Klares Bekenntnis zum Fach Erdkunde

Nachhaltigkeit, Klimawandel, Geopolitik, Umweltthemen – die Liste ist beliebig verlängerbar und zeigt die Relevanz des Faches Erdkunde, denn es sind vor allem diese Bereiche, die uns in Zukunft gesellschaftlich und politisch beschäftigen werden. Statt Erdkunde eine höhere Relevanz einzuräumen, können wir allerdings beobachten, dass beispielsweise in Hessen und Baden-Württemberg Erdkunde zunehmend im Stundenplan verdrängt wird. Auch die Einführung von G9 tat diesem bundesweiten Trend keinen Abbruch. Niedersachsen bildet keine Ausnahme, denn an niedersächsischen Schulen wird Erdkunde in der Unterstufe in einigen Klassenstufen nur epochal (ein Halbjahr lang) angeboten, in der 11. Klasse lediglich einstündig pro Woche unterrichtet. Erschwerend kommt hinzu, dass an manchen Schulen kaum noch ein Grundkurs in der Oberstufe angeboten werden kann.

Die JuLis sehen die vielen Herausforderungen, vor denen die Menschheit steht und möchten sie in Chancen umwandeln. Wir Junge Liberale betrachten Bildung als den Garanten für eine fortschrittliche und innovative Gesellschaft. Entscheidend sind hierbei allerdings auch die Lerninhalte und die Art der Wissensvermittlung. Die Jungen Liberalen erkennen Erdkunde daher als facettenreiches Fach an, das viele zukunftsrelevante Fragen behandelt.

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, dass …

  • das Fach Erdkunde bis zum Kursunterricht (Q1/Q2) mindestens zwei Stunden pro Woche unterrichtet werden und auch nicht mit anderen Fächern zusammengelegt werden soll. Dies kann u.a. beispielsweise über die Nutzung sogenannter Wahlpflichtstunden realisiert werden.
  • Im Schulalltag soll mehr Raum für Exkursionen und Projektunterricht im Fach Erdkunde eingeräumt werden. Hier bieten sich zahlreiche Möglichkeiten, die Unterrichtsinhalte interessanter und abwechslungsreicher zu gestalten und somit auch ein besseres Lernen zu ermöglichen.
  • Auch eine fächerübergreifende Kooperation hinsichtlich der Vermittlung von Unterrichtsinhalten sollte stärker fokussiert werden, denn nur so kann der Komplexität der Welt Rechnung getragen werden.

Klimaschutz durch Innovation – Keine unnötigen Abstände für Windenergie

Für die Errichtung von Windenergieanlagen bestehen in Deutschland vielfältige Mindestabstände zu anderen Objekten oder gar die Einschränkung auf bestimmte Vorranggebiete. Zuletzt ermöglichte der Bund den Ländern, einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Wohnbebauung einzuführen. Als Junge Liberale Niedersachsen lehnen wir solche Pauschalregelungen als innovationsfeindlich und unnötige Beschränkung der Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer ab.

Dem berechtigten Anliegen des Bevölkerungsschutzes wollen wir vielmehr über sachgerechte und individuelle Lösungen Rechnung tragen. Maßgeblich hierfür sind die bestehenden Regeln des Bundesimmissionsschutzgesetzes und seiner anhängigen Vorschriften. So können Abstände zum einen abhängig von der Himmelsrichtung gestaltet werden. Zum anderen erhalten innovative emissionsarme Anlagen so den ihnen zustehenden Wettbewerbsvorteil, der ihnen durch die bestehende Regulierung verwehrt wird.

Bei der Errichtung sogenannter Repowering-Anlagen soll die Genehmigung weiter erteilt werden, wenn neue Anlage mindestens 15 % weniger Geräuschemissionen verursacht als die Anlage, die durch das Repowering ersetzt wird. Außerdem muss ein längerer Schattenwurf auf ein bewohntes Grundstück ausgeschlossen sein. Eine Abschaltvorrichtung muss in einem solchen Fall gegeben sein.

Legalize it – Eine liberale Drogenpolitik

Die bisherige Drogenpolitik ist gescheitert. Der Versuch, den Handel und Konsum von Drogen zu verbieten, kostet die Menschheit jährlich tausende Tote. Anstatt der Kriminalisierung der Selbstbestimmung über den eigenen Körper fordern die Jungen Liberalen Niedersachsen daher:

  • Die Legalisierung des Konsums ausnahmslos aller Drogen für Volljährige
  • Die Legalisierung des Verkaufs von Drogen von staatlich lizensierten Unternehmen
  • Die Legalisierung des lizenfreien Anbaus von Cannabis für den Eigenbedarf lizensierten Unternehmen

Your Body, Your Choice

Für uns ist klar: Selbstbestimmung ist uns in allen Belangen wichtig. Dazu gehört auch der eigenverantwortliche Konsum von Drogen, die über Alkohol, Tabak und Cannabis hinausgehen. Zwar überwiegt der Schaden des Drogenkonsums meistens seinen Nutzen, dennoch ist die Kriminalisierung einer individuellen Entscheidung über den eigenen Körper, die keinem weiteren Individuum schadet, falsch. Daher sollen alle volljährigen Bürger, ohne strafrechtliche Verfolgung, Drogen konsumieren dürfen.

Keine Chance für den Schwarzmarkt

Der illegale Verkauf von Drogen auf dem Schwarzmarkt soll weiter verboten bleiben. Doch um gestreckte Drogen aus dem Verkehr zu ziehen und dem Konsumenten einen garantierten Safer Use zu ermöglichen, sollen Drogen auf Reinheit geprüft und von staatlich lizensierten Unternehmen und Einrichtungen verkauft werden dürfen. Damit der Schwarzmarkt vom lizensierten Markt verdrängt wird, soll keine zusätzliche „Erziehungssteuer“ auf verkaufte Produkte anfallen.

Kontrollierter Konsum

Es müssen Räume für kontrollierten Konsum geschaffen werden, in denen Drogen konsumiert werden können, ohne dass andere Mitbürgerinnen und -bürger gestört werden.

Prävention statt Prohibition

Eine Überlastung des Gesundheitssystems soll verhindert werden. Es muss Apotheken und ähnlichen Einrichtungen erlaubt sein, dem Konsumenten ein Drugchecking der Substanzen anzubieten. Um dem Missbrauch von Drogen in der Bevölkerung weiter vorzubeugen, sollen präventive Maßnahmen und Aufklärung über Drogenkonsum und Missbrauch in der Bevölkerung und insbesondere an Schulen ausgebaut werden. Hierzu sollen die zu erwartenden Einnahmen aus der Mehrwertsteuer 1:1 in Maßnahmen der Drogenprävention investiert werden. Illegaler Verkauf an Drogen Drogenhotspots sollen darüber hinaus verstärkt Streetworker und Beratungsstellen tätig werden, um die möglichen Schäden einer Legalisierung zu kompensieren. Illegaler Verkauf an Drogen von nicht lizensierten Händlern und die Abgabe an unter 18-Jährige muss dementsprechend strikt verfolgt werden.

Verkauf von Drogen

Drogen sollten nicht an Orten angeboten und verkauft werden, wo Minderjährige Zugang haben.

Härtere Drogen sollen nach einer vorheriger Beratung durch einen Fachkundigen in Apotheken erhältlich werden.

Flagge zeigen für demokratische Werte

Die Jungen Liberalen sind der Auffassung, dass der aktuelle Bundesbeflaggungskalender um einige Daten, die für die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland essenziell sind, ergänzt werden sollte. Viele wichtige Daten werden von der jetzigen Verordnung außer Acht gelassen. Wir fordern daher die Erweiterung des Kalenders um folgende Daten:

  • 18/02/1943: Verhaftung der Mitglieder der Weißen Rose
  • 18/05/1848: Versammlung in der Frankfurter Paulskirche zum ersten gesamtdeutschen Parlament
  • 06/05/1955: Eintritt der Bundesrepublik in die NATO
  • 18/09/1973: Eintritt Deutschlands in die Vereinten Nationen
  • 22/01/1963: Tag der deutsch-französischen Freundschaft
  • 14/06/1985: Unterzeichnung des Schengener Abkommens
  • 21/09/1981: Weltfriedenstag
  • 18/03/1990: Erste freie Wahlen in der ehemaligen DDR

Die Beflaggung soll einhergehen mit öffentlichen Informations- und Gedenkveranstaltungen, um die Öffentlichkeit über die geschichtlichen Hintergründe aufzuklären, wo es angemessen ist. Es wäre ebenfalls denkbar, dass man neben den Fahnenmasten kleine Schilder aufstellt, um den historischen Hintergrund der Beflaggung an den jeweiligen Daten zu erklären. In den Schulen könnte an ausgewählten Tagen ebenfalls über die historischen Hintergründe gesprochen werden.

Perspektiven der Prostitution

Prostitution ist ein stark vorurteilsbehaftetes und gleichzeitig fest verankertes Gewerbe, das immer wieder Gegenstand von kontroversen politischen Debatten ist. Seit dem letzten Jahr werden Forderungen nach einem Sexkaufverbot in Form des „Nordischen Modells“ lauter, vordergründig um illegale Strukturen aufzubrechen.

Wir, Junge Liberale Niedersachsen, wissen indessen: Ein Sexkaufverbot trifft mit der freiwillig und offen ausgeübten Prostitution die Falschen. Diejenigen, die schwere Menschenrechtsverletzungen begehen und fördern, lassen sich schon heute nicht von strafbewährten Verboten abhalten. Wie auch in vielen anderen Bereichen gilt hier im Gegenteil: Je offener und transparenter ein Bereich ist, desto effektiver können illegale Bestrebungen von der legalen Ausübung abgegrenzt, aufgedeckt und bekämpft werden.

Um dem Komplex “Prostitution” ethisch gerecht zu werden und passgenaue Maßnahmen vorschlagen zu können, muss das Anbieten sexueller Dienstleistungen strikt in drei Bereiche getrennt werden: Die freiwillige Prostitution, die Armutsprostitution und die Zwangsprostitution.

1. Freiwillige Prostitution:

Das freiwillige Anbieten sexueller Dienstleitungen ist in einer weltoffenen, sexpositiven Gesellschaft zu enttabuisieren. Die seit 1927 in Deutschland legale und seit 2002 nicht mehr sittenwidrige freiwillige Prostitution ist durch eine Beibehaltung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) aufrecht zu erhalten. Hingegen wurde mit dem 2017 in Kraft getretenen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) die Tätigkeit unnötig verkompliziert.

a) Anmeldepflicht

Das wesentliche Instrument des Prostitutionsschutzgesetzes ist die Anmeldepflicht, ohne die keiner legalen Prostitution mehr nachgegangen werden kann. Sie wird durch die Angabe von vielen personenbezogenen Daten und zwei Lichtbildern als stigmatisierend wahrgenommen. Erschwerend kommt die nach zwei Jahren, bzw. nach einem Jahr für unter 21-Jährige, erforderliche Bestätigung hinzu, weiterhin als Prostituierte arbeiten zu wollen. So sind seit der Einführung nur 40.000 Prostituierte von schätzungsweise 400.000 bis 800.000 Prostituierten in Deutschland dieser Pflicht trotz Bußgeldbewährung nachgekommen.

Diese Anmeldepflicht soll auf das bereits jetzt verpflichtende, einmalige Informations- und Beratungsgespräch (§ 7 ProstSchG) reduziert werden, ohne dass personenbezogene Daten, Bilder oder Ausweisdokumente abgegeben werden müssen. Die städtischen, teilweise privaten Beratungsstellen dürfen diese Beratung mit den Inhalten aus § 7 ProstSchG ebenfalls anbieten. Die davon unabhängige Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 12ff. ProstSchG) bleibt bestehen.

b) Gesundheitliche Beratung

Die Pflicht zur jährlichen gesundheitlichen Beratung für über 21-Jährige, bzw. halbjährlich für unter 21-Jährige Prostituierte (§ 10 ProstSchG), soll in ein freiwilliges, kostenfreies Angebot umgewandelt werden. Die Beratung enthält „insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und den Risiken über Drogen- und Alkoholmissbrauch“ – Informationen, die als Aufklärungsinhalte der allgemeinen Schulbildung, noch dazu für Menschen, die im sexuellen Dienstleistungsbereich arbeiten, bereits hinreichend bekannt sind und auch keinen regelmäßigen Änderungen unterliegen. Die Beratung wird von Prostituierten daher eher als verdeckte Kontrolle denn als Hilfestellung wahrgenommen. Im Übrigen bietet die Beratung in Prostitutionsstätten auf Verlangen der zuständigen Behörde nach § 24 Abs. 3 ProstSchG einen ausreichenden Kontrollmechanismus.

c) Betriebliche Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen für den Betrieb einer Prostitutionsstätte (§ 18 ProstSchG) wie ein eigenes Notrufsystem oder Pausenräume sind für kleine Zusammenschlüsse von Prostituierten nur schwer zu erfüllen und vor allem nicht passgenau. Das drängt viele in die unsichere Tätigkeit alleine oder in größere, weniger vertraute Verhältnisse. Die Anforderungen aus § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 6, 7 ProstSchG sind für Kleinstbetriebe in Wohnungen (zwei bis fünf Prostituierte) daher aufzuheben.

d) Strafrecht

Wer wiederholt in einem Sperrbezirk der Prostitution nachgeht macht sich gemäß § 184f StGB der „verbotenen Prostitution“ strafbar. Nach § 184g StGB macht sich der jugendgefährdenden Prostitution strafbar, wer in der Nähe einer Schule oder einem ähnlichen Ort oder einem Haus, in dem eine Person unter 18 Jahren wohnt, der Prostitution nachgeht. Beide Normen behandeln Konstellationen, die das Recht Einzelner auf sexuelle Selbstbestimmung nicht gefährden und bereits durch Sperrbezirksverordnungen und Ordnungswidrigkeiten ausreichend geahndet werden. Dazu trifft es nur die einzelne und damit unauffällige Tätigkeit, da jedes Angebot eines Betriebs ab zwei Personen einer behördlichen Erlaubnispflicht unterliegt. §§ 184f, 184g StGB sollen daher abgeschafft werden.

e) Beratungen

Anstelle den Behördenapparat durch Anmelde- und Informationspflichten auszubauen, sollen die städtischen Beratungszentren deutlich besser finanziert und personell wie räumlich besser ausgestattet werden. Sie sollen außerdem bei digitalen Beratungsangeboten verstärkt unterstützt werden.

f) Steuerrecht

Das sogenannte „Düsseldorfer Verfahren“ ist ein Besteuerungsverfahren, das sich an Prostituierte richtet. Das Düsseldorfer Verfahren ersetzt die ordnungsgemäße Versteuerung von Einnahmen durch eine regionalabhängige Tagespauschale. Prostituierte sollten bundesweit die Option haben freiwillig an diesen Verfahren teilzunehmen. Daher soll für dieses bereits jetzt praktizierte Verfahren eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage geschaffen werden. Beim Finanzamt ist es weiterhin möglich eine Anmeldung mit der Steueridentifikationsnummer vorzunehmen.

g) Erlaubnis

Teilweise wird die Erlaubnis für den Betrieb eines Bordells befristet. Diese Frist soll für die Dauer der Berufsverbote während der Corona-Pandemie gehemmt werden. Auch beim Erlöschen der Erlaubnis nach § 22 ProstSchG nach einem Jahr Ausübungspause soll der Zeitraum der Berufsverbote herausgerechnet werden.

2. Armutsprostitution

Die Entscheidung für einen bestimmten Beruf aus Armutsgründen ist auch in vielen anderen Branchen leider keine Seltenheit. Die empfundene Stigmatisierung durch die Anmeldepflicht trifft sie besonders hart.

a) Ausstiegshilfe

Die Betroffenen dürfen in keiner Weise verurteilt werden, sondern haben Anspruch auf besondere Schutz- und Umstiegsangebote. Die Ausstiegshilfe soll bei dem Ausbau der Beratungsstellen vermehrt in den Blick genommen werden. Auch wird eine Kooperation mit dem JobCenter und den Beratungsstellen angestrebt.

b) Übernachtungsverbot

Da es auf dem Wohnungsmarkt bei einer beruflichen Tätigkeit mit erotischen und sexuellen Dienstleistungen, vor allem bei geringem Einkommen, besonders schwierig ist, eine Wohnung zu bekommen, haben sich Parallelstrukturen gebildet, die Prostituierten überteuerte Unterkünfte anbieten. Um dem entgegenzuwirken ist das Übernachtungsverbot in Bordellen für Prostituierte bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze aufzuheben.

c) Zuhälterei

Die Ausbeutung oder die Überwachung einer Person, die der Prostitution nachgeht zum eigenen Vermögensvorteil ist in Deutschland nur strafbar, wenn die Beziehung zu der Person über den Einzelfall hinausgeht. Da auch schon die einzelne Ausbeutung und Überwachung einer Person, die der Prostitution nachgeht zum eigenen Vermögensvorteil eine erhebliche Grenzüberschreitung darstellt, fordern wir, die Strafbarkeit nach § 181a StGB auch auf Einzelfälle auszuweiten.

3. Zwangsprostitution

Die Zwangsprostitution geht häufig mit Menschenhandel einher. Zwangsprostituierte werden Opfer eines schweren Verbrechens, das ein hohes psychisches und physisches Leiden verursacht. Sie verdienen besonderen gemeinschaftlichen und staatlichen Schutz.

a) Strafrecht

Wer wissentlich eine Prostituierte ausnutzt, die Opfer einer Zwangsprostitution oder eines Menschenhandels ist, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 232a StGB). Wer sich strafbar macht, indem er gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt, wird demgegenüber mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Diese Abwertung des Schutzbedarfs von Opfern der Zwangsprostitution oder des Menschenhandels ist nicht hinnehmbar. Die Freiheitsstrafe in § 232a StGB ist daher mindestens auf sechs Monate anzuheben. Es soll darüber hinaus ausreichen, dass die ausnutzende Person vorsätzlich hinsichtlich der Zwangsprostitution oder des Menschenhandels handelt. Eine besondere Kenntnis der Ausnutzungslage soll nicht mehr erforderlich sein (objektive Strafbarkeitsbedingung).

b) Beratungsstellen

In jeder Gemeinde mit über 100.000 Einwohner:innen soll ein runder Tisch nach dem Dortmunder Modell initiiert werden. Hier kommen Finanzämter, die Polizei, die Beratungsstellen, Bordelle und Prostituierte zusammen. Ziel des Gremiums ist es, die Situation von Menschen in der Prostitution nachhaltig zu verbessern, sie vor Ausbeutung zu schützen und deren rechtliche und soziale Situation zu verbessern – er kommt also allen drei, der hier unterschiedenen Formen der Prostitution zugute. Weiterhin sollen die Beratungsstellen am Vorbild der Dortmunder Mitternachtsmission inhaltlich breit aufgestellt sein, damit die Hürden für Opfer gesenkt werden sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Das umfasst auch eine stärkere Bewerbung der Beratungsstellen auf unterschiedlichen Sprachen sowie geschulte Dolmetscherinnen und Dolmetscher. In den Beratungsstellen oder in Kooperation mit Flüchtlingsunterkünften sollen Sprachkurse vermehrt angeboten werden können.

c) Internationales

Wir setzen uns für eine:n Beauftragte:n der Europäischen Union in Menschenhandelsfragen ein, sodass mit Unterstützung eines behördlichen Unterbaus gegen Menschenhandel innerhalb der und in die Europäische Union strategisch vorgegangen werden kann. Auch soll der internationale Informationsfluss zwischen nationalen Sicherheitsbehörden hinsichtlich des Menschenhandels entschieden ausgebaut werden.

d) Aufenthaltsrecht

Opfer von Menschenhandel muss eine Bleibeperspektive gegeben werden, wenn sie sich Behörden anvertrauen sollen. Daher sollen Betroffene schon bei der Glaubhaftmachung eines Menschenhandels einen Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a

AufenthG haben. Die Entscheidung darf nicht mehr davon abhängig gemacht werden, ob die Person bereit ist als Zeug:in auszusagen und ob die Anwesenheit für das Strafverfahren erforderlich ist. Außerdem gehen mit dem Menschenhandel oft andere Straftaten sexueller Ausbeutung einher, die teilweise leichter zu belegen ist. Tritt neben die Vermutung eines Menschenhandels die Glaubhaftmachung eines Delikts gegen die sexuelle Selbstbestimmung, entsteht ebenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG. Selbiges gilt bei Ausbeutung bei illegaler Beschäftigung. Mit der Aufenthaltserlaubnis soll eine Arbeitserlaubnis einhergehen.

e) Lola App

Das Angebot der Lola App bietet eine hürdelose Möglichkeit für Sexworkerinnen und Sexworkern in verschiedenster Hinsicht und auf unterschiedlichen Sprachen zu informieren und beraten zu lassen. Es bietet daher auch das Potential, dass Opfer von Zwangsprostitution sich unbemerkt Hilfe suchen können. Das Angebot beschränkt sich derzeit auf NRW und soll daher bundesweit ausgeweitet werden. Weiterhin sollen die dort aufgeführten Beratungsstellen über diese App miteinander verbunden werden. Da Prostituierte häufig den Arbeitsort wechseln, können sie so entweder in Kontakt mit ihrer alten Beratungsstelle bleiben oder aber in der neuen Beratungsstelle an die alte Beratung anknüpfen. Um hohe Datenschutzstandards gewährleisten zu können, soll die App Open Source sein.

Open-Source und eGovernment: Freier Code für freie Bürger

Behörden und Verwaltungen stehen heute schon und in Zukunft vor vielen Investitionen in die Digitalisierung. Darunter auch immer wieder Softwareprodukte. Viele dieser Software sind proprietär und bieten keinen Zugriff auf dem Quellcode, um nachvollziehen zu können, was mit den Daten, die in diesem System verarbeitet werden, passiert. Daher fordern die Jungen Liberalen Niedersachsen:

  • Jede Behörde, Verwaltung und Unternehmen öffentlicher Hand, das durch Steuergelder finanziert ist, soll offenlegen, welche Software Produkte verwendet werden. Hinzu soll eine Beschreibung dieser veröffentlicht werden, wie diese verwendet werden und welche Daten verarbeitet werden. Wichtig ist hierbei die Einordnung eines einzelnen Systems in die Systemlandschaft dieser Verwaltung.
  • Jede Behörde, Verwaltung und Unternehmen öffentlicher Hand, soll bei Neuinvestitionen grundsätzlich Open-Source-Software priorisieren. Dafür sollen die Auswahlkriterien für die Beschaffung so angepasst werden das Open-Source-Software nicht benachteiligt werden darf. Bei einer Beschaffung soll auch immer berücksichtigt werden, das Open-Source-Software jederzeit nach den Bedürfnissen und Anforderungen angepasst werden kann. Immer bei Gleichwertigen alternativen muss Open-Source-Software ausgewählt werden. Das Ziel soll es sein, dass Behörden vollständig mit Open-Source-So­ftware arbeiten. Mittelfristig sollen auch bestehende Lizenzen durch Open-Source-Alternativen ersetzt werden. Um einen erfolgreichen und nachhaltigen Umstieg auf Open-Source-Software zu ermöglichen, sollen die Mitarbeiter dieser Einrichtungen regelmäßig mit dem Umgang von neuer und bestehender Open-Source-Software geschult werden.
  • Wird eine Software im Auftrag einer Behörde, durch diese, eine andere Behörde oder von dritten speziell für diese entwickelt, soll diese unter einer Open-Source-Lizenz veröffentlicht werden.
  • In Bereichen in den es begründete Bedenken zur Sicherheit gibt (z.B. im Bereich der Nachrichtendienste, des Militärs oder anderer Sicherheitsbehörden), kann hiervon abgewichen werden.
  • Der Wissensaustausch über Software Produkte und deren Verwendung soll zwischen den Behörden gefördert werden.
  • Die öffentliche Hand beteiligt sich an der Weiterentwicklung von Open-Source-Software. Auch gilt sollte die Verwaltung oder Behörde eine Open-Source-Software verändern im Sinne eine Verbesserung oder Fehlerbehebung soll dies in das Open-Source-Projekt zurück gespielt werden.

“Open-Source” im Sinne dieses Antrages bezieht sich nicht nur allein auf die Offenlegung des Programmquellcodes, sondern explizit auf freie, offene Software (“FOSS”, “Free Open Source Software”). Dabei ist auch die Schaffung, Pflege und Partizipation von bzw. in den entsprechenden “FOSS”-Gemeinschaften elementarer Bestandteil der Forderung.

Stipendium für schulische Praktika im Deutschen Bundestag

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern die Einrichtung eines Stipendiums, welches Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung eines schulischen Praktikums im Deutschen Bundestag finanziell unterstützt.

Analog zum bereits bestehenden Internationalen Parlaments-Stipendium (IPS) soll das Stipendium

  • eine festzulegende Kostenpauschale für Ausgaben während des Praktikums,
  • freie Unterkunft sowie
  • Übernahme der An- und Abreisekosten nach und von Berlin beinhalten.

Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sollen in einem eigens festgelegten Auswahlverfahren bestimmt werden. Denkbar ist beispielsweise, dass in einem Bewerbungsschreiben die persönliche Motivation und Qualifikation darzulegen ist. Eine Kommission bestehend aus Bundestagsabgeordneten sowie Angehörigen der Bundestagsverwaltung könnte dann auf Grundlage dieses Schreibens eine Auswahl vornehmen. Dieses Auswahlverfahren soll dabei in jedem Fall auch bereits bestehendes politisches und soziales Engagement, beispielsweise in Parteien, ihren Jugendorganisationen oder NGOs, berücksichtigen. Die elterliche finanzielle Lage hingegen sollte hierbei unerheblich sein.

Gefördert sollen durch dieses Stipendium sowohl Praktika bei der Bundestagsverwaltung als auch bei einzelnen Bundestagsabgeordneten sowie Fraktionen. Jegliche anderweitige Arten von Praktika innerhalb der Liegenschaften des Deutschen Bundestages, die sich fachlich und thematisch mit dessen politischen Geschehen beschäftigen, sind ebenfalls zu fördern.

Stealthing – Kein Kavaliersdelikt!

Laut einer Studie von Bonar et al waren von 1336 befragten Männern 6,1% Stealthing Täter, 5% gaben an selbst Opfer von Stealthing geworden zu sein. Von den ca. 1200 befragten Frauen wurden ganze 18,9% bereits Opfer von Stealthing. Die Befragung der Studienteilnehmer beschränkte sich auf junge Menschen, die Dunkelziffer liegt vermutlich deutlich höher.

Die rechtliche Einschätzung dieser Tat ist bisher nicht ausreichend geklärt in Deutschland. Vor Gericht wird in der Praxis bisher auf den § 177 StGB abgestellt, dieser stellt das Vornehmen sexueller Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Jahren unter Strafe. Weiterhin käme auch in Frage den Täter nach § 177 (2) Nr. 3. StGB zu verurteilen, da in der Regel ein Überraschungsmoment ausgenutzt wird, in dem der Täter das Kondom abzieht. Es fehlt jedoch an einer konkreten Bezeichnung der Strafbarkeit des Stealthings, so dass dies jedes Mal eine Einzelfallentscheidung darstellt.

Häufig wird die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass es keinen strafbaren einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gäbe. In anderen Fällen wird eine Bestrafung nach § 177 StGB daran geknüpft, ob der Täter in das Opfer ejakuliert habe. Dabei sind die gesundheitlichen Risiken und emotionalen Schäden, die der Täter auslöst, nicht an dessen Ejakulation gebunden. Auch teilen wir nicht die Ansicht, dass ein Einverständnis zum Geschlechtsverkehr einem Freifahrtschein für sexuelle Handlungen jedweder Art gleichsteht.

Die Jungen Liberalen mögen beschließen, Opfer von Stealthing nicht länger allein zu lassen und das Eindringen ohne Kondom wider Willen bzw. das Vornehmen unabgesprochener sexueller Handlungen die, die körperliche Gesundheit gefährden können konkret unter Strafe zu stellen. Außerdem fordern wir Hilfsstellen finanziell und personell zu stärken und Hilfsangebote stärker zu bewerben.

Datenschutz und Wählbarkeit

Auf den niedersächsischen Wahlzetteln zu den Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen soll anstelle der privaten Adressen der Kandidatinnen und Kandidaten fortan lediglich der Wohnort in Form des Gemeindenamens angegeben werden. Hierfür sind § 39 Abs. 1 S. 1 NKWO i.V.m. Anlage 16, 17, § 40 Abs. 1 S. 1, 2 NKWO i.V.m. Anlage 20, 21, 22, § 36 S. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 NLWO und § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BWO entsprechend anzupassen. Die Vorschriften zur Wählbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Zur besseren Listentransparenz sollen, wie in Bayern und Schleswig-Holstein, die ersten fünf Kandidatinnen und Kandidaten in der Spalte der Zweitstimme genannt werden.