Kahlschlag in Deutschlands Städten

Die Jungen Liberalen fordern die Kommunen auf endlich Schluß mit dem deutschen Schilderwald zu machen. Besondere Beachtung sollen hierbei die Verkehrszeichen bekommen. Wir fordern an solchen Stellen wo es möglich ist Verkehrszeichen zu entfernen und die normalen Verkehrsregeln nach der StVO anzuwenden ohne die Verkehrsteilnehmer zu gefährden, die Zeichen zu entfernen.

Interessenvertretung, Bildung und Arbeit für Behinderte

Eine moderne Politik hat die Aufgabe, den Menschen mit einer Behinderung die gleichen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellen, wie es bei nichtbehinderten Menschen der Fall ist. Voraussetzung dafür ist aber u.a. eine geeignete Interessenvertretung, die für die Belange unserer behinderten Mitmenschen eintritt, um sich für die Umsetzung von wichtigen Inhalten der Politik für behinderte Mitenschen einzusetzen.

Ebensowichtig ist die Integrationsarbeit und ressourcenorientierte Förderung im öffentlichen Schulwesen, da durch Itegration und angemessene Förderung der Behinderten Mitmenschen ein nicht unwesentlich hohes Maß an Selbstständigkeit erreicht werden kann, was auch auf dem Gebiete der Vermittlung auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt dienlich wäre.

Die Jungen Liberalen stellen daher folgende Forderungen:

1.) Interessenvertretung

  • die Jungen Liberalen befürworten die Einrichtung von Behindertenräten auf Kommunalebene unter ausschließlicher Inanspruchnahme von ehrenamtlichen Mitarbeitern. Jene Räte mögen in den jeweiligen Ausschüssen Beratungskompetenz besitzen, ohne über Entscheidungsgewalt zu verfügen.

2.) Bildung

  • Die Jungen Liberalen fordern das niedersächsische Kultusministerium auf, eine konsequentere Anwendung des § 4 des nieders. Schulgesetzes zu überprüfen. So möge verstärktes Augenmerk auf die Umsetzung alternativer Ideen zur schulischen Intgration wie die Einrichtung von Schulzweigen von Sonderschulen an allgemeinen Schulen oder von Zweigen allgemeiner Schulen an Sonderschulen und die enge Zusammenarbeit von Sonderschulen und allgemeinen Schulen gelegt werden.
  • desweiteren sollen durch eine Verringerung der Unterrichtskapazitäten an Sonderschulen freigewordene Lehrstunden und Lehrkörper zur Einrichtung von kooperativen Klassen an regulären Schulen eingesetzt werden.

3.) Arbeit

  • die Jungen Liberalen fordern die Verwendung von Mitteln aus der Ausgleichsabgabe zur finanziellen Förderung von Betrieben, die Menschen mit Behinderungen einstellen und ihnen unter Umständen die Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung ermöglichen.

Gegen die Meisterpflicht im Handwerk

Die Jungen Liberalen Niedersachsen sprechen dafür aus, daß zur Gründung eines Handwerksbetriebes nicht mehr der Meisterbrief Pflicht sein muß.

Die Meisterprüfung ist eine Zusatzqualifikation, die eine Aussage über die Qualität gelieferter Arbeit gibt, jedoch keine Grundvoraussetzung zur Anbietung von Dienstleistungen.

Trotzdem sollte die duale Ausbildung im Handwerk weiterhin nur in Meisterbetrieben erfolgen.

Die FDP wird aufgefordert, im Dialog mit dem Handwerk, auf die Abschaffung dieser Einschränkung der Berufswahl hinzuarbeiten.

Forcierung der Sonn- und Feiertagsarbeit auf Autobahn- und Bundesstraßenbaustellen

Die Jungen Liberalen fordern eine Forcierung der Sonn- und Feiertagsarbeit an Baustellen auf Autobahnen und auf staugefährdeten Abschnitten von Bundesstraßen.

Einheitlicher Regulierungsrahmen für private elektronische Medien

Durch die Konvergenz (Verschmelzung) der verschiedenen Technologien ist eine genaue Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen elektronischen Medien kaum mehr möglich. Ein einheitlicher Regulierungsrahmen soll daher die geltenden Staatsverträge für Rundfunk- und Mediendienste ablösen.

Die Eckpunkte für eine offene Medienordnung bilden:

1. Zulassungen:

Die generelle Zulassungspflicht für Rundfunkangebote sollte zugunsten einer nach Übertragungswegen differenzierten Lösung abgeschafft werden.

Zulassungen sollte nur bei der Nutzung terrestrischer Kapazitäten erforderlich sein. Elektronische Medienangebote, die über Kabel, Satellit oder neue Übertragungswege (Internet) verbreitet werden, sollten zukünftig anmelde- und zulassungsfrei sein.

2. Übertragungskapazitäten:

Um ein vielfältiges Informationsangebot bei der Terrestrik und im Breitbandkabel zu gewährleisten, müssen die Länder bzw. der Bund einen angemessenen Zugang für diese Dienste sicherstellen.

Auch im ausgebauten, digitalisierten Breitbandkabel müssen ausreichende Kapazitäten durch den Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden, die vorrangig durch Rundfunk und Mediendienste zu belegen sind.

Frei werdende oder neu zu besetzende Frequenzen sollen überwiegend in Versteigerungen an potentielle Anbieter vergeben werden.
Die Etablierung moderner sowie effizienter digitaler Standards soll in Kooperation von Wirtschaft und Staat gefördert werden.

3. Konzentrationskontrolle:

Zur Sicherung der Meinungsvielfalt bei elektronischen Medienangeboten ist die Anwendung des bestehenden allgemeinen Kartellrechts ausreichend. Auf eine rundfunkspezifische Konzentrationskontrolle der Ländereinrichtungen ist daher zu verzichten.
Die diesbezügliche Aufsicht und die Fusionskontrolle sollte den Kartellämtern übereignet werden.

4. Trennung von Netzbetrieb und Contentprovider:

Wenn Netzbetreiber eigene Inhalte anbieten, muss dieses in eigenständigen rechtlichen Einheiten erfolgen, um die bestmöglichen Voraussetzungen für Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu schaffen.

5. Werbung:

Da es für striktere Regelungen im Rundfunk im Vergleich zu Mediendiensten keinen sachlichen Grund gibt, müssen die zeitlichen Höchstgrenzen und die Vorgaben zur Einfügung von Werbung abgeschafft werden.
Werbung für frei verkäufliche Produkte und Dienstleistungen darf nicht durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt werden, sofern keine Gefährdung der minderjährigen Konsumenten zu erwarten ist.

6. Quotenvorgaben:

Jede Form von Quotenvorgaben sollte abgeschafft werden. Die Entwicklung der Programme zeigt zudem, dass Quotenregelungen unnötig sind, da Europäische Produktionen auch ohne Vorgaben im gewünschten Ausmaß im Programm vertreten sind.

7. Listenregelungen:

Die Listenregelung zugunsten der Verbreitung von Großereignissen im frei empfangbaren Fernsehen sollte abgeschafft werden, da Sie in bedenklicher Weise in die Eigentumspositionen von Rechteinhabern eingreift und zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Dienste-Anbietern führen kann.

8. Jugendschutz:

Die Regulierungsordnung für private elektronische Medien muss den Stellenwert der Selbstkontrolle insbesondere beim Jugendschutz fördern. Die externe Aufsicht sollte grundsätzlich auf die nachträgliche Sanktionierung von Verstößen beschränkt werden. Ziel des Jugendmedienschutzes muss die Gewährleistung eines umfassenden Schutzniveaus bei allen Angeboten sein. Dabei muss beachtet werden, dass vergleichbare Angebote mit einem ähnlichen Gefährdungspotenzial für Kinder und Jugendliche nicht unterschiedlichen Anforderungen ausgesetzt sind. Die Missbrauchsaufsicht in Jugendschutzfragen sollte zumindest auf Länderebene vereinheitlicht werden. Die bestehenden Aufsichtseinrichtungen der Landesmedienanstalten und der Obersten Landesjugendbehörden sollten in einer gemeinsamen Organisation zur Missbrauchsaufsicht zusammengeführt werden.

9. Datenschutz:

Für den Datenschutz in den Medien sollte ein einheitliches, insgesamt vereinfachtes Regelungswerk geschaffen werden, das die Interessen sowohl der Anbieter wie auch der Nutzer angemessen berücksichtigt und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen stärkt.

Der Mediendatenschutz soll als bereichspezifische Ergänzung in den allgemeinen Regelungsrahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) aufgenommen werden.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss ausserdem durch Verschlüsselungstechnologien gestärkt werden, damit der Schutz der Privatsphäre des Medienkonsumenten gewährleistet wird.

Direktwahl der Schulsprecher

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern die niedersächsische Landesregierung auf, § 1 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit) der Verordnung über die Wahl von Schülervertretungen in Schulen dahingehend zu präzisieren, daß die Schulsprecher von der Schülerschaft direkt in freien, geheimen und unmittelbaren Wahlen (in der Vollversammlung) gewählt werden. Daraus ergäbe sich ein Einschub als § 1 Abs 1: “Wahlberechtigt ist jeder Schüler der Schule” Der bisherige Text des § 1 wird zu § 1 Abs. 2.

Weiter fordern wir daß sich Kandidaten, Schülerschaft und Lehrer einem ehrlichen und fairen Wahlkampf stellen. Hierfür ist den Kandidaten von der Schulleitung Unterrichtszeit zur Durchführung von Wahlkampfveranstaltungen zur Verfügung zu stellen, die ein notwendiges Mindestmaß nicht Überschreiten sollte. Hierzu schlagen wir vor jedem Kandidaten 15 Minuten der Unterrichtszeit für eine Vorstellung bei der Schülerschaft zu geben. Weiterhin hat die Schulleitung eine Unterrichtsstunde für die Durchführung einer Diskussionsrunde unter den Kandidaten zu genehmigen.

Chancen beim Start in das Berufsleben für benachteiligte Jugendliche

Zweifellos besteht eine große Lücke zwischen den gemeldeten betrieblichen Ausbildungsstellen und der Bewerbernachfrage. Diese Situation auf dem Ausbildungsmarkt und die angespannte Lage auf dem Arbeitsmarkt erschwert es jungen Menschen zunehmend, nach der Schule einen Ausbildungsplatz bzw. nach der Berufsausbildung einen Arbeitsplatz zu finden; so gibt es bestimmte Personengruppen, die besondere Probleme beim Start in das Berufsleben haben, welche zwecks Chancengleichheit der Unterstützung bedürfen, um sich auf dem Arbeitsmarkt behaupten zu können. Daher sprechen sich die Jungen Liberalen für folgende Forderungen aus:

1.) Noch nicht ausbildungsreife Jugendliche

Die Zahl der Abgänger aus den allgemeinbildenden Schulen ( vor allem Sonderschulen und Hauptschulen) ohne Abschluß liegt auf einem relativ hohen Stand. Da jene Menschen aufgrund vorübergehender Entwicklungsschwierigkeiten den Anforderungen einer, als auch für die Aufnahme einer Berufsausbildung zu sensibilisieren. So soll diese ”OrientierungshilfeBerufsausbildung noch nicht gewachsen scheinen, ist es ratsam, so früh wie möglich die Jugendlichen im Rahmen praxisorientierten Unterrichtes an der Schule oder an Praktika in Betrieben teilhaben zu lassen, um sie sowohl für ihre Berufswahl” u.a. nicht nur an der Hauptschule durchgeführt werden, sondern fester Bestandteil des Lehrauftrages jeder Schulform, so auch an Realschulen und Gymnasien, werden.
Das an der Hauptschule gelehrte Fach ”Arbeit- Wirtschaft- Technik” möge auch in o. gen. Schulformen, individuell auf jene ausgerichtet, den Schülern angeboten werden, um Orientierungswissen über wirtschaftliche Funktionszusammenhäge und Organisationsprinzipien zu vermitteln.

Durch diese ”Orientierungshilfen” läßt sich u.a. die relativ hohe Anzahl von Ausbildungsabbrechern reduzieren.

2.) Personen mit einer Lernschwäche, Lernbeeinträchtigung oder Lernbehinderung

Aufgrund der für jene Personen eingeschränkten Möglichkeiten einen Arbeitsplatz zu finden, ist es durchaus sinnvoll, eine Modularisierung der Ausbildung anzustreben, die eine Teilqualifizierung auf Basis der natürlich vorhandenen und verstärkt zu fördernden Ressourcen bietet. So ist es möglich, bereits mit einem Teil dieser Module einen frühen berufsqualifizierenden Abschluß zu erlangen, aber auch, die Ausbildung mit weiterfürenden Modulen zu einem späteren Zeitpunkt. z.B. nach einer längeren Phase der Berufstätigkeit, fortzusetzen.

3.) Ausländische Jugendliche

Bei vielen jungen Ausländern häufen sich die Benachteiligungen trotz integrativer Maßnahmen aus Sprach-,Bildungs- und Sozialisationsdefiziten. Theoriedefizite, kulturell bedingte Wertvorstellungen und der Elterneinfluß auf die Berufswahl verhindern eine Ausbildungsbeteiligung.

Ziel soll es daher sein, daß
a.) ausländische Betriebe zur Einrichtung von Lehrstellen gewonnen werden,
b.) Ausbildungsberater ausländischer Herkunft in Arbeitsämtern einzustellen sind und daß
c.) Gemeinschaftsinitiativen zwischen den Industrie- und Handelskammern und der Berufsberatung der Arbeitsämter einzurichten sind; damit sollen die Arbeitgeberverbände, die Berufsberatung und Gewerkschaften bei der Durchführung von Schulungsmaßnahmen und gemeinsamen Informationsaktivitäten mit ausl. Lehrkräften, ausl. Vereinen u.s.w. unterstützt werden.

Zusätzliche Forderungen:

1.) Berufsschulen

Die Jungen Liberalen fordern im Rahmen eines berufsbezogeneren Unterrichtes eine Reduzierung der zeitlichen Ausgestaltung der Berufsschule auf 8 Stunden wöchentlich; damit soll der Auszubildene nicht länger als notwendig der praktischen Ausbildung im Betrieb entzogen werden.

2.) Eingeschränktes Mobilitätsverhalten bei Jugendlichen

Die Jungen Liberalen fordern die Öffnung von Studentenwohnheimen für alle Berufsgruppen, um o.gen. Jugendlichen durch die zumal schwierige Suche nach einer Unterbringung nicht von der Annahme einer Ausbildungsstelle abzuhalten; desweiteren böte sich der Umbau von ehem. Kasernen und anderen stillgelegten Objekten zu Wohneinrichtungen an

Ablehnung der Besteuerung von Aktiengewinnen

Die Jungen Liberalen Niedersachsen sprechen sich strikt gegen eine Besteuerung von Kursgewinnen aus Aktiengesellschaften nach Ablauf der Spekulationsfrist von sechs Monaten aus. Desweiteren lehnen sie eine Verlängerung der Spekulationsfrist von 6 Monaten ab.

Heimstatt aller Bürger – Für eine Offene Religionspolitik

1. Nur eine Offene Religionspolitik respektiert die Freiheit des Einzelnen

Das Bekenntnis zu einer Religion oder Weltanschauung wird immer stärker zu einer Entscheidung der einzelnen Bürger. Sie bleiben bewusst bei ihrem alten Bekenntnis, wenden sich einer anderen Religion oder Weltanschauung zu oder leben ihr Leben ganz bewusst ohne jedes Bekenntnis. Das religiös-weltanschauliche Feld hat sich pluralisiert und keine Richtung kann für sich behaupten, alle Bürger des Landes zu repräsentieren. Der Staat und Politik müssen dies akzeptieren, wenn sie freiheitlich sein wollen.
Öffentlich und privat um Anhänger zu werben oder für Abwendung von der Religion zu kämpfen, steht jeder Religion, jeder Konfession und jeder nichtreligiösen Weltanschauung zu. Dem freiheitlichen Staat aber ist dies verwehrt. Er darf weder darauf hinwirken, dass Menschen sich Religion allgemein oder einer Religionsgemeinschaft im Besonderen zuwenden, noch, dass sich Menschen von Religionen und Weltanschauungen abwenden. Der Staat muss akzeptieren, wie und ob sich die Bürger religiös-weltanschaulich organisieren, solange sie sich im Rahmen des Grundgesetzes bewegen.

Deutschland braucht eine Offene Religionspolitik, die sowohl auf staatliche Missionierung als auch auf staatliche Säkularisierung verzichtet. Eine Offene Religionspolitik setzt stattdessen auf Angebot und Wahlfreiheit. Die Entscheidung für oder gegen eine Religion liegt allein beim einzelnen Bürger. Religion ist Privatsache, gleichwohl hat der Bürger das Recht, seine Religion oder Weltanschauung in das öffentliche Leben einzubringen. Dieses Recht haben auch die Bekenntnisgemeinschaften, in denen sich Bürger zur Pflege ihres Bekenntnisses organisieren. Wenn Religionen und Weltanschauungen in den öffentlichen Raum treten und vom Staat unterstützt werden, darf kein staatlicher Zwang ausgeübt werden: Weder auf die eigenen Anhänger noch auf Anders- und Nichtgläubige.

2. Der Staat als Heimstatt aller Bürger

Der Staat muss offen für alle Religionen und Weltanschauungen seiner Bürger sein. Die staatlichen Institutionen dürfen sich daher nicht exklusiv mit einzelnen religiösen oder weltanschaulichen Traditionen identifizieren oder sich ihnen verpflichten. Sie haben die unterschiedlichen Traditionen und Weltbilder der Bürger zu achten und zu respektieren. Nur wenn dies gewährleistet ist, ist der Staat Heimstatt aller Bürger.

Verfassungen müssen frei sein von exklusiven Bezügen zu Religion und Weltanschauung

In Verfassungen und Gesetzen darf der Staat keine Wertungen einzelner Traditionen vornehmen. Formulierungen in Verfassungen und Gesetzen, die auf eine Missionierung oder Säkularisierung der Bürger zielen, werden gestrichen. Beispiele hierfür sind die Erziehungsziele „in Ehrfurcht vor Gott“ und die Formulierung in Artikel 1 Abs. 1 der Verfassung Baden-Württembergs: „Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemeinschaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten“. Die Präambeln mit Gottesbezug bleiben als historische Zeugnisse erhalten, haben aber keine rechtliche Bindung für die Auslegung von Grundgesetz, Landesverfassungen und einfachen Gesetzen.

Der Staat darf keine religiös-weltanschaulichen Symbole anbringen, seine Bürger sehr wohl

Die exklusive Anbringung von religiös-weltanschaulichen Symbolen in staatlichen Räumen wie Schulen und Gerichten widerspricht der Nichtidentifikation des Staates und ist daher abzulehnen. Widerspruchslösungen reichen nicht aus, da der Staat allein durch die Anbringung exklusiver Symbole ein klares Bekenntnis ablegen würde. Ein religiös-weltanschaulich offener Staat zwingt seinen Bürgern kein religionsloses Äußeres vor, sondern bildet die religiös-weltanschauliche Vielfalt auch durch seine Staatsdiener zum Ausdruck. Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes steht es daher frei, ihre Form der individuellen Religiosität oder Nichtreligiosität offen zu zeigen, sofern sie dadurch in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ob einzelne religiöse Symbole bestimmte Tätigkeiten von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes unzulässig beeinträchtigen, entscheidet der Dienstherr im Rahmen der Gesetze über die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes.

Konkordate und Verträge durch demokratische Gesetze ersetzen

Religionspolitik muss in ihrer konkreten Ausgestaltung änderbar sein. Künftig werden die Belange zwischen Staat und Bekenntnisgemeinschaften (über die Grundrechte hinaus) nur noch in einfachen Gesetzen geregelt, die an alle Bekenntnisgemeinschaften die gleichen Maßstäbe zur Förderung legen. Detaillierte Vorgaben in Verfassungen werden ebenso abgelehnt wie der Abschluss von Staatskirchenverträgen und Konkordaten mit Kirchen, die nur mit Zustimmung der unterzeichnenden Kirchen geändert oder aufgehoben werden können. Die Kirchen werden dazu angehalten, ihre Verträge mit dem Bund und den Ländern aufzukündigen. Übergangsregelungen für die Umstellung des bisherigen Systems auf die Offene Religionspolitik sollen 15 Jahre nicht überschreiten. Wenn die Kirchen sich einer einvernehmlichen Lösung im Sinne einer Offenen Religionspolitik verweigern, werden die Verträge und Konkordate vom Staat einseitig aufgekündigt.

Seelsorge in öffentlichen Anstalten ermöglichen

Bekenntnisgemeinschaften müssen grundsätzlich Zugang zu ihren Anhängern in öffentlichen Anstalten (Gefängnisse, Polizei, Krankenhäuser) und beim Militär haben. Der Status der Militärgeistlichen (einschließlich der Bischöfe), die Uniform tragen und als Beamte aus dem Bundeswehrhaushalt finanziert werden, wird künftig nicht mehr verliehen. Die Stellen werden im Falle einer Vakanz abgeschafft. Statt-dessen erhalten die neuen Seelsorger der Bekenntnisgemeinschaften Zugang zu den Truppen, eine angemessene Vergütung durch die Bundeswehr bei der Begleitung von Auslandsaufenthalten sowie wie bisher den Schutz eines Sicherungssoldaten im Ausland.

3. Die Erhaltung der Offenheit

Die Entfaltung religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse in der Öffentlichkeit findet dort ihre Grenzen, wo sie die freie Entfaltung anderer Bürger in der Gesellschaft unzumutbar einschränkt oder gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstößt. Der Staat muss resistent sein gegen Versuche von Bekenntnisgemeinschaften, die ihre Werte und Normen der gesamten Gesellschaft mit staatlichen Mitteln aufzwingen wollen. Er muss Heimstatt aller Bürger bleiben.

Schulbildung sichert Wahlfreiheit in religiös-weltanschaulichen Fragen

Um die Wahlfreiheit aller Bürger in religiösen und weltanschaulichen Fragen sicher zustellen, ist es notwendig, dass sie anschlussfähig an die Mehrheitsgesellschaft sind. Den wesentlichen Beitrag hierzu stellt das Schulsystem dar. Der schulische Unterricht, mit Ausnahme des Bekenntnisunterrichts, vermittelt die aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung. Von einzelnen Unterrichtsfächern (Sport, Biologie usw.) und Unterrichtsinhalten (Evolutionstheorie, Sexualkunde usw.) oder der Schulpflicht insgesamt darf es daher keine Befreiungen auf Grundlage religiöser und weltanschaulicher Gründe geben.

Staatliche Sicherung des Wechsels oder Verlassens eines Bekenntnisse

Der Eintritt in eine und der Austritt aus einer Bekenntnisgemeinschaft ganz gleich welcher Art kann dem Staat gegenüber angezeigt werden. Ganz gleich, ob die Bekenntnisgemeinschaft den Austritt akzeptiert oder nicht, erlöschen alle aus einer Mitgliedschaft entstehenden rechtlichen Ansprüche von Seiten der Bekenntnisgemeinschaft. Für einen Austritt darf der Staat keine Gebühr erheben. Der Eintritt in eine Bekenntnisgemeinschaft kann nur mit Zustimmung der Bekenntnisgemeinschaft und des Eintretenden bzw. seiner Erziehungsberechtigten geschehen.

Rechtsetzung- und Rechtsprechung

Die Einführung religiösen Rechts, wie etwa Schariagerichten in familien- und erbrechtlichen Fällen, wird abgelehnt.
Gleichwohl ist darauf zu achten, dass die Vertragsfreiheit in anderen privatrechtlichen Bereichen nicht eingeschränkt wird. Die Testierfreiheit des Erblassers darf ebenso nicht eingeschränkt werden. Die Grenze ist die deutsche Verfassungs- und Rechtsordnung

Keine staatliche Unterstützung für verfassungsfeindliche Bekenntnisgemeinschaften

Der Staat respektiert eine weitgehende innere Autonomie der Bekenntnisgemeinschaften im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Eine staatliche Unterstützung in Form der Zuschüsse und der Bekenntnisabgabe, der Theologie, des Religionsunterrichts, der Anstalts- und Militärseelsorge ist denjenigen Bekenntnisgemeinschaften verwehrt, denen richterlich attestiert wurde, dass sie verfassungsfeindlich sind. Ebenso können Personen, deren Verfassungsfeindlichkeit richterlich beschieden worden ist, keine Funktionen im staatlichen Raum (Universitäten, Bekenntnislehrer, Seelsorger) ausüben. Unberührt davon bleibt der Körperschaftsstatus (sofern er bereits verliehen wurde), der nur bei einem Verbot einer Bekenntnisgemeinschaft erlischt.
Bei Bekenntnisgemeinschaften gilt die Entscheidung über die Unvereinbarkeit mit der staatlichen Förderung für dasjenige Land, in dem die Entscheidung gefällt wurde und nur dann für das gesamte Bundesgebiet, wenn die Entscheidung durch ein Bundesgerichts getroffen worden ist. Einzelpersonen, denen Verfassungsfeindlichkeit richterlich attestiert wurde, können im gesamten Bundesgebiet keine dieser Funktionen ausüben. Die Übertretung einfacher Gesetze durch Bekenntnisgemeinschaften führt nicht zum Verlust der staatlichen Unterstützung, wohl aber zur staatlichen Verfolgung und Ahndung des Vergehens.

Regionale Vielfalt berücksichtigen

Religionspolitische Unterschiede zwischen den Bundesländern im Ausmaß der staatlichen Unterstützung für Bekenntnisgemeinschaften finden ihre Berechtigung, sofern die Gebote der Gleichbehandlung eingehalten werden. Religionspolitische Auseinandersetzungen sind häufig dadurch gekennzeichnet, dass ganz Deutschland einheitliche Regelungen aufgezwungen werden sollen. Dagegen steht nicht nur die Kultushoheit der einzelnen Länder als rechtliche Schranke, sondern zugleich auch die Unterschiedlichkeit der Länder an sich. In einem Land wie dem Saarland, in dem über die Hälfte der Bevölkerung der römisch-katholischen Kirche angehört und über 90 Prozent der Bevölkerung Mitglied der Großkirchen sind, muss eine andere Religionspolitik möglich sein als in einem Land wie Brandenburg, wo knapp 80 Prozent der Bevölkerung weder einer Religions- noch einer Weltanschauungsgemeinschaft an-gehören.

Weiterhin ist es für die Jungen Liberalen Niedersachsen von essenzieller Bedeutung, dass regionale Disparitäten vor allem auch bei differenzierenden Feiertagsreglementierungen der einzelnen Bundesländer im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips Beachtung finden.

4. Bekenntnisgemeinschaften als Ansprechpartner des Staates

Die Bekenntnisgemeinschaften sind die Ansprechpartner des Staates, wenn es darum geht, dem einzelnen Bürger die Ausübung seiner Religionsfreiheit zu gewährleisten.

Keine staatliche Beeinflussung von Bekenntnisgemeinschaften

Der Staat darf die verschiedenen Strömungen einer Religion, Konfession oder Weltanschauung nicht dazu zwingen oder Anreize dafür setzen, dass sie sich in einer gemeinsamen Bekenntnisgemeinschaft organisieren (wie bspw. beim Judentum und dem Islam). Wenn sich Strömungen selbst vereinigen, akzeptiert der Staat dies. Sind sie eigenständig, akzeptiert er die bestehenden Ansprechpartner.
Der Staat darf keine Voraussetzungen für den Eintritt in geistliche Ämter setzen, wie bisher Staatskirchenverträge und Konkordate zum Teil einfordern. Auch ist die Notwendigkeit zur Zustimmung des Landes zu der Ernennung von geistlichen nicht zulässig. Vereidigungen von Geistlichen auf die Verfassung sind als freiwilliger Akt zulässig, jedoch nicht staatlichen Einrichtungen und nicht im Beisein staatlicher Vertreter.

Die innere (bspw. die ethnische) Zusammensetzung von Religionsgemeinschaften und die von ihr verwendete Sprache sind nicht Sache des Staates. Integration ist primär Sache von Bildungs-, Wirtschafts- und Sozialpolitik. Gleichwohl können Bekenntnisgemeinschaften genau wie andere bürgergesellschaftliche Einrichtungen gefördert werden, wenn sie Integrationskurse o.Ä. anbieten (wollen).

Gerichte prüfen nur im Zweifelsfall, ob eine Bekenntnisgebundenheit vorliegt

Der Staat muss religiös-weltanschaulich blind sein und darf entsprechend weder definieren, was Religionen und Weltanschauungen sind, noch was vermeintlich richtige Religionen, Weltanschauungen oder jeweils deren richtige Auslegungen sind. Da die Bekenntnisfreiheit ein zentrales Freiheitsrecht darstellt, das der Staat respektieren muss, ist der Staat auf die Selbstzuschreibung der Bekenntnisgebundenheit von Gemeinschaften angewiesen.

Regierung und Parlament dürfen die Grenzen des religiös-weltanschaulichen Feldes nicht selbst setzen. Sie müssen akzeptieren, wie die Gesellschaft dieses Feld begrenzt. Wenn die Zuordnung einer Gemeinschaft zu den Bekenntnisgemeinschaften unklar ist, entscheiden darüber die staatlichen Gerichte. Ausgangspunkt muss immer sein, dass sich eine Gemeinschaft als Bekenntnisgemeinschaft deklariert. Nur im Zweifelsfall müssen die Gerichte prüfen, ob diese Selbstzuschreibung plausibel ist. Hierbei sind die Gerichte aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Grundgesetzes gehalten, die Grenzen nicht aufgrund der Tradition zuungunsten neuerer oder kleinerer Bekenntnisgemeinschaften zu eng zu setzen. Dies gilt auch für die Anerkennung der Forderungen von Bekenntnisgemeinschaften, die Ausnahmen aufgrund der Bekenntnisfreiheit erwirken wollen. Hier müssen die staatlichen Gerichte im Einzelfall prüfen, ob die Forderungen plausibel sind oder nicht.

Körperschaften und Vereine weitestgehend gleichstellen

Der Körperschaftsstatus stellt keine Voraussetzung für die Einrichtung des Religionsunterrichts, theologischer Lehrstühle und Fakultäten, dem Einzug der Bekenntnissteuer o.Ä. und der staatlichen Zuschüsse dar. Der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts dient in erster Linie einer vom Vereinsrecht abweichenden Organisationsstruktur einer Bekenntnisgemeinschaft. Die Dienstherrenfähigkeit, das heißt, die Fähigkeit, Beamtenverhältnisse zu begründen, die Organisationsgewalt und die Insolvenzunfähigkeit bleiben den Körperschaften erhalten. Aufgehoben werden alle Steuer- und Gebührenbefreiungen, die über diejenigen von vereinsrechtlich organisierten Bekenntnisgemeinschaften hinausgehen. Die Einführung einer zivilrechtlichen Organisationsform ausschließlich für Bekenntnisgemeinschaften wird abgelehnt.

Pluralismus in den Medien abbilden

Die Rundfunkräte und die Gremien des Jugendschutzes sind künftig pluralistischer zu besetzen. Auch wenn nicht alle Bekenntnisgemeinschaften zugleich vertreten sein können, so ist eine Vertretung von kleineren Bekenntnisgemeinschaften bei ständiger Rotation in den Gremien sicherzustellen. Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk werden die Sendezeiten, die bislang den großen Kirchen und den jüdischen Gemeinden vorbehalten waren, unter allen Bekenntnisgemeinschaften aufgeteilt. Die Verpflichtung zur Ausstrahlung bekenntnisgebundener Sendungen im privaten Rundfunk und Fernsehen entfällt. Zur Stärkung der Meinungsfreiheit ist der Gotteslästerungsparagraphen §166 StGB ersatzlos zu streichen. Weitere Änderungen des Strafrechts werden abgelehnt. So steht etwa die Störung der Religionsausübung nach §167 StGB zu Recht unter Strafe. Die emotionale Verbundenheit mit der Religion gebietet die Wertung des Angriffs auf Gotteshäuser oder religiöse Gegenstände als Diebstahl, Brandstiftung oder Sachbeschädigung in einem besonders schweren bzw. gemeinschädlichen Fall.

5. Unterstützung des Staates zur Finanzierung von Bekenntnisgemeinschaften

Der Staat muss Bekenntnisgemeinschaften finanzielle Hilfe zukommen lassen, sofern er nichtreligiöse Vereine, Verbände und Initiativen aus der Bürgergesellschaft mit allgemeinen Steuermitteln unterstützt. Er muss das gesellschaftliche Engagement seiner Bürger unabhängig von ihren inneren Beweggründen behandeln. Andernfalls diskriminiert der Staat seine religiös und weltanschaulich organisierten Bürger.

Staatsleistungen durch Pro-Kopf-Zuschüsse ablösen

Im Falle einer staatlichen Förderung bürgergesellschaftlicher Aktivitäten führt der Staat einen Pro-Kopf-Zuschuss für jeden Erwachsenen ein, der den Bekenntnisgemeinschaften zur Förderung ihres Bekenntnisses zugutekommt. Die finanzielle Hilfe muss für alle Bekenntnisgemeinschaften nach gleichem Maßstab erfolgen. Die Höhe kann in den einzelnen Ländern variieren. Die Staatsleistungen werden durch dieses Verfahren abgelöst. Die Voraussetzungen für die Erhaltung der staatlichen Mittel dürfen nicht so hoch sein, dass viele Gemeinschaften von ihr ausgeschlossen würden. Die Höhe der Mittel kann sich an Stichtagen oder den Durchschnitten von bis zu fünf der letzten Jahre richten.

Die besondere Rolle von Bekenntnisgemeinschaften las Träger von Baudenkmälern ist auch finanziell anzuerkennen. Kirchen und andere Bekenntnisstätten sind als Gebäude wichtige architektonische Zeugen vergangener Zeiten und zugleich Identifikationsmerkmal insbesondere im ländlichen Raum. Die Instandhaltung solcher Baudenkmäler muss deshalb gefördert werden.
Für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge sollen die Bekenntnisgemeinschaften künftig selber verantwortlich sein. Die Kirchensteuer wird abgeschafft. Die Beiträge können nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden, sondern werden Beitragszahlungen an Vereinen gleichgestellt.

6. Theologie und Konkordatslehrstühle

Die verschiedenen Theologien an deutschen Universitäten haben Traditionen, die Jahrhunderte zurückreichen und das Renommee ihrer Fächer in aller Welt begründen. Sie haben einen festen Platz im Fächerkanon vieler deutscher Universitäten. Die bekenntnisgebundene wissenschaftliche Forschung und Lehre hat die religiös-weltanschauliche Landschaft in Deutschland stets bereichert. Einen wesentlichen Beitrag zur Freiheit von Forschung und Lehre geht auf die Regelung zurück, dass Professoren, denen von ihrer Kirche die Lehrerlaubnis entzogen wird, an andere Fakultäten wechseln. So bleibt das System der Theologie trotz der Bekenntnisgebundenheit offen.

Keine staatlich erzwungenen Beiräte

Beiratsmodelle für theologische Lehrstühle oder Theologien insgesamt werden abgelehnt, sofern sie vom Staat vorgeschrieben oder auf anderem Wege erzwungen werden. Für jeden theologischen Lehrstuhl ist eine Bekenntnisgemeinschaft inhaltlich verantwortlich, wobei eine Bekenntnisgemeinschaft mehrere theologische Lehrstühle haben kann. Wenn mehrere Bekenntnisgemeinschaften eine gemeinsame Theologie begründen wollen, so müssen sie dies untereinander durch Vertrag regeln. Der Staat darf hierbei keine Zwangsmaßnahmen ausüben.

Verteilung der Professorenstellen nach der Verankerung der 269 Bekenntnisse in der Bevölkerung

Der Pool an Lehrstühlen für Theologie wird über die nächsten Jahre neu verteilt werden, um die Verbreitung der religiös-weltanschaulichen Bekenntnisse in der deutschen Gesellschaft abzubilden. Den Schlüssel zur Verteilung der theologischen Lehrstühle stellen die Länder auf. Grundlagen hierfür können die Mitgliederzahlen der Bekenntnisgemeinschaft, die Teilnehmerzahl an ihrem Religionsunterricht und die Verankerung des Bekenntnisses in der Bevölkerung sein. Professoren behalten bis zu ihrer Emeritierung ihren Lehrstuhl. Eine dauerhaft garantierte Zahl von theologischen Lehrstühlen für einzelne Bekenntnisgemeinschaften darf es nicht geben. Die Länder können nach eigenem Ermessen und in Absprache mit den betreffenden Bekenntnisgemeinschaften einzelne Standorte für theologische Fakultäten schaffen, um größere Einrichtungen zu ermöglichen.

Abschaffung der Konkordatslehrstühle

Die Konkordatslehrstühle werden nach dem Ausscheiden ihrer aktuellen Inhaber in reguläre Lehrstühle ihrer Fachbereiche umgewandelt. Diese Lehrstühle stellen einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit von Wissenschaft und Forschung dar, da die römisch-katholische Kirche durch sie Einfluss auf die Besetzung von nichttheologischen Lehrstühlen bekommt

7. Bekenntnis- und Ethikunterricht als Angebot für 288 Schüler und Eltern

Der bekenntnisgebundene Religions- und Weltanschauungsunterricht sowie der staatliche Ethikunterricht (Werte und Normen, Lebensgestaltung-Ethik- Religionskunde, Philosophie usw.) sind ein Angebot des Staats an die Eltern. Durch den Unterricht können sie ihren Kindern bestimmte Religionen und Weltanschauungen fundiert nahe bringen. Der Unterricht ist jedoch kein Instrument der staatlichen Missionierung oder Säkularisierung.

Bekenntnisunterricht nur im Wahlpflichtbereich verpflichtend

Es obliegt dem einzelnen Bundesland, ob Bekenntnis- und Ethikunterricht ordentliches Lehrfach oder Arbeitsgemeinschaft sind und ob im Falle eines ordentlichen Lehrfachs die Benotung in die Zeugnisse eingeht. In Niedersachsen soll der Bekenntnis- oder Ethikunterricht weiterhin verpflichtend sein. Ist eins von beiden ordentliches Lehrfach, so muss zwingend das andere Fach ebenfalls ordentliches Lehrfach sein und in einem gemeinsamen Wahlbereich mit dem anderen Fach angeboten werden. Wenn kein Ethikunterricht im Wahlpflichtbereich angeboten wird oder werden kann, entfällt die Belegpflicht für den gesamten Fachbereich und der Besuch jedes angebotenen Unterrichts des Wahlbereichs wird freiwillig.

Der Besuch eines Religions- oder eines Ethikunterrichts darf nicht verpflichtend für die Mitglieder einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder diejenigen sein, die keiner solchen Gemeinschaft angehören. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bestimmen die Erziehungsberechtigten darüber, welches Fach aus dem Wahlpflichtbereich ein Schüler besucht, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bestimmen sie gemeinsam mit ihrem Kind über die Wahl des Faches und nach der Vollendung des 16. Lebensjahres entscheidet der Schüler allein. Religions- und Weltanschauungsunterricht ist auch für Angehörige anderer Weltanschauungen offen. Den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, den Zugang zu ihrem Unterricht an Kriterien zu binden. Hierbei sind alle Fächer des Wahlpflichtbereichs gleich zu behandeln, ganz egal welche Ausbildung die Religions- oder Weltanschauungslehrer durchlaufen haben, die von ihren Bekenntnisgemeinschaften bestimmt werden.

Mindestschülerzahlen

Für die Ausrichtung von Bekenntnisunterricht an deutschen Schulen ist eine Mindestschülerzahl erforderlich, die in den einzelnen Ländern unterschiedlich hoch sein kann, aber 15 Schüler nicht überschreiten soll. Jahrgangsstufenübergreifender Bekenntnisunterricht ist dabei möglich.

Elternvertretungen ersetzen keine Bekenntnisgemeinschaft als Träger des Bekenntnisunterrichts

Als Bekenntnisunterricht setzen Religions- und Weltanschauungsunterricht eine Bekenntnisgemeinschaft zwingend voraus. Elternvertretungen ersetzen nicht die Notwendigkeit einer Bekenntnisgemeinschaft. Wenn mehrere Gemeinschaften einen gemeinsamen Bekenntnisunterricht geben wollen oder eine Bekenntnisgemeinschaft den Unterricht einer anderen Bekenntnisgemeinschaft für ihre Mitglieder empfiehlt, steht ihnen das frei. Der gemeinsame Unterricht ist von ihnen selbst zu koordinieren und vertraglich abzusichern. Der Staat darf gemeinsamen Bekenntnisunterricht nicht forcieren. Sind Eltern oder Schüler mit dem Angebot an Bekenntnisunterricht ihrer eigenen Bekenntnisgemeinschaft und der anderen Bekenntnisgemeinschaften unzufrieden, können sie einen anderen Bekenntnisunterricht oder den Ethikunterricht wählen. Darüber hinaus können sie sich innerhalb ihrer Bekenntnisgemeinschaft für eine Änderung des Religionsunterrichts einsetzen oder eine neue Bekenntnisgemeinschaft gründen. Der Staat hat derartige Initiativen weder zu fördern noch zu hindern.

Mehrere Angebote islamischen Religionsunterrichts hat der Staat zuzulassen. Er darf keinen Zwang zur Einheit ausüben. Gelingt den muslimischen Verbänden eine Einigung hat der Staat dies genauso zu respektieren wie wenn diese Einigung misslingt.

Bezahlung von Bekenntnislehrern

Sind die Religions- und Weltanschauungslehrer als Lehrer einer Schule angestellt, können sie den Unterricht auf ihr Stundenkontingent anrechnen (wenn der Unterricht tatsächlich erteilt wird). Die Bezahlung von Religions- und Weltanschauungslehrern von außerhalb der Schule erfolgt analog zur Bezahlung anderer Lehrer, wobei eine Verbeamtung nicht erfolgt.

8. Wahlmöglichkeiten in Bildung und Wohlfahrt durch ein vielfältiges Angebot

Das Engagement von Bekenntnisgemeinschaften im gesellschaftlichen Bereich, insbesondere in der Bildung und der Wohlfahrt, ist gelebter Ausdruck der Bürgergesellschaft. Eine Offene Religionspolitik steht dafür, dass die Bürger sich aus dem Angebot an Bildungs- und Wohlfahrtsleistungen dasjenige auswählen können, zu dem sie das größte Vertrauen haben. Daher ist es wichtig und richtig, dass der Staat zum größten Teil die bekenntnisgebundenen Einrichtungen in diesen Bereichen finanziert und fördert. Die Vielfalt im Angebot ist allerdings aufgrund der starken Stellung mancher Träger in einigen Regionen bedroht. Dies gilt nicht nur für das Angebot an Dienstleistungen. Zugleich haben auch die Arbeitnehmer häufig nicht einmal theoretisch die Möglichkeit, zu einem bekenntnisfreien Arbeitgeber in der Umgebung zu wechseln.

Gleichberechtigte Förderung aller freien Träger

Initiativen von Bekenntnisgemeinschaften, die nicht Teil der beiden großen Verbände sind, werden gleichgestellt mit jenen gefördert, um die Wahlmöglichkeit zu erhöhen bzw. zu gewährleisten. Auch für private, nichtbekenntnisgebundene Initiativen gelten die gleichen Förderrichtlinien. Eine unterschiedlich hohe staatliche Finanzierung freier Einrichtungen ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere dann ist sie nicht gerechtfertigt, wenn die großen Leistungserbringer einen größeren Teil ihrer Kosten erstattet bekommen als die kleinen Leistungserbringer.

Staatliche und kommunale Angebote sichern die Wahlfreiheit

Durch eigene, öffentliche Einrichtungen tragen Staat und Kommunen dafür Verantwortung, dass es keine monopolartige Stellung einzelner bekenntnisgebundener Einrichtungen oder bekenntnisgebundener Einrichtungen im Allgemeinen gibt. Der Umkreis, in dem Vielfalt sichergestellt werden muss, ist hierbei unterschiedlich auszulegen, je nachdem um welche Form der Einrichtung es sich handelt. So haben Kindertagesstätten kleinere Einzugsgebiete als Krankenhäuser und Grundschulen kleinere Einzugsgebiete als Gymnasien und Berufsschulen. Bei Hochschulen kann ein bundeslandweites Einzugsgebiet zugrunde gelegt werden.

Bei Monopolen freier Träger erlöschen deren Sonderrechte

In einer monopolartigen Situation müssen bekenntnisgebundene Einrichtungen öffentliche Verantwortung für die gesamte Gesellschaft in ihrer Vielfalt übernehmen, wenn sie zum größeren Teil vom Staat oder aus öffentlichen Kassen finanziert werden. In dem Fall erlöschen die Sonderrechte im Arbeitnehmerrecht, die der bekenntnisgebundenen Bildung und Wohlfahrt sonst zustehen. In diesem Fall dürfen die Mitarbeiter dieser Einrichtungen bspw. nicht aus bekenntnisgebundenen Gründen gekündigt werden, soweit sie keine seelsorgerische Funktion einnehmen. Behandlungsformen, die bekenntnisorientierte Einrichtungen verweigern (bspw. Schwangerschaftsabbrüche), müssen durch kommunale oder staatliche Angebote ermöglicht 388 werden, sofern es keine entsprechenden privaten Angebote gibt.

In einer Monopolsituation müssen auch bekenntnisorientierte Schulen alle Religions- und Weltanschauungsunterrichte sowie den staatlichen Ethikunterricht anbieten, sofern für diese Unterrichtsformen eine ausreichende Nachfrage besteht. Hierbei gelten die gleichen Mindestanforderungen wie für die staatlichen Schulen. Die Träger bekenntnisgebundener Bildung und Wohlfahrt werden daher ein starkes Interesse daran haben, dass ein vielfältiges Angebot besteht.

9. Weltweite Mindeststandards der Offenheit

Deutschland setzt sich in der Außenpolitik und in der Entwicklungszusammenarbeit stärker als bislang für die Bekenntnisfreiheit und die Freiheit der Ausübung von Religionen und Weltanschauungen ein.

Asyl für aus Bekenntnisgründen Verfolgte

Menschen, die auf Grund ihres Glaubens oder Nichtglaubens verfolgt werden, haben das Recht auf Asyl in Deutschland. Bei staatlichen Repressionen aufgrund Glaubens oder Nichtglaubens werden darüber hinaus Sanktionen verhängt und gegebenenfalls die Entwicklungszusammenarbeit eingeschränkt, sofern darunter die Bevölkerung nicht leidet. Unter diesen Schutz fallen keine Personen, die Taten begangen haben, die in Deutschland unter Strafe stehen.

Kooperation mit bekenntnismotivierter Entwicklungszusammenarbeit

Die bekenntnismotivierte Entwicklungszusammenarbeit stellt einen wichtigen bürgergesellschaftlichen Beitrag zur deutschen Entwicklungszusammenarbeit dar. Sofern der Staat mehr als die Hälfte der Kosten von Entwicklungsprojekten bekenntnisgebundener Träger bezahlt, darf dieses Projekt keine missionarischen Tätigkeiten ausüben oder der Missionierung Vorschub leisten. Mit gutem Vorbild zu überzeugen, steht jedem Gläubigen wie Nichtgläubigen frei.

Für eine Offene Religionspolitik in der Europäischen Union

In der Europäischen Union sollen die Grundsätze einer Offenen Religionspolitik verankert werden. Hierbei ist in besonderer Weise auf unterschiedliche Lösungen in den einzelnen Staaten und ihrer Untergliederungen Rücksicht zu nehmen. Eine staatliche Diskriminierung anerkannter Bekenntnisgemeinschaften muss in der europäischen Union ausbleiben. Die europäische Verfassung soll in ihrer Präambel eine Formulierung haben, die auf die religiös-weltanschaulichen Traditionen aller ihrer Bürger Rücksicht nimmt und sich positiv zu ihnen bekennt.