalen gegen jedwede Subventionierung der Presse. Die staatlich subventionierte Expansion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Online-Pressebereich lehnen wir ebenfalls ab.
* Parteien sind keine Unternehmen und unabhängige Medien keine Sprachrohre der Politik. Um diesem Trennungsgrundsatz konsequent gerecht zu werden, sprechen sich die Jungen Liberalen Niedersachsen für ein Beteiligungsverbot von Parteien an Medien aus. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich Verlagen, die primär und transparent Parteierzeugnisse publizieren.
* Jegliche Verbote von Büchern, Filmen oder Computerspielen lehnen die Jungen Liberalen Niedersachsen ab. Dem mündigen Bürger, von dem auch die Bundesrepublik in ihren Grundstrukturen ausgeht, ist eine eigene Verantwortung in diesen Belangen zuzugestehen. Eine natürliche Grenze ist dort, wo die Rechte Dritter in Mitleidenschaft gezogen werden.
Altersbeschränkungen sind jedoch ein sinnvoller Schutz und dem Jugendschutze entsprechend anzuwenden.
* Das Zensurverbot des Grundgesetzes ist auch auf nachträgliche Zensur
auszuweiten.

Versammlungsfreiheit

Ähnlich wie die Meinungsfreiheit sehen die Jungen Liberalen Niedersachsen in dem
Demonstrationsrecht ein konstitutives Element einer Demokratie. Der Bürger auf der
Straße versammelt sich zum Zweck der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
Daraus folgt wiederum der besondere Schutzwert dieser Freiheit, insbesondere jetzt,
da mit der Föderalismusreform 2006 neue Versammlungsgesetze in den Ländern
beschlossen werden sollen.

* Die Jungen Liberalen Niedersachsen setzen sich dafür ein, das bisherige Demonstrationsrecht, dass von verschiedenen politischen Richtungen bedroht wird, nicht einzuschränken. Grundsätzlich muss es den Bürgern – unabhängig von ihrer politischen Überzeugung – möglich sein, Versammlungen durchzuführen. Eingriffe, die dazu führen, dass gesellschaftlich missbilligte Gruppierungen in ihrem Versammlungsrecht eingeschränkt werden, entwickeln das Versammlungsrecht langfristig zu einem Gesinnungsrecht. Dies
widerspricht jedoch diametral der Idee der Freiheit und einer modernen Verfassung wie dem Grundgesetz.
* Auch die Ausgestaltung einer Demonstration ist zuallererst dem Veranstalter überlassen. Vorgaben und Eingriffe aus Erwägungen der Sicherheit seitens der Polizei müssen natürlich möglich sein. Allerdings soll dieses Instrument nicht überstrapaziert, sondern am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet angewandt werden.
* Ein Uniformierungsverbot, wie es von der niedersächsischen Landesregierung im Rahmen der Novellierung des Versammlungsrechtes vorgesehen ist, lehnen die Jungen Liberalen Niedersachsen ab. Die Teilnehmer müssen das Recht haben sich so zu kleiden, wie sie es wünschen. Zudem ist der Gedanke staatlicher Kleidungsvorschriften befremdlich. Schließlich weisen wir den Begriff zurück, da letztlich jeder Kleidungstyp wie eine Uniform wirken kann.
* Einer Aufhebung des Vermummungsverbots stehen die JuLis Niedersachsen jedoch ablehnend gegenüber. Hierbei geht es nur um eine Art der passiven Bewaffnung, die die Demonstrationsfreiheit im Grundsatz nicht tangiert.
* Kameraüberwachungen und Kontrollen sehen wir bei einer erheblichen Gefahr für wichtige Rechtsgüter als angemessen an. Sie dürfen jedoch nicht systematisch eingesetzt werden und darauf angelegt sein, die Demonstrationsteilnehmer zu gängeln
* Aus diesem weiten Demonstrationsrecht ist jedoch auch zu folgern, dass Gegendemonstrationen möglich sein müssen. Die staatlichen Verwaltungsorgane haben die Durchführbarkeit zu gewährleisten. Verbote, wie in der Vergangenheit oft verfügt, sollen stets die Ausnahme bleiben und nur aufgrund eines Notstands möglich sein. Eine argumentative Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner ist einem Verbot ohnehin
vorzuziehen.
* Das Deklarieren von Bannmeilen soll die absolute Ausnahme bilden. Hier sind insbesondere Gedenkstätten zu berücksichtigen, wenn die Gefahr besteht, dass Opfer oder Angehörige, denen gedacht wird, verhöhnt oder in ihren Gefühlen verletzt werden.