Unfallflucht als Antragsdelikt einstufen

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) als relatives Antragsdelikt einzustufen.

Berufsorientierung an Schule (vor allem Gymnasien) stärken!

In den letzten Jahren geht die Zahl der Auszubildenden gerade im ländlichen und handwerklichen Raum stark zurück. Zum 01. August jeden Jahres sind immer noch unzählige Ausbildungsplätze frei und werden nicht belegt. Viele kleinere Betriebe sind von Auszubildenden abhängig und sind vergebens auf der Suche nach ihnen. Im Jahr 2000 lag die Anzahl der Auszubildenden in Deutschland bei 1,7 Millionen. 2018 hingegen nur noch bei 1,3 Millionen. Dies muss sich ändern, um dem Fachkräftemangel mittel- und langfristig entgegenzuwirken.

Um dieses Ziel einer Verbesserung der Berufsorientierung zu erreichen, fordern die Jungen Liberalen:

1. Eine starke und nachhaltige Kooperation zwischen den Betrieben und den Schulen aller Schulformen. Es sollte Unternehmen ermöglicht werden, sich während der Schulzeit in den Schulen vorzustellen und die Chancen des Ausbildungsberufs und der Weiterbildung im Beruf deutlich machen.

2. Mehr Möglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler, Betriebe zu erkunden. Dabei soll es nicht darum gehen, dass sich lokale Betrieb einfach nur vorstellen, sondern darum, im Rahmen der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, z.B. im Fach Politik, den konkreten Beitrag von Unternehmen zur volkswirtschaftlichen Produktivität zu erkennen sowie die damit enormen beruflichen Chancen.

3. Mehr Möglichkeiten, Betriebe vor Ort, sofern möglich, kennenzulernen, indem Schülerinnen und Schüler bereits in der 8., 9. und 10. Klasse – möglichst am Ende des Schuljahres – ein dreiwöchiges Praktikum in Betrieben durchführen.

4. Die Einbeziehung von Unternehmen in die schulische Arbeit, z. B. bei der Durchführung von Projektarbeit, Innovationsmanagement und AGs, auch mit dem Ziel, das Ergebnis einer Projektarbeit eventuell sogar auf den Markt zu bringen oder als Patent anzumelden.

Cytotec – irgendwo zwischen Besorgnis und Hysterie

Wir fordern einen verantwortungsvollen Umgang beim Einsatz des Magenschutzmittels Cytotec zur Einleitung von Geburten. Dazu gehört:

-die vollumfängliche Umsetzung der bereits bestehenden Aufklärungspflicht vor der Einnahme des Medikaments; namentlich die Information, dass das Medikament nicht zur Einleitung von Geburten zugelassen ist, ein Wehensturm häufiger als bei für diesen Zweck zugelassenen Medikamenten vorkommen kann und welche Alternativen bestehen.

– die schnelle Zulassung des Präparats „Angusta“, welches denselben Wirkstoff (Misoprostol) enthält, aber niedriger dosiert ist.

– die Durchführung aussagekräftiger Studien im Bereich der Geburtshilfe. Orientierung kann die jüngste Studie der Universität Lübeck zum Einsatz von Cytotec bei Geburten bieten. Mangels Untersuchungen kann nicht hinreichend eingeschätzt werden, ob das Nutzen-Risiko-Verhältnis positiv ist. Wie viele Gehirnschäden bei Kindern, Gebärmutterrisse oder auch Todesfälle auf Cytotec oder aber auf andere Umstände zurückgeführt werden können, ist unbekannt.

– eine schnelle Aktualisierung der seit Jahren abgelaufenen Leitlinien zur Anwendung von Prostaglandinen in Geburtshilfe und Gynäkologie.

– entweder ein Austausch zwischen dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft oder eine Meldepflicht beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte, wenn Cytotec eingesetzt worden ist und schwerwiegende, zu einer Notoperation führenden Folgen eingetreten sind. Dies ist erforderlich, um die Fälle auf Grundlage der Daten anschließend auf ihre Ursachen hin untersuchen zu können – ob die schweren Folgen also durch das Präparat oder aber eine Kombination aus mehreren Umständen verursacht worden sind.

– bei der Verabreichung zunächst die Dosierungsempfehlung der Weltgesundheitsorganisation zu beachten oder das niedriger dosierte Präparat „Angusta“ vorzuziehen.

– Im Anschluss an die Nutzung von Cytotec eine adäquate Überwachung und Betreuung von Mutter und Kind zu gewährleisten

Sensibilisierung für Regenbogenfamilien

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, dass unterschiedliche Sexualitäten fest im Kerncurriculum verankert werden. Im zweiten Sexualkunde-Unterricht (Zwischen 9.- 10. Klasse) auf der weiterführenden Schule soll nicht nur Heterosexualität, sondern auch Homo-, Bi-, Demi-, A-, Inter-, Pan- und Polysexualität erläutert und normalisiert werden.

Außerdem sollen Begrifflichkeiten wie Non-Binary, genderqueer, Transgender, Cisgender und Genderfluid ausführlich beleuchtet werden.

Hartz und Herzlich, freiwillig und fair

Der Landeskongress der Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, dass sowohl Kinder von Eltern mit Einkommen als auch Kinder von Eltern, die
Sozialleistung des Staates beziehen, denselben Geldbetrag im Monat für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes erhalten.

Zwischen Eigenverantwortung und Solidarität gehört kein aber! – Reform der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen

Die Jungen Liberalen bekennen sich zu einem föderalen und solidarischem Deutschland. Die föderale Struktur der Bundesrepublik verhindert nicht nur Machtkonzentration und schafft mehr Bürgernähe, sondern der entstandene Wettbewerb hat eine einzigartige gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Dynamik geschaffen. Gleichzeitig fühlen sich viele Menschen in strukturschwachen Regionen abgehängt. Das Versprechen des Grundgesetzes, annähernd gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Deutschland zu schaffen, wurde nicht erfüllt. Die bisherigen Finanzausgleichssysteme haben ihre Ziele nicht erreichen können. Die Jungen Liberalen erkennen daher die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Reform der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen an.

Deutschland braucht finanzstarke Länder und Kommunen, welche die Herausforderungen vor Ort meistern und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die dezentrale Struktur der Bundesrepublik wiederzurückgewinnen können. Länder und Kommunen dürfen dabei weder von der Gnade des Bundes abhängig sein, noch darf mangelnde Solidarität der Gebietskörperschaften untereinander dazu führen, dass ganze Regionen und ihre Bevölkerung auf der Strecke bleiben und von der positiven volkswirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt werden. Eine Reform der föderalen Finanzbeziehungen muss in diesem Spannungsverhältnis einen guten Kompromiss zwischen Eigenverantwortung und Wettbewerb auf der einen Seite und der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auf der anderen Seite, sicherstellen.

I. Der Bund

Der Bund erhält künftig die Einnahmen aus den Steuern vom Umsatz, abzüglich des an die EU zu entrichtenden Betrags, vollständig. Diesbezügliche Gesetze bedürfen nicht mehr der Zustimmung des Bundesrates.

Die Gesetzgebungskompetenz und die Einnahmen der Kfz-Steuer, der Verbrauchsteuern und der Verkehrsteuern, mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer, der Spielbankabgabe, der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sowie der kommunalen Steuern und Abgaben, verbleiben bzw. gehen auf den Bund über. Gesetze, welche besagte Steuern zum Gegenstand haben, bedürfen keiner Zustimmung des Bundesrates. Gleiches gilt bis zu seiner vollständigen Abschaffung für den Solidaritätszuschlag.

II. Die Länder

Mit Zustimmung des Bundesrates erlässt der Bundestag weiterhin die Gesetze über die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer, ohne jedoch Steuersätze zu bestimmen oder Einnahmen aus diesen Steuern zu erlangen. Dies schließt die Gewerbesteuerumlage mit ein, welche künftig ausschließlich den Ländern zusteht, die auch über ihre Höhe entscheiden.

Die Steuersätze der Einkommensteuer bestimmen fortan die Länder. Sie dürfen dabei den vom Bund festzulegenden Grundfreibetrag sowie andere bundesrechtlich begründete Freibeträge, Freigrenzen und Pauschbeträge nicht unterschreiten. An die Berechnungsgrundlage des Bundes für das zu versteuernde Einkommen und Vorschriften zur Verhinderung von Doppelbesteuerung sind sie gebunden. Zusätzlich kann der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates Mindest- und Höchststeuersätze festlegen. Bis zu einer entsprechenden Änderung des Grundgesetzes, hat der Bund die Länder zur Erhebung von Hebesätzen zu ermächtigen und die Einkommensteuer entsprechend abzusenken.

Die Gesetzgebungskompetenz für die abzuschaffende Erbschafts- und Schenkungsteuer, die Vermögensteuer(deren Einführung wir ablehnen), die Grunderwerbsteuer und die Grundsteuer geht auf die Länder über, ohne dass diese im Falle der beiden Letzteren die Steuersätze bestimmen oder ihnen die Einnahmen zustehen. Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates die Bemessungsgrundlagen unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG harmonisieren.

III. Die Kommunen

Neben der Gewerbesteuer erhalten die Kommunen iRd. Einkommensteuer einen eigenen Steuersatz, der sich auf den Steuersatz des jeweiligen Landes addiert. Die Länder können Mindest- und Höchstgrenzen für diese Steuersätze sowie für die Hebesätze der Gewerbesteuer, bestimmen.

Die Einnahmen aus der Einkommensteuer von Personen mit mehreren Wohnsitzen sind zwischen den betroffenen Ländern bzw. Kommunen gerecht zu zerlegen. Damit entfällt jede Notwendigkeit für die Zweitwohnungsteuer, die folglich abzuschaffen ist. Die hierzu erforderlichen gesetzlichen Regelungen trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates.

Im Rahmen der Grundsteuer sollen die Kommunen fortan nicht nur die Steuersätze, sondern auch Freibeträge und Begünstigungen zugunsten ökologischer und sozialer Flächennutzung bestimmen können. Außerdem erhalten die Kommunen die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer und können hierfür den Steuersatz sowie Freibeträge bestimmen.

IV. Die Strukturentwicklungsfonds

Grundsätzlich kann jede Gebietskörperschaft, die mittels eigener Steuern erlangten Einnahmen für sich behalten und damit nach eigenem Ermessen haushalten. Dies ermöglicht Eigenverantwortung und schafft Wettbewerb. Dieser Grundsatz muss jedoch eine Ausnahme finden, um Solidarität zwischen den Gebietskörperschaften und annähernd gleichwertige Lebensverhältnisse im gesamtem Bundesgebiet zu schaffen. Dazu muss jede Gebietskörperschaft, d.h. jede Kommune und jedes Bundesland, einen gleichen prozentualen Anteil ihres Bruttonationaleinkommens in einen Strukturentwicklungsfonds einzahlen. Die Kommunen zahlen in einen landesweiten, die Länder in einen bundesweiten Fonds ein. Der bundesweite Strukturentwicklungsfonds der Länder soll mittels Staatsvertrag geschaffen und von den Ländern verwaltet werden. Sie bestimmen, welche Projekte in welchen Regionen unter welchen Bedingungen gefördert werden und wie hoch die prozentuale Abgabe ausfallen soll. Die Kommunen können analog dazu landesweite Strukturentwicklungsfonds mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag gründen.

Effizienz und Effektivität des Länder-Fonds werden fortwährend durch den Bundesrechnungshof, die der kommunalen Fonds durch den jeweils zuständigen Landesrechnungshof überprüft. Dadurch bleiben die Kosten für Bürokratie und Verwaltung niedrig.

Damit nicht einzelne Bundesländer eine Blockadehaltung in den Verhandlungen einnehmen können, ist das Grundgesetz, um einen Auftrag an die Länder zur Schaffung eines entsprechenden Fonds zu ergänzen. Sollten die Länder dennoch keine Einigung erzielen, kann der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates in engen verfassungsrechtlichen Grenzen entsprechende Regelungen aufstellen, die jedoch nur solange gültig sind, wie die Länder keinen Vertrag schließen. Mindestens alle zehn Jahre ist der Vertrag neu zu verhandeln. Wird hierbei keine Einigung erzielt, kann der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates notwendige Änderungen bestimmen, bis eine Einigung erzielt wird. Auf Landesebene lässt sich mit den Kommunen analog verfahren, dies ist jedoch nicht im Grundgesetz, sondern in den jeweiligen Landesverfassungen zu regeln.

Mit diesem neuem Finanzausgleichssystem entfallen auch die Konsolidierungshilfen, die Regionalisierungsmittel (ÖPNV) und die Bundesergänzungszuweisungen. Der Bund hat jedoch einen etwaigen Zuwachs an Steuereinnahmen infolge dieser Reform bedingungsfrei in den Strukturentwicklungsfonds der Länder einzuzahlen.

V. Die Körperschaftsteuer

Eine Körperschaftsteuer wird nur noch erhoben, wenn die zu zahlende Gewerbesteuer einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland unter einer vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates festzulegenden Mindestbesteuerung liegt, die anhand einer einzuführenden EU-weiten Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zu berechnen ist. Die Höhe der zur zahlenden Körperschaftsteuer bemisst sich dann nach der Differenz zwischen der Mindestbesteuerung und den tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuern. Die hierzu notwendigen Gesetze werden vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die Einnahmen fließen an die Länder.

Der entstehende Einnahmeausfall ist einerseits dadurch auszugleichen, dass die Kommunen die Gewerbesteuer anheben, welche künftig vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet wird und andererseits durch die Abschaffung der Abgeltungsteuer. Einkünfte aus Kapital werden dann mit dem jeweiligen persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Die Gewerbesteuer ist für natürliche Personen um eine Obergrenze in Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer zu ergänzen.

Elternzeit ist auch Väterzeit!

Die Jungen Liberalen Niedersachsen setzen sich dafür ein, dass Familien die Elternzeit nach ihren individuellen Bedürfnissen flexibel gestalten können. Das scheitert nach einer jüngsten Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaft vor allem an der Erwartungshaltung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin oder aus finanziellen Gründen. Insbesondere Väter sind durch diese Bedenken in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Um den Zugang zur Elternzeit zu erleichtern, fordern wir folgendes:

1. Für Väter soll die freiwillige Option bestehen, die Mutterschutzzeit vollständig oder teilweise (je nach Wunsch) zu begleiten. Wird diese „Familienzeit“ beantragt, gelten §§ 17 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; 18 MuSchG entsprechend. Diese Option muss auch für nicht-schwangere Partnerinnen in homosexuellen Lebensgemeinschaften oder Ehen bestehen. Ebenso wie für Männer, die nicht der biologische Vater sind, die Vaterschaft nach der Geburt aber anerkennen werden.

2. Der aktuelle Höchstsatz des Elterngeldes soll um eine freiwillige Option mit Rückzahlungsverpflichtung ergänzt werden.
• Es wird eine Aufstockungsoption angeboten, wenn das Gehalt des in Elterngeld befindlichen Elternteils höher als der Höchstsatz des Elterngeldes (1800€) ist:
Es besteht die Möglichkeit den Höchstsatz aufzustocken. Dies orientiert sich weiterhin an der üblichen Quote des Gehalts (§2 Abs. 1 BEEG). Diese Möglichkeit besteht zu einem Maximum bis zu 3000€. Der Überschuss muss im Nachhinein voll zurückgezahlt werden, außer es ist ein Härtefall nachweisbar.
• Es wird eine Aufstockungsoption angeboten, wenn das Gehalt des in Elterngeld befindlichen Elternteils unter oder genau bei 1800€ liegt:
Es besteht eine Aufstockungsmöglichkeit bis zu 100% des Gehalts. Der überschüssige Anteil muss im Nachhinein zur Hälfte zurückgezahlt werden, außer es ist ein Härtefall nachweisbar. § 2 Abs. 2 BEEG bleibt hiervon unberührt.
• Die Rückzahlungspflicht ist flexibel und ohne bürokratischen Aufwand zu gestalten. Daher soll die Summe innerhalb von 6 Jahren ab Ende der Elternzeit bzw. dem letzten ElterngeldPlus-Monat eingezahlt werden. Wie schnell und in welchen Raten die Eltern einzahlen, liegt in ihrem Ermessen. Ein neues Kind hemmt den Ablauf der Frist.

3. Der sogenannte Partnerschaftsbonus soll auch dann bezogen werden können, wenn die 14-monatige Elternzeit voll ausgeschöpft worden ist. Außerdem sind die Regelungen zur Rückzahlungspflicht bei Über- oder Unterschreitung der Arbeitsstunden zu liberalisieren. Wird die Stundenzahl unverschuldet nicht eingehalten (Krankheit, Pflegefall etc.), darf keine Rückzahlungspflicht entstehen. In anderen Fällen soll es auf die durchschnittliche Arbeitszeit in vier Wochen ankommen, sodass das Überschreiten der Stundenanzahl einer Woche mit dem Unterschreiten der Stundenanzahl in einer anderen Woche ausgeglichen werden kann.

4. Eine Verlängerung eines Elternzeitabschnitts von höchstens sechs Monaten Dauer um zwei weitere Monate soll mit einer Frist von zwei Wochen vor Ende der Elternzeit möglich sein, sofern der 16. Lebensmonat des Kindes noch nicht vollendet ist. Um den Eltern diese Verlängerung auch finanziell zu ermöglichen, soll der Elterngeldanspruch auf den Verlängerungszeitraum erweitert werden. Ziel ist es, dem Elternteil, das kürzer in Elternzeit gegangen ist, eine finanzierte Verlängerungsmöglichkeit zu bieten. In Teilen besteht durch eine stärkere emotionale Bindung zum Kind nämlich der Wunsch die Elternzeit länger fortzusetzen als zunächst geplant.

1 Jahr Steuerfrei für Hunde aus dem Tierheim

Als Junge Liberale setzen wir uns für die flächendeckende Abgeschaffung der Hundesteuer ein.

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, bis zur gänzlichen Abschaffung der Hundesteuer,  alle Kommunen in Niedersachsen dazu auf, die Hundesteuersatzung im Punkt Steuerbefreiung um einen weiteren Absatz zu erweitern (sofern nicht bereits vorhanden):

“Für jeden Hund, welcher aus dem Tierheim adoptiert wird, gilt eine generelle Steuererleichterung.”

Konsequentes, rechtsstaatliches Vorgehen gegen Rechtsextremismus und Reformation nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffungsmaßnahmen.

Der Kampf gegen den Rechtsextremismus darf nicht nur durch die Zivilgesellschaft und das bürgerliche Engagement ausgetragen werden. Der Staat muss sich an der strukturellen Zerschlagung gewaltbereiter, rechtsextremer Organisationen und Parteien aktiv und mit aller gebotenen Härte beteiligen.

Aus diesem Grund fordern wir die Einstufung von Combat 18 als terroristische Vereinigung. Das bereits verbotene, jedoch mit Combat 18 verzahnte und weiterhin im Untergrund operierende Netzwerk „Blood and Honor“ und dessen Mitglieder müssen nachfolgend wegen Finanzierung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung belangt werden.

Des Weiteren fordern wir eine nachrichtendienstliche Überprüfung der Geldflüsse, die sich durch immer professionellere und größere Musikveranstaltungen im subkulturellen Geschäftszweig der rechtsextremen Szene etabliert haben, um auch hier im Zweifelsfall juristische Schritte nach § 89c StGB einleiten zu können.

Darüber hinaus fordern wir die juristische Aufarbeitung und gegebenenfalls die Einleitung eines 17 Verbotsverfahrens gegen die rechtsextremistischen Splitterparteien „Die Rechte“ sowie „Der III. Weg“, sofrn dies juristisch nicht haltbar sein sollte, den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG.

Nach eingehender Evaluation der Erkenntnisse aus den NSU Untersuchungsausschüssen und der jüngeren Vergangenheit, gelangen wir zu der Schlussfolgerung, dass das System von Vertrauenspersonen und so genannten V-Mann Führern nicht mehr uneingeschränkt vertrauenswürdig und einsatzfähig ist.

Aus diesem Grund fordern wir eine Reformation des V-Mann Systems unter Begleitung mehrerer gesetzlicher Änderungen und Anpassungen.

1. In Strukturen und Regionen mit hoher V-Mann Dichte sind im Einzelnen verdeckte Ermittler zu platzieren, um eine geeignete Gegenkontrolle der V-Personen vornehmen zu können.

2. Die Innenministerien der Länder haben eine Prüfgruppe einzuführen, die nicht in den Landesämtern für Verfassungsschutz, aber innerhalb des Innenministeriums liegt, welche in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der Fortschritte und der Vertrauenswürdigkeit nach Aktenlage der Landesämter für Verfassungsschutz vornimmt.

3. Es sind juristische Vorschriften zu schaffen, nach denen es illegal ist Gelder, die von dem Landesamt für Verfassungsschutz für V-Mann Tätigkeiten erworben wurde, zurück in die Szene zu investieren.

Darüber hinaus sind folgende gesetzlichen Anpassungen und Maßnahmen vorzunehmen, um eine bessere Lagebilderkennung in extremistischen Gruppen vornehmen zu können.

1. Der § 2 des Rechtsextremismus Datei Gesetzes (RedG) ist so abzuändern, dass nicht erst bei Aufruf oder Durchführung von Gewalt eine Speicherung in der betroffenen Datei erfolgt, sondern bereits dann, wenn polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person einen regelmäßigen Kontakt hält und/oder Aktivitäten rechtsextremer Gruppierungen oder losen Personenverbindungen beiwohnt.

Der § 7 des RedG ist so zu ändern, dass von den Landesämtern und dem Bundesamt für Verfassungsschutz jederzeit zur sogenannten Lagebilderkennung Einblick in die Datei genommen werden kann.

Darüber hinaus sind Möglichkeiten und Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein automatisiertes Verfahren ermöglichen, indem die Verfassungsschutzämter immer dann informiert werden, wenn polizeiliche Erkenntnisse ergeben, dass eine Person, die in der ReD gespeichert ist, einer Straftat mit szenetypischen Motivations- und Handlungsmuster beschuldigt wird.

2. Die gesetzliche Lage im Bereich des Datenschutzes ist so zu erweitern und anzupassen, dass die oben genannten Punkte juristisch einwandfrei umsetzbar sind.

Darüber hinaus, halten die Jungen Liberalen Niedersachsen eine nachrichtendienstliche Beobachtung der teil-rechtsextremen Partei Alternative für Deutschland und seiner Vorfeldorganisation wie bspw. der Jungen Alternative für geboten. Es ist die Möglichkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu prüfen, in dem die Verbindung der Alternative für Deutschland in organisierte, rechtsextreme Milieus aufzuarbeiten ist. Wie bspw. in das Umfeld der Identitären Bewegung und Einzelpersonen aus dem Spektrum der NPD und Neonazi Szene.

Wir fordern eine nachrichtendienstliche Überprüfung und gegebenenfalls Überwachung des Institutes für Staatspolitik, des Antaios Verlages, der Kampagnenplattform 1%, der Compact Magazin GmbH sowie der Personen Götz Kubitschek und Jürgen Elsässer.

Der Forderung der Bundes-FDP nach einer Generalrevision unserer Mittel im Kampf gegen rechtsextremen Terror unterstützen wir ausdrücklich.

Perspektivisch werben wir auch weiterhin für eine Zusammenlegung aller Landesämter für Verfassungsschutz mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.