Änderung der Satzung – Ombudsperson

Füge in § 5 I:

– die Wahl einer Ombudsperson

Füge nach § 9 einen neuen § 10 ein:

§ 10 Ombudsperson

(1) Die Ombudsperson wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie darf kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben oder Vorsitzender solcher Gremien im Landtag sein, die sich mit der politisch-programmatischen Arbeit befassen.
(2) Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse der Landeskongresse durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand und legt hierzu jedem Landeskongress eine Übersicht vor. Die Ombusdsperson kann an Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Landesvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie kann durch Beschluss des Landesvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Außerdem ist die Ombudsperson die erste Anlaufstelle für soziale Probleme innerhalb des Verbandes. Die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts bleibt unberührt.

Hinweis: Die ff. §§ verschieben sich sukzessiv.