Satzungsänderungsantrag | hybrider LaKo | digitaler LaKo | elektronische Abstimmungen

Artikel 1

1. In die Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V wird in §5 ein neuer Absatz 4a eingefügt.

„(4a) Der geschäftsführende Landesvorstand kann mit der Einladung beschließen, dass Mitglieder an dem Landeskongress zusätzlich auch im Rahmen der technischen Möglichkeiten mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation teilnehmen und abstimmen können (hybrider Landeskongress). Eine Anmeldefrist zur digitalen Teilnahme ist dabei zulässig.

Bei einer digitalen Teilnahme kann an verdeckten Abstimmungen nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten teilgenommen werden. An geheimen Abstimmungen und nicht offenen Personenwahlen kann digital nicht teilgenommen werden. Bei technischen Problemen ist die Abstimmung in Präsenz entscheidend. Der Kongress kann beschließen, die Abstimmung zu wiederholen.“

2. Ein hybrider LaKo wird vom erweiterten Landesvorstand umfassend evaluiert.

Artikel 2

In die Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. wird ein neuer § 5a eingefügt:

„§ 5a DIGITALER LANDESKONGRESS

(1) Neben dem Landeskongress gemäß § 5 kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress (Digitaler Landeskongress) einberufen werden. Er ersetzt nicht den ordentlichen Landeskongress nach § 5 Abs. 3.

(2) Der digitale Landeskongress ist auf Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstandes oder des erweiterten Landesvorstandes innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen einzuberufen. Digitale Landeskongresse werden mit einer Frist von vier Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Mitglieder einberufen. Wenn ein Mitglied keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an dieses Mitglied eine schriftliche Einladung.

(3) Für den digitalen Landeskongress gilt § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 bis 10 entsprechend. Aufgaben nach § 5 Abs. 1 nimmt er nicht wahr.

(4) Der erweiterte Landesvorstand kann an ihn verwiesene Anträge auch an einen digitalen Landeskongress weiterverweisen.

(5) Abweichend von §5 VII kann der erweiterte Landesvorstand mit Zweidrittel Mehrheit beschließen, das Antragsrecht zum digitalen Landeskongress einzuschränken. Der Beschluss ist zu begründen.

(6) Der geschäftsführende Landesvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des digitalen Landeskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.“

Artikel 3

1. In die Geschäftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. wird ein neuer §16 eingefügt.

㤠16 elektronische Abstimmungen

Der Kongress kann zu Beginn entscheiden, offene Abstimmungen mittels elektronischer Stimmgeräte oder elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten durchzuführen. Dies setzt voraus, dass elektronische Stimmgeräte bzw. elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und Auszählungsverfahren vorher die technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um Manipulierbarkeit nach dem Stand der Technik ausschließen zu können.“

2. Die fortlaufende Nummerierung wird entsprechend angepasst.

Artikel 4

1. In §10 Abs. 3 S. 2 der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. wird nach “Mitgliedern des Landesvorstandes” folgende Formulierung ergänzt:

“oder der Ombudsperson”

2. §10 Abs. 4 der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V. wird vollständig ersetzt durch:

“Die Amtszeit einer zeitgleich mit den regulären Landesvorstandswahlen gewählten Ombudsperson, verkürzt sich abweichend von §10 Absatz 1 Satz 1 auf sechs Monate.”