Die 9,5 Thesen – für eine Reform des Religionsunterrichts

Als JuLis stehen wir für Werte ein wie Toleranz, Weltoffenheit und die Befähigung des Individuums unabhängig von seiner Herkunft. In einem maroden System schulischer Bildung auf dem Stand des 19. Jahrhunderts sticht ein Themenfeld heraus, das in besonderer Weise für überkommene Strukturen steht und diesen Grundwerten leider nicht gerecht werden kann: der Religionsunterricht. Unberechtigt einseitig bleibt er bis heute einer der blinden Flecken einer angemessenen Trennung von Staat und Kirche und spiegelt die pluralistische Gesellschaft Deutschlands traurigerweise kaum wider.

Zur Beendigung dieses Missstands fordern wir folgende konkrete Maßnahmen:

1. Bundespolitisch: Abschaffung des verfassungsrechtlichen Gebots eines bekenntnisorientierten Religionsunterrichts

Verfassungsrechtlich genießt der Religionsunterricht bis heute eine besondere Privilegierung in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG. Nach dem, vom BVerfG geprägten, heutigen Verfassungsverständnis müsse sich der Religionsunterricht inhaltlich mit den Grundsätzen der zugrunde liegenden Religionsgemeinschaft “identifizieren” sowie deren Bekenntnisinhalt bzw. ihre Glaubenssätze darlegen und sie “als bestehende Wahrheiten vermitteln”. Eine “überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren”sei daher ausgeschlossen.

Dieser Anachronismus gehört abgeschafft. Das derzeitige staatliche und verfassungsrechtlich verbürgte Leitbild stellt in der heutigen Zeit eine Verkennung der gesellschaftspolitischen Realitäten dar. Wir fordern daher Art. 7 Abs. 3 Satz. 1 und 2 GG entsprechend abzuändern:

  1. Anstelle des Gebots eines bekenntnisorientierten Religionsunterrichts soll im Zuge einer Verfassungsänderung ein Schulfach im Grundgesetz verankert werden, welches philosophische, weltanschauliche und religiöse Werte überkonfessionell und wertneutral Die genaue Ausgestaltung dieses Fach obliegt hierbei den Ländern.
  2. Nur ausnahmsweise soll weiterhin die Möglichkeit bestehen, konfessionsgebundenen Unterricht zu erteilen, nämlich lediglich im Rahmen explizit bekenntnisgebundener Schulen (z.B. Privatschulen oder katholische Schulen).
  3. Als Konsequenz des geforderten Paradigmenwechsels muss im selben Zug auch der verfassungsrechtliche Mitwirkungsauftrag der Religionsgemeinschaften abgeschwächt werden. Im status quo ist der Religionsunterricht eine gemeinsame Angelegenheit des Staates und der jeweiligen Religionsgemeinschaft: Die staatliche Seite sorgt für die (organisatorischen) Rahmenbedingungen; die Religionsgemeinschaft für die inhaltliche Ausrichtung des Unterrichts sowie die “religiöse Erkennbarkeit” der Lehrkraft, die eine religiöse Lehrerlaubnis (sog. Vokation) von der entsprechenden Religionsgemeinschaft erhalten muss, ehe sie im Unterricht eingesetzt wird. Für solche Privilegierungen der Religionsgemeinschaften bestehen im neuen Modell eines bekenntnisfreien Unterrichts keine Notwendigkeit mehr, sie müssen allesamt identifiziert werden und ersatzlos entfallen.

2. Landespolitisch: Ethikunterricht und freiwillige Religionswissenschaften einführen

Im Zuge der geforderten Systemumstellung soll in Niedersachsen anstelle des bekenntnisorientierten Religionsunterrichts ein Ethikunterricht als grundsätzliches Pflichtfach treten. Als Alternativfach soll, analog zur jetzigen Wahl zwischen Werte und Normen und Religionsunterricht, das neue Fach der konfessionsübergreifenden Religionswissenschaften mit besonderem Schwerpunkt auf religiöse Werte geschaffen werden. §§ 124 ff. des Niedersächsischen Schulgesetzes und alle weiteren relevanten Normen sind entsprechend zu ändern.

3. Landespolitisch: Unverzügliche Gleichstellung aller Konfessionen in der Schule

Neben den Maßnahmen für eine konfessionelle Gleichstellung bzw. konfessionslose Schule, fordern wir einen Katalog unverzüglich umzusetzender Maßnahmen zur Beseitigung nicht nachvollziehbarer Privilegien der christlichen Religion:

  • Leitbild des Niedersächsischen Schulgesetzes ändern.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) statuiert den
Bildungsauftrag der Schulen wie folgt: „Die Schule soll […] die Persönlichkeit der
Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, […] weiterentwickeln.“
Wir fordern, „auf der Grundlage des Christentums“ durch „auf der Grundlage eines
weltanschaulich-pluralen Wertefundaments“ zu ersetzen.

  • Keine „Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses“

§ 129 ff. NSchG begründen – unter gewissen Voraussetzungen – einen subjektiven Anspruch auf Errichtung von öffentlichen Grundschulen für Schülerinnen und Schülern des gleichen Bekenntnisses. Die Möglichkeit einer solchen konfessionellen Trennung bereits zum Grundschulalter steht der Erziehung im konfessionsübergreifenden, von ethischen Werten geleiteten Rahmen jedoch diametral entgegen und gehört abgeschafft.

  • Keine Sonderstellung im Stundenplan

Nach 1.3. der aktuell geltenden „Niedersächsischen Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen“ (RdErl. d. MK v. 10.5.2011) ist „bei der Aufstellung der Stundenpläne […] darauf zu achten, dass der Religionsunterricht und der Unterricht Werte und Normen nicht regelmäßig zu ungünstigen Zeiten, z.B. in Randstunden, erteilt werden“. Es bestehen jedoch keine Gründe, dem Religionsunterricht eine Sonderstellung einzuräumen und z.B. gegenüber Mathematik zu privilegieren. Diese Regelung gehört abgeschafft.

  • Keine Privilegierung des Religionsunterrichts bei der Allokation der Lehrkräfte.

Nach 7.2. des selbigen Runderlasses sollen Religionslehrkräfte nur dann für Werte und Normen eingesetzt werden, wenn ihr Einsatz im Religionsunterricht „nicht erforderlich“ ist. Besteht in einer Schule also gleichzeitig ein Lehrkraftmangel für den Religionsunterricht sowie für Werte und Normen, wird der Religionsunterricht bevorzugt. Eine solche Ungleichbehandlung auf Grund der Konfessionalität der Wertevermittlung ist mit der religiösen Neutralität des Staates unvereinbar. Alle Schülerinnen und Schüler müssen im gleichen Umfang in Fragen der Werteerziehung unterrichtet werden. 7.2. des Runderlasses gehört folglich abgeschafft.

  • Nicht-christliche Feiertage gleichermaßen feiern dürfen.

Sowohl § 7 i.V.m. § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage als auch der hierauf aufbauende Runderlass „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“ (RdErl. d. MK v. 15.10.2019) ist von einer unterschiedlichen Behandlung der Konfessionen geprägt. Beispielsweise muss die Teilnahme an einer Veranstaltung zwecks evangelischen oder katholischen Feiertags bloß schriftlich durch die „religionsmündigen“ (= 14 Jahre) Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern „mitgeteilt“ werden; bei anderen Religionsgemeinschaften ist jedoch ein „Antrag“ der „volljährigen“ Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern notwendig. Ferner soll unter anderem „auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittage […] bei der Unterrichtsplanung, insbesondere bei der Planung von Nachmittagsunterricht, Rücksicht [genommen werden]“. Rücksichtsnahmegebote für andere Religionsgemeinschaften, z.B. bei Klausurenphasen in Zeiten des Ramadans, fehlen. Diese zuvor beschriebenen unbürokratischen Prozeduren den christlichen Religionen gegenüber, wie beispielsweise die vereinfachte Genehmigung einer Teilnahme an einer Veranstaltung zwecks evangelischen oder katholischen Feiertags, soll beibehalten und gleichermaßen auf andere Religionen ausgeweitet werden.