GEMA Vermutung abschaffen

Der Landeskongress der Jungen Liberalen Niedersachsen hat beschlossen: Den § 13c Abs. 1 und 2 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes zu ändern, sodass Verwertungsgesellschaften, wenn sie einen Auskunfts- oder Vergütungsanspruch geltend machen, nachweisen müssen, dass sie die Rechte der Berechtigten vertreten.

Alkoholkonsum bei Schulveranstaltungen ermöglichen

Die Jungen Liberalen Niedersachsen setzen sich dafür ein, den Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule und auf dem Schulgelände außerhalb der Unterrichtszeiten bei Beachtung der Jugendschutzbestimmungen grundsätzlich zu erlauben.

Öffentlich-Rechtliche Inhalte nicht nachträglich löschen

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern die Aufhebung des Depublikationszwanges von Beiträgen auf den Internetseiten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Der nach dem Rundfunkänderungsstaatvertrag nötig gewordene 3-Stufen Test an dessen Ende die Bewertung steht, ob ein gebührenfinanzierter Inhalt nach 7 Tagen, einem halben oder einem ganzen Jahr gelöscht werden muss, wird als unsinnig betrachtet und muss daher abgeschafft werden. Beiträge die bereits mit Geldern der öffentlichen Finanzierung erstellt wurden sollten generell so lange wie möglich im Internet abrufbar sein.

GEMA-Gebühren – Rahmenverträge statt Einzelforderungen!

Die Jungen Liberalen Niedersachsen sprechen sich ausdrücklich für vielfältige, häufige und regelmäßige Angebote des gemeinsamen Singens und Musizierens in Kinderbetreuungsstätten aus. Durch die Forderung der GEMA, dass Einrichtungen, in denen Kinder betreut werden, für das Kopieren von Liedtexten und Noten sowie das öffentliche Vortragen der Musikstücke Gebühren entrichten sollen, wird dieser pädagogisch wertvolle Bestandteil frühkindlicher Bildung stark eingeschränkt. Zusätzlich lässt der hohe bürokratische Aufwand, der durch das Dokumentieren der Anzahl der Kopien sowie der Zuhörer etc. entsteht, eine spontane Einbindung von Musik kaum noch zu. Aus diesem Grund fordern wir die FDP-Landtagsfraktion dazu auf, sich bei der Landesregierung dafür einzusetzen, dass das Land Niedersachsen mit den Verlagen Rahmenverträge abschließt, mit denen alle Urheberrechte abgedeckt sind.

Legalisierung der Pornographie

Das Sexualverständnis unsres Staates ist in vielerlei Hinsicht überholt. Die Jungen Liberalen verstehen in einer aufgeklärten Gesellschaft unter dem Begriff Sexualität oder Sex nichts Anrüchiges sondern etwas völlig Natürliches. Deshalb ist es unverständlich, aus welchen Gründen die explizite Darstellung sexueller Handlungen im Vergleich etwa zur Darstellung von Gewalttätigkeiten in deutschen Medien untersagt ist. Ein erigiertes Glied oder eine Vagina gehören nun einmal zum sexuellen Akt, an dem die Jungen Liberalen nichts Verletzendes oder Jugendgefährdendes feststellen können, was in den Medien nicht transportiert werden dürfte.

Die Jungen Liberalen fordern deshalb:

  • Die Änderung des §184 StGB, dahingehend, dass die Verbreitung von Pornographie nicht mehr unter Strafe steht.
  • Die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages von 1996, dahingehend, dass eine Ausstrahlung von Pornographie im Fernsehen ab 24:00 Uhr erlaubt ist.

Ausgenommen davon ist Pornographie, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat (siehe derzeitiger § 184 III StGB).

Einheitlicher Regulierungsrahmen für private elektronische Medien

Durch die Konvergenz (Verschmelzung) der verschiedenen Technologien ist eine genaue Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen elektronischen Medien kaum mehr möglich. Ein einheitlicher Regulierungsrahmen soll daher die geltenden Staatsverträge für Rundfunk- und Mediendienste ablösen.

Die Eckpunkte für eine offene Medienordnung bilden:

1. Zulassungen:

Die generelle Zulassungspflicht für Rundfunkangebote sollte zugunsten einer nach Übertragungswegen differenzierten Lösung abgeschafft werden.

Zulassungen sollte nur bei der Nutzung terrestrischer Kapazitäten erforderlich sein. Elektronische Medienangebote, die über Kabel, Satellit oder neue Übertragungswege (Internet) verbreitet werden, sollten zukünftig anmelde- und zulassungsfrei sein.

2. Übertragungskapazitäten:

Um ein vielfältiges Informationsangebot bei der Terrestrik und im Breitbandkabel zu gewährleisten, müssen die Länder bzw. der Bund einen angemessenen Zugang für diese Dienste sicherstellen.

Auch im ausgebauten, digitalisierten Breitbandkabel müssen ausreichende Kapazitäten durch den Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden, die vorrangig durch Rundfunk und Mediendienste zu belegen sind.

Frei werdende oder neu zu besetzende Frequenzen sollen überwiegend in Versteigerungen an potentielle Anbieter vergeben werden.
Die Etablierung moderner sowie effizienter digitaler Standards soll in Kooperation von Wirtschaft und Staat gefördert werden.

3. Konzentrationskontrolle:

Zur Sicherung der Meinungsvielfalt bei elektronischen Medienangeboten ist die Anwendung des bestehenden allgemeinen Kartellrechts ausreichend. Auf eine rundfunkspezifische Konzentrationskontrolle der Ländereinrichtungen ist daher zu verzichten.
Die diesbezügliche Aufsicht und die Fusionskontrolle sollte den Kartellämtern übereignet werden.

4. Trennung von Netzbetrieb und Contentprovider:

Wenn Netzbetreiber eigene Inhalte anbieten, muss dieses in eigenständigen rechtlichen Einheiten erfolgen, um die bestmöglichen Voraussetzungen für Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu schaffen.

5. Werbung:

Da es für striktere Regelungen im Rundfunk im Vergleich zu Mediendiensten keinen sachlichen Grund gibt, müssen die zeitlichen Höchstgrenzen und die Vorgaben zur Einfügung von Werbung abgeschafft werden.
Werbung für frei verkäufliche Produkte und Dienstleistungen darf nicht durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt werden, sofern keine Gefährdung der minderjährigen Konsumenten zu erwarten ist.

6. Quotenvorgaben:

Jede Form von Quotenvorgaben sollte abgeschafft werden. Die Entwicklung der Programme zeigt zudem, dass Quotenregelungen unnötig sind, da Europäische Produktionen auch ohne Vorgaben im gewünschten Ausmaß im Programm vertreten sind.

7. Listenregelungen:

Die Listenregelung zugunsten der Verbreitung von Großereignissen im frei empfangbaren Fernsehen sollte abgeschafft werden, da Sie in bedenklicher Weise in die Eigentumspositionen von Rechteinhabern eingreift und zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Dienste-Anbietern führen kann.

8. Jugendschutz:

Die Regulierungsordnung für private elektronische Medien muss den Stellenwert der Selbstkontrolle insbesondere beim Jugendschutz fördern. Die externe Aufsicht sollte grundsätzlich auf die nachträgliche Sanktionierung von Verstößen beschränkt werden. Ziel des Jugendmedienschutzes muss die Gewährleistung eines umfassenden Schutzniveaus bei allen Angeboten sein. Dabei muss beachtet werden, dass vergleichbare Angebote mit einem ähnlichen Gefährdungspotenzial für Kinder und Jugendliche nicht unterschiedlichen Anforderungen ausgesetzt sind. Die Missbrauchsaufsicht in Jugendschutzfragen sollte zumindest auf Länderebene vereinheitlicht werden. Die bestehenden Aufsichtseinrichtungen der Landesmedienanstalten und der Obersten Landesjugendbehörden sollten in einer gemeinsamen Organisation zur Missbrauchsaufsicht zusammengeführt werden.

9. Datenschutz:

Für den Datenschutz in den Medien sollte ein einheitliches, insgesamt vereinfachtes Regelungswerk geschaffen werden, das die Interessen sowohl der Anbieter wie auch der Nutzer angemessen berücksichtigt und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen stärkt.

Der Mediendatenschutz soll als bereichspezifische Ergänzung in den allgemeinen Regelungsrahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) aufgenommen werden.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss ausserdem durch Verschlüsselungstechnologien gestärkt werden, damit der Schutz der Privatsphäre des Medienkonsumenten gewährleistet wird.

Rechtsstaatlichkeit bei Internetlöschungen

Die neue Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, die umstrittene Sperrung von Seiten mit kinderpornographischem Inhalt für ein Jahr auszusetzen. Die Polizei soll stattdessen versuchen, die Seiten zu löschen.
Die Jungen Liberalen Niedersachsen begrüßen diesen Schritt, sind aber der Meinung, dass er noch nicht weitreichend genug ist. Eine rechtsstaatliche Legitimation der Internetlöschungen ist nach wie vor nicht gegeben. Daher fordern die Jungen Liberalen Niedersachsen, dass das Zugangserschwerungsgesetz endgültig zurückgenommen wird. Stattdessen soll das BKA über die ausländischen Provider eine Löschung der Inhalte erreichen.

Liberale Medienpolitik in der modernen Kommunikationsgesellschaft

Demokratie braucht Öffentlichkeit – Demokratie braucht Medien

Demokratie setzt Öffentlichkeit als einen Raum voraus, in dem die verschiedenen Interessenskonflikte der Gesellschaft fair und offen ausgetragen werden können. Die Existenz und der Zugang zur Öffentlichkeit sind notwendig, damit Bürger sich in einer immer komplexer werdenden Welt über Probleme und Konflikte im persönlichen Umfeld und der politischen Sphäre informieren können. Erst die Öffentlichkeit gibt den Bürgern die Möglichkeit zur effektiven Einflussnahme auf die Politik und der Politik die Möglichkeit, ihr Handeln gegenüber den Bürgern zu rechtfertigen und zu legitimieren. Ferner dienen die Medien der freien Selbstverwirklichung, der Unterhaltung, der Schaffung und Weiterentwicklung von Kultur sowie einem Ausgleich zur Arbeitswelt. Eine zentrale Rolle bei allen genannten Punkten nehmen dabei heutzutage die Massenmedien ein.
Die früher stark voneinander differenzierten Massenmedien verknüpfen und ergänzen sich in immer stärkerem Maße. Zum Teil ergeben sich eine regelrechte Verschmelzung (Konvergenzen) verschiedener Medientypen. Eine Medienpolitik, die in erster Linie nach Übertragungsart differenziert ist daher nicht länger zeitgemäß. Gleiche Inhalte müssen gleich behandelt werden, ganz egal, von welchem Medium sie übertragen werden. Die geltenden gesetzlichen Regelungen sollen durch einen einheitlichen Regulierungsrahmen ersetzt wer den.

Für alle Medien geltende Grundsätze

== Freiheit der Medien ==

Eine intakte Öffentlichkeit, die den Bürgern all ihre Vorzüge und Möglichkeiten gewährt, ist nur bei entsprechenden Freiheiten der Medien gewährleistet. Der weltweit – und leider auch in Deutschland – zu beobachtenden Tendenz, die Freiheit der Medien einzuschränken, muss entschieden entgegen getreten werden.

* Die im Grundgesetz verankerten Freiheiten von Presse, Kunst, Meinung und Religion müssen in einem weitestgehenden Maße garantiert werden. Einschränkungen sind nur dort zu akzeptieren, wo dies zwingend erforderlich ist.
* Zusätzlich sind das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten, das Auskunftsrecht der Medien gegenüber Behörden und die Informationsfreiheitsgesetze zu achten und zu stärken.
* Journalisten und ihre Quellen müssen vor staatlicher Überwachung geschützt werden. Der Journalismus darf nicht zum Instrument des Staates zur Nachrichtengewinnung in nachrichtendienstlichen Angelegenheiten werden.
* Einschränkungen der Pressefreiheit aufgrund des Drucks von Staaten, Religionen oder anderen Organisationen sind abzulehnen.
* Die ethischen Prinzipien und Grenzen der Medien sollen in erster Linie von den Medien selbst festgelegt werden, wie dies schon heute durch den Presserat mit seinem Pressekodex und seiner Beschwerdeordnung im Bereich von Presse und Internet geschieht.
* Eine Umstrukturierung und Erweiterung des Presserats zu einem Medienrat, der alle Medien umfasst und repräsentiert, ist anzustreben. Der Medienrat bildet Untersektionen zu den verschiedenen Formen von Medien aus (Printmedien, Rundfunk, Internet), die von Vertretern der Medien besetzt sind. Die primäre Aufgabe der Untersektion Internet ist die Entwicklung einer Netzethik, die von möglichst vielen Anbietern im Internet geteilt wird.
* Die Finanzierung des Medienrats soll analog zu der des Presserats derzeit zu weniger als der Hälfte durch den Staat erfolgen.
* Die Arbeit des Medienrates und die Erarbeitung eines einheitlichen Medienkodex’ erfolgt für die allgemeine Öffentlichkeit transparenter als die Arbeit des Presserats, sofern die Wahrung der Persönlichkeitsrechte eine öffentliche Behandlung nicht verbietet.
* Quotenvorgaben zur Förderung einzelner Programminhalte und eine Kinozwangsabgabe zur Förderung des deutschen Films werden abgelehnt.

== Grundversorgungsauftrag ==

Die Pionierarbeit im Unterhaltungsbereich wurde von öffentlich-rechtlichen Sendern geleistet. Heutzutage kann hochwertige Unterhaltung jedoch auch von privaten Sendern geleistet werden, so dass die Notwendigkeit von Unterhaltung im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht mehr gegeben ist. Der Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Medien ist entsprechend anzupassen.

* Die öffentlich-rechtlichen Medien beschränken sich auf einen Informations- und Bildungsauftrag und verzichten auf Unterhaltung. Infotainment mit Schwerpunkt Information ist zulässig.
* So genannte „Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung“ dürfen künftig nicht mehr vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk übertragen werden. Bei Großereignissen, an deren Übertragung auch kommerzielle Anbieter Interessen haben, ist eine Ausstrahlung durch öffentlich-rechtliche Sender insbesondere dann zu unterlassen, wenn diese mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Es ist davon auszugehen, dass dies in jedem Fall bei allen im Rundfunkstaatsvertrag genannten Großereignissen der Fall ist.
* Das Internetangebot öffentlich-rechtlicher Medien darf lediglich programmbegleitenden Inhalt aufweisen.
* Die Deutsche Welle bleibt in ihren Strukturen und Angeboten in Rundfunk, Fernsehen und Internet erhalten und wird weiterhin aus Steuern finanziert.

== Staatliche Aufsicht ==

Oberstes Ziel der staatlichen Aufsicht im Medienbereich ist die Sicherung der Meinungsvielfalt bei Medienangeboten. Der Staat darf nur dort eingreifen, wo sein Handeln zwingend erforderlich ist und die Selbstregulierung der Medien versagt.

* Die Landesmedienanstalten sind die zentralen Institutionen für die Konzentrationskontrolle im Medienbereich.
* In steigendem Maße ist die Marktkontrolle durch einzelne Unternehmen sowohl in einzelnen Medienbereichen als auch die Anhäufung in verschiedenen Bereichen und international kritisch zu überprüfen.
* Die Landesmedienanstalten überwachen neben den privaten Anbietern künftig auch die öffentlich-rechtlichen. Durch die gemeinsame Regulierung in einer Institution werden wettbewerbsverzerrende Angebote der öffentlichen-rechtlichen Anbieter schneller und unbürokratischer beseitigt als durch einen Prozess auf Ebene der Europäischen Union.
* Die öffentliche Filmförderung wird abgeschafft.
* Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche, den jüdischen Gemeinden und den Bundesländern muss künftig keine Sendezeit seitens der privaten Anbieter eingeräumt werden.
* Rundfunkangebote sind generell zulassungspflichtig. Durch das Internet übertragene Medien unterlagen keiner Zulassungspflicht, auch wenn es sich bei ihnen um Internetfernsehen oder –radio handelt.
* Für neue Medienangebote, die Funk, Kabel oder Satellit nutzen, besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht gegenüber dem Staat, der die Lizenz nach einer schnellen Überprüfung auf Grundgesetzkonformität gegen eine Gebühr vergibt, sofern freie Frequenzen zur Verfügung stehen.
* Die externe Aufsicht wird möglichst auf die nachträgliche Sanktionierung von Verstößen beschränkt.
* Bei Verstößen gegen die Regulierungsordnung können die zuständigen Landesmedienanstalten einem Sender die Lizenz entziehen. Der Entzug einer Lizenz wird von dem zuständigen Gericht in gebotener Schnelligkeit bestätigt oder revidiert. Zusätzlich sind Geldstrafen, Haftstrafen für die Verantwortlichen und ein Verbot des Senders nach richterlichem Beschluss möglich.
* Bei Ahndung von Verstößen gegen die Regulierungsordnung besitzt der Medienrat ein Anhörungsrecht.

== Jugendschutz ==

Die Regulierungsordnung für private elektronische Medien muss den Stellenwert der Selbstkontrolle insbesondere beim Jugendschutz fördern.

* Ziel des Jugendmedienschutzes muss die Gewährleistung eines umfassenden Schutzniveaus bei allen Angeboten sein. Dabei muss beachtet werden, dass vergleichbare Angebote mit einem ähnlichen Gefährdungspotenzial für Kinder und Jugendliche nicht unterschiedlichen Anforderungen ausgesetzt sind.
* Die Missbrauchsaufsicht in Jugendschutzfragen wird zumindest auf Länderebene vereinheitlicht. Die bestehenden Aufsichtseinrichtungen der Landesmedienanstalten und der Obersten Landesjugendbehörden werden in einer gemeinsamen Organisation im Rahmen der Landesmedienanstalten zur Missbrauchsaufsicht zusammengeführt.
* Das Mindestalter für den Zugang zu Pornographie wird auf 16 Jahre herabgesetzt.

== Finanzierung von Medien ==

Die Finanzierung von öffentlich-rechtlichen und privaten Medien wird so gestaltet, dass beide nicht zu einer Konkurrenz füreinander auf dem Finanzierungsmarkt werden. Staatlich erhobene Gebühren bleiben den Öffentlich-Rechtlichen vorbehalten, während Werbefinanzierung exklusiv nur den Privaten zusteht.

* Öffentlich-rechtliche Medien werden allein aus Medienbeiträgen finanziert. Einnahmen aus Werbung, Sponsoring und Product Placement stehen nicht zur Verfügung.
* Die Höhe des Medienbeitrags wird von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) empfohlen und von den Bundesländern beschlossen oder zur Überarbeitung zurückgewiesen.
* Um die Ergebnisse der KEF nachvollziehbar zu machen, müssen die Haushalte der öffentlich-rechtlichen Medien und die Arbeit der KEF transparent für die Öffentlichkeit dargestellt werden.
* Jeder volljährige steuerpflichtige Einwohner der Bundesrepublik leistet einen fixen Pro-Kopf-Beitrag zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien unabhängig von möglichen Zugangsgeräten. Der Medienbeitrag wird von den Finanzämtern mit der Einkommenssteuer einbehalten und entsprechend weitergeleitet.
* Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) wird abgeschafft.
* Onlineshops öffentlich-rechtlicher Medien dürfen nur Artikel für selbst produzierte Sendungen bereithalten, nicht aber für Lizenzsendungen, da hier eine Konkurrenzsituation zu privaten Anbietern wahrscheinlich ist.
* Die Abgabe von Kopien selbst produzierter Sendungen erfolgt möglichst kostendeckend ohne Gewinnabsicht, um dem Bürger eine möglichst große Serviceleistung für geleistete Abgaben zu garantieren.
* Private Anbieter bekommen freie Hand bei der Wahl der Finanzierung. Deshalb werden zeitliche Höchstgrenzen und die Vorgaben zur Einfügung von Werbung abgeschafft. Werbung für frei verkäufliche Produkte und Dienstleistungen wird nicht durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt, sofern keine Gefährdung minderjähriger Konsumenten zu erwarten ist.
* Werbung politischer, religiöser und weltanschaulicher Art wird zugelassen, sofern diese genau wie die übrige Werbung als solche gekennzeichnet wird. Die Restriktionen im Bereich des Sponsorings von Sendungen sind darauf zu beschränken, dass der Sponsor einer Sendung für den Konsumenten deutlich wird.
* Die Verschlüsselung von Programminhalten steht den privaten Anbietern frei.
* Die finanzielle Beteiligung von Parteien oder deren Unternehmen an Medienunternehmen wird verboten. Publikationen von Parteien müssen als solche erkennbar sein.
* Öffentlich-rechtliche Medien werben nicht außerhalb ihres eigenen Programms.
* Bürgerfunk und Offenen Kanäle, die in Konkurrenz zu privaten Anbieter stehen, dürfen nicht vom Staat gefördert werden. Insbesondere dürfen sich diese nicht durch Werbung finanzieren.

Spezielle Regelungen zu einzelnen Medien

== Fernsehen ==

Das Fernsehen begann in Deutschland als öffentlich-rechtliches Fernsehen. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von privaten Anbietern, die etliche Leistungen der öffentlich-rechtlichen günstiger und flexibler erbringen können. Der Auftrag der Öffentlich-Rechtlichen wird auf einen Kernauftrag reduziert, um den Möglichkeiten des Marktes im Fernsehbereich zu entfalten.

* Das ZDF wird der bundesweite öffentlich-rechtliche Sender. In seinem Programm sind umfangreiche Regionalfenster anzubieten.
* Der Sender Phoenix beschränkt sich in erster Linie auf die Übertragung von Plenarsitzungen des Bundestags, des Bundesrates, Regierungserklärungen und anderen Ereignissen erheblicher politischer Bedeutung.
* Davon strukturell unabhängig gibt es vier regionale Fernsehsender, zwischen denen Kooperationen möglich und erwünscht sind. Weitere öffentlich-rechtliche Fernsehsender sind nicht vorgesehen.
* Alle übrigen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender werden privatisiert.
* Der freie Empfang dieser Sender muss möglich sein. Es darf keine Grundverschlüsselung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens geben.
* Die Fernsehräte dieser Sender werden von den Landesparlamenten besetzt, die den Auftrag haben, durch die von ihnen entsandten Mitglieder insgesamt die gesellschaftlichen Interessen abzubilden. Feste Mitgliederkontingente für Gewerkschaften, Kirchen, Tierschutzverbände usw. werden abgeschafft. Maximal ein Drittel seiner Mitglieder darf aus Abgeordneten bestehen. Politische Ämter der Exekutive ab Landesminister aufwärts sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen.
* Die Fernsehräte stellen die Richtlinien für das Programm auf, wählen die Intendanten, beraten in Programmfragen und sind Ansprechpartner für die Öffentlichkeit.
* Die Kontrolle der gesendeten Inhalte liegt bei der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) für Das Erste und Phoenix sowie bei den Landesmedienanstalten für die regionalen Sender.
* Die Reduzierung der Anzahl der öffentlich-rechtlichen Sender zieht auch eine Reduzierung der monatlichen finanziellen Belastung der Zuschauer nach sich. Diese Reduzierung schafft beim Bürger den notwendigen Freiraum, um aus den bereits vorhandenen und aus den durch Privatisierung möglicherweise noch entstehenden Pay-TV-Kanälen weitere Sender auszuwählen.
* Im Kabelnetz und in der Satellitenübertragung wird entsprechend Plätze für das öffentlich-rechtliche Fernsehen und für das öffentlich-rechtliche Radio reserviert.
* Über die Zulassung eines privaten Fernsehsenders im gesamten Bundesgebiet entscheidet die KDLM
* Die bundesweite Übertragung eines Programms geschieht freiwillig.

== Radio ==

Die Konkurrenz zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Radiosendern ist zu groß, da die öffentlich-rechtlichen Sender zu ähnliche Programme anbieten, die durch Gebühren subventioniert werden. Der Markt ist durch die Zurückhaltung der öffentlich-rechtlichen Sender zu liberalisieren.

* Die öffentlich-rechtlichen Radiosender werden auf ein Mindestmaß zur Erfüllung des Informations- und Bildungsauftrags beschränkt.
* Bis auf die Deutsche Welle, einen bundesweiten Info-Sender und vier regionale Sender werden alle öffentlich-rechtlichen Radiosender privatisiert.
* Die Rundfunkräte dieser Sender werden von den Landesparlamenten besetzt, die den Auftrag haben, durch die von ihnen entsandten Mitglieder insgesamt die gesellschaftlichen Interessen abzubilden. Feste Mitgliederkontingente für Gewerkschaften, Kirchen, Tierschutzverbände usw. werden abgeschafft. Maximal ein Drittel ihrer Mitglieder dürfen aus Abgeordneten bestehen. Politische Ämter der Exekutive ab Landesminister aufwärts sind von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen.
* Radiowerbung ist auch in regionalem Umfang im privaten Rundfunk möglich.

== Printmedien ==

Der Markt der Printmedien ist in seiner Bedeutung für die Regulierung dahingehend deutlich gesunken, dass er nicht mehr wie noch vor einigen Jahrzehnten fast den kompletten Bereich der Medien abdeckt. Durch neuere Medien wird die Konzentrationsverhinderung im Bereich der Printmedien zunehmend weniger wichtig.

* Die Buchpreisbindung wird abgeschafft.
* Auf dem Zeitungsmarkt werden Fusionen und Konzentrationen in höherem Maße zugelassen, da sich die Ausweichoptionen hin zu anderen Medien deutlich erhöht haben.

== Internet ==

Das Medium Internet erreicht einen Freiheits- und Interaktionsgrad zwischen Anbietern und Konsumenten, der so immens ist, dass eine umfassende staatliche Regulierung im Internet zum Scheitern verurteilt ist. Daher setzen wir insbesondere im Bereich des Internets auf freiwillige Selbstkontrolle.

* Für Inhalte im Internet haftet die Person, die sie eingespeist hat, im Rahmen der Gesetze ihres Heimatlandes.
* Die technische Übermittlung von kriminellen Inhalten durch Netzbetreiber ist nicht strafbar, auch nicht wenn diese zwischengespeichert werden.
* Provider sind nicht dafür haftbar, wenn fremde Inhalte auf eigenen Servern kriminellen Inhalts sind.
* Wenn Netzbetreiber eigene Inhalte anbieten, muss dieses in eigenständigen rechtlichen Einheiten erfolgen, um die bestmöglichen Voraussetzungen für Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu schaffen.
* Eine Stelle wird eingerichtet, bei der die Verletzung von Gesetzen, insbesondere von Urheber- und Persönlichkeitsrechten, gemeldet werden kann. Stammen die betroffenen Internetseiten aus dem Ausland, werden die Verstöße bei der zuständigen staatlichen Stelle angezeigt.
* Der Passus des Gesetzes zur deutschen Nationalbibliothek, der die Archivierung fast der gesamten deutschen Internetseiten vorsieht, wird zurückgenommen.
* Die Übertragungswege (bspw. ADSL, VDSL) für Online-Inhalte müssen grundsätzlich in einem Wettbewerb organisiert sein. Monopole und Wettbewerbsverzerrungen werden auf EU-Ebene verfolgt und geahndet.