Zum Ausbau der psychosozialen Prozessbegleitung

Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nicht rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte während, vor und nach der Hauptverhandlung. Ziel ist es, die individuelle Belastung der Verletzten zu reduzieren und ihre Sekundärviktimisierung zu vermeiden. Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst weder die rechtliche Beratung noch die Aufklärung des Sachverhalts und darf nicht zu einer Beeinflussung des Zeugen bzw. der Zeugin oder einer Beeinträchtigung der Zeugenaussage führen (§ 2 PsychPbG).
Mit der Kombination aus psychologischem Beistand und Nichtbeeinflussung des rechtlichen Geschehens kann sich die psychosoziale Prozessbegleitung gerade in Verfahren zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung als nützlich erweisen. Aktuell bestehen hierbei Defizite. Daher ist die psychosoziale Prozessbegleitung um folgende Punkte zu ergänzen:

– Die psychosoziale Prozessbegleitung ist für alle Betroffenen von Sexualstraftaten beizuordnen, die sie beantragen. Daher ist § 406g Abs. 3 S. 1 StPO insoweit abzuändern, als dass alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§174-184i StGB) umfasst sind.

– Sie soll darüber hinaus in einem Modellprojekt um eine Begleitung durch Therapiehunde ergänzt werden. Der Einsatz des Therapiehundes ist eine freiwillige Option, die dem Opfer angeboten und in einschlägigen Fällen auch empfohlen werden soll. Der Therapiehund soll insbesondere auch dann anwesend sein dürfen, wenn das Opfer in der Hauptverhandlung in den Zeugenstand gerufen wird.

– Zeigt die Begleitung durch einen Therapiehund Erfolge, soll eine Ausweitung des Projekts auf andere Betreuungsphasen von Opfern sexuellen Missbrauchs angestrebt werden.

Cytotec – irgendwo zwischen Besorgnis und Hysterie

Wir fordern einen verantwortungsvollen Umgang beim Einsatz des Magenschutzmittels Cytotec zur Einleitung von Geburten. Dazu gehört:

-die vollumfängliche Umsetzung der bereits bestehenden Aufklärungspflicht vor der Einnahme des Medikaments; namentlich die Information, dass das Medikament nicht zur Einleitung von Geburten zugelassen ist, ein Wehensturm häufiger als bei für diesen Zweck zugelassenen Medikamenten vorkommen kann und welche Alternativen bestehen.

– die schnelle Zulassung des Präparats „Angusta“, welches denselben Wirkstoff (Misoprostol) enthält, aber niedriger dosiert ist.

– die Durchführung aussagekräftiger Studien im Bereich der Geburtshilfe. Orientierung kann die jüngste Studie der Universität Lübeck zum Einsatz von Cytotec bei Geburten bieten. Mangels Untersuchungen kann nicht hinreichend eingeschätzt werden, ob das Nutzen-Risiko-Verhältnis positiv ist. Wie viele Gehirnschäden bei Kindern, Gebärmutterrisse oder auch Todesfälle auf Cytotec oder aber auf andere Umstände zurückgeführt werden können, ist unbekannt.

– eine schnelle Aktualisierung der seit Jahren abgelaufenen Leitlinien zur Anwendung von Prostaglandinen in Geburtshilfe und Gynäkologie.

– entweder ein Austausch zwischen dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte und der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft oder eine Meldepflicht beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte, wenn Cytotec eingesetzt worden ist und schwerwiegende, zu einer Notoperation führenden Folgen eingetreten sind. Dies ist erforderlich, um die Fälle auf Grundlage der Daten anschließend auf ihre Ursachen hin untersuchen zu können – ob die schweren Folgen also durch das Präparat oder aber eine Kombination aus mehreren Umständen verursacht worden sind.

– bei der Verabreichung zunächst die Dosierungsempfehlung der Weltgesundheitsorganisation zu beachten oder das niedriger dosierte Präparat „Angusta“ vorzuziehen.

– Im Anschluss an die Nutzung von Cytotec eine adäquate Überwachung und Betreuung von Mutter und Kind zu gewährleisten

Konsequentes, rechtsstaatliches Vorgehen gegen Rechtsextremismus und Reformation nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffungsmaßnahmen.

Der Kampf gegen den Rechtsextremismus darf nicht nur durch die Zivilgesellschaft und das bürgerliche Engagement ausgetragen werden. Der Staat muss sich an der strukturellen Zerschlagung gewaltbereiter, rechtsextremer Organisationen und Parteien aktiv und mit aller gebotenen Härte beteiligen.

Aus diesem Grund fordern wir die Einstufung von Combat 18 als terroristische Vereinigung. Das bereits verbotene, jedoch mit Combat 18 verzahnte und weiterhin im Untergrund operierende Netzwerk „Blood and Honor“ und dessen Mitglieder müssen nachfolgend wegen Finanzierung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung belangt werden.

Des Weiteren fordern wir eine nachrichtendienstliche Überprüfung der Geldflüsse, die sich durch immer professionellere und größere Musikveranstaltungen im subkulturellen Geschäftszweig der rechtsextremen Szene etabliert haben, um auch hier im Zweifelsfall juristische Schritte nach § 89c StGB einleiten zu können.

Darüber hinaus fordern wir die juristische Aufarbeitung und gegebenenfalls die Einleitung eines 17 Verbotsverfahrens gegen die rechtsextremistischen Splitterparteien „Die Rechte“ sowie „Der III. Weg“, sofrn dies juristisch nicht haltbar sein sollte, den Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG.

Nach eingehender Evaluation der Erkenntnisse aus den NSU Untersuchungsausschüssen und der jüngeren Vergangenheit, gelangen wir zu der Schlussfolgerung, dass das System von Vertrauenspersonen und so genannten V-Mann Führern nicht mehr uneingeschränkt vertrauenswürdig und einsatzfähig ist.

Aus diesem Grund fordern wir eine Reformation des V-Mann Systems unter Begleitung mehrerer gesetzlicher Änderungen und Anpassungen.

1. In Strukturen und Regionen mit hoher V-Mann Dichte sind im Einzelnen verdeckte Ermittler zu platzieren, um eine geeignete Gegenkontrolle der V-Personen vornehmen zu können.

2. Die Innenministerien der Länder haben eine Prüfgruppe einzuführen, die nicht in den Landesämtern für Verfassungsschutz, aber innerhalb des Innenministeriums liegt, welche in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der Fortschritte und der Vertrauenswürdigkeit nach Aktenlage der Landesämter für Verfassungsschutz vornimmt.

3. Es sind juristische Vorschriften zu schaffen, nach denen es illegal ist Gelder, die von dem Landesamt für Verfassungsschutz für V-Mann Tätigkeiten erworben wurde, zurück in die Szene zu investieren.

Darüber hinaus sind folgende gesetzlichen Anpassungen und Maßnahmen vorzunehmen, um eine bessere Lagebilderkennung in extremistischen Gruppen vornehmen zu können.

1. Der § 2 des Rechtsextremismus Datei Gesetzes (RedG) ist so abzuändern, dass nicht erst bei Aufruf oder Durchführung von Gewalt eine Speicherung in der betroffenen Datei erfolgt, sondern bereits dann, wenn polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person einen regelmäßigen Kontakt hält und/oder Aktivitäten rechtsextremer Gruppierungen oder losen Personenverbindungen beiwohnt.

Der § 7 des RedG ist so zu ändern, dass von den Landesämtern und dem Bundesamt für Verfassungsschutz jederzeit zur sogenannten Lagebilderkennung Einblick in die Datei genommen werden kann.

Darüber hinaus sind Möglichkeiten und Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein automatisiertes Verfahren ermöglichen, indem die Verfassungsschutzämter immer dann informiert werden, wenn polizeiliche Erkenntnisse ergeben, dass eine Person, die in der ReD gespeichert ist, einer Straftat mit szenetypischen Motivations- und Handlungsmuster beschuldigt wird.

2. Die gesetzliche Lage im Bereich des Datenschutzes ist so zu erweitern und anzupassen, dass die oben genannten Punkte juristisch einwandfrei umsetzbar sind.

Darüber hinaus, halten die Jungen Liberalen Niedersachsen eine nachrichtendienstliche Beobachtung der teil-rechtsextremen Partei Alternative für Deutschland und seiner Vorfeldorganisation wie bspw. der Jungen Alternative für geboten. Es ist die Möglichkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu prüfen, in dem die Verbindung der Alternative für Deutschland in organisierte, rechtsextreme Milieus aufzuarbeiten ist. Wie bspw. in das Umfeld der Identitären Bewegung und Einzelpersonen aus dem Spektrum der NPD und Neonazi Szene.

Wir fordern eine nachrichtendienstliche Überprüfung und gegebenenfalls Überwachung des Institutes für Staatspolitik, des Antaios Verlages, der Kampagnenplattform 1%, der Compact Magazin GmbH sowie der Personen Götz Kubitschek und Jürgen Elsässer.

Der Forderung der Bundes-FDP nach einer Generalrevision unserer Mittel im Kampf gegen rechtsextremen Terror unterstützen wir ausdrücklich.

Perspektivisch werben wir auch weiterhin für eine Zusammenlegung aller Landesämter für Verfassungsschutz mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.

Keine “Reichensteuer” für Pflegekinder

75% – das ist nicht einmal der Steuersatz für Gutverdiener, sondern das ist der Anteil, den viele Pflegekinder ab dem ersten Euro von ihrem Einkommen als Kostenbeitrag für die Leistung ihrer Pflegeeltern an den Staat abgeben müssen, ganz gleich ob Schülerjob oder Ausbildungsvergütung.

Diese Abgabe kann zum Teil oder ganz wegfallen, „wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen.“ [1] Dabei ist dem Bundesfamilienministerium nicht bekannt, wie viele Pflegekinder welchen Anteil ihres Einkommens abführen müssen. Die Entscheidung über die Heranziehung obliegt nämlich dem zuständigen Jugendamt. Eine zentrale Erfassung erfolgt nicht.

(1)   Wir Junge Liberale Niedersachsen halten die Heranziehung von Pflegekindern und anderen Minderjährigen, bei denen das Jugendamt Leistungen übernimmt für leistungsfeindlich und ungerecht. Deshalb fordern wir die ersatzlose Abschaffung. Junge Menschen sollen unabhängig ihrer familiären Umstände in der Lage sein, Verantwortung für ihr eigenes Leben zu übernehmen. Eigene Leistung muss sich auch für sie lohnen.

(2)   Bis dieses Ziel erreicht ist, fordern wir das Bundesfamilienministerium dazu auf, die Art und Höhe der Heranziehung von Kindern und Jugendlichen nach § 90-94 SGB VIII zentral zu erfassen und in einem datenschutzkonformen Bericht je Kalenderjahr zu veröffentlichen. Dieser soll insbesondere Informationen dazu beinhalten, wie viele Pflegekinder mit dem vollen Satz von 75% belastet werden sowie die Summe der so erhobenen Kostenbeiträge. Auch die Anzahl der Pflegekinder, die mit einem verringerten Satz belegt oder komplett von der Heranziehung befreit sind, sowie die Summe der so erhobenen Kostenbeiträge sind darzustellen.

[1] §94 Abs. 6 SGB VII

NetzDG oder Klarnamenpflicht? Opferschutz geht auch anders!

Für uns Liberale ist es wichtig, das Internet als Raum der freien Meinungsäußerung und Informationsbeschaffung zu erhalten und gleichzeitig einen respektvollen, das Persönlichkeitsrecht wahrenden Umgang miteinander zu gewährleisten. Die Zunahme von Angriffen auf Politikerinnen und Politikern im Netz oder auch Internetmobbing in Schulen, nicht zuletzt der Fall von Frau Künast zeigen Handlungsbedarf auf. Klar ist: Die Freiheit Einzelner hört dort auf, wo die Freiheit Anderer beginnt.

1. Digitales Gewaltschutzgesetz:
Die Geltendmachung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche scheitert nicht selten an der unbekannten Identität des Accountinhabers oder der Accountinhaberin. Gleichzeitig ist das Blockieren des Accounts nicht immer ausreichend, wenn über den Account wiederholt gegen andere gehetzt wird. Für Politikerinnen und Politiker besteht außerdem das Problem durch ein Blockieren die Informations- und Meinungsfreiheit des Followers zu verletzen. Das Melden des Accounts legt die Entscheidung hingegen in die Hand der Online-Plattformen und ist nicht immer erfolgreich. Hierfür wollen wir eine rechtsstaatliche Alternative bieten. Entgegen einer Klarnamenpflicht oder einer Entscheidungsbefugnis der Online-Plattformen fordern wir für diese Konstellation ein „Digitales Gewaltschutzgesetz“. Angelehnt an das bereits existierende Gewaltschutzgesetz soll durch gerichtliche Eilentscheidungen in Fällen eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs der Account gesperrt werden können. Ob dieser besteht, wird summarisch geprüft. Das ist nur dann der Fall, wenn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Einschüchterung zur Meinungsäußerung der verletzten Personen der Meinungsäußerungsfreiheit der angreifenden Person überwiegt. Einfache Beleidigungen sind also nicht ausreichend. An die Sperrung des Accounts werden daher ebenso hohe Anforderungen gestellt, wie an den Unterlassungsanspruch selbst. Antragsgegnerin wäre mangels Kenntnis des Accountsinhabers oder der Accountinhaberin die Online-Plattform. Das digitale Gewaltschutzgesetz ist nur dann anwendbar, wenn die Online-Plattform Kommunikationszwecken dient. Ist der Urheber oder die Urheberin der Nachricht namentlich bekannt, ist vorrangig der Rechtsweg gegen ihn bzw. sie zu bestreiten. Das digitale Gewaltschutzgesetz versteht sich als Instrument effektiven, rechtsstaatlichen Handelns – von automatisierten Filtern muss daher abgesehen werden.

2. Aufklärungskampagne:
Eine Aufklärungskampagne soll präventiv auf einen respektvolleren Umgang im Netz hinwirken. Dabei sollen einerseits psychologische Aspekte der digitalen Kommunikation vereinfacht beleuchtet werden. Andererseits kann eine unverbindliche Netiquette Vorschläge aufzeigen, wie sich dieser Umgang gestalten kann.

3. Opferentschädigung:
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes ist vom „tätlichen Angriff mit gesundheitlichen Folgen“ auf den „psychischen Angriff mit gesundheitlichen Folgen“ zu erweitern. Denn auch psychische Angriffe können medizinisch diagnostizierbare Krankheiten verursachen, die eine Heilbehandlung erforderlich machen. Entscheidend ist nicht wie, sondern dass die im OEG aufgezählten Folgen verursacht werden.

4. Kriminalitätsstatistik
Die Kriminalitätsstatistik des Bundeskriminalamtes ist in der Kategorie der „Hasskriminalität“ um das Merkmal der „sexistischen Motivlage“ zu ergänzen. Bis jetzt tauchen darin rassistische, antisemitische, linke, rechte und religiöse Motive auf. Obwohl gerade Frauen im Netz sexualisiert angegriffen werden, bleibt der Umfang dieser Straftaten unbeziffert. Für effektives Handeln der Verhütungs- und Ermittlungsbehörden ist eine statistische Handlungsgrundlage aber unerlässlich. Darüber hinaus sollen sich Fortbildungen in Justiz und Polizei zu digitaler Gewalt anschließen.

5. Adhäsionsverfahren:
Das Adhäsionsverfahren nach § 403 StPO ist von Schadensersatzansprüchen auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zu erweitern. Bislang kann ein Strafgericht nach einer Verurteilung nur das zivilrechtliche Urteil zu Schadensersatzansprüchen übernehmen. In Fällen von psychischen Angriffen im Netz bestehen aber häufig nur Beseitigungs- und/oder Unterlassungsansprüche. Diese Erweiterung schützt die Opfer vor einem zweiten Gerichtsverfahren mit eigener Beweislast sowie einer weiteren emotionalen und finanziellen Belastung.

6. Personelle Stärkung:
Die Justiz- und Polizeibehörden sind personell so zu verstärken, dass Präventions-, Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeiten im Bereich digitaler Kriminalität nicht schon durch fehlende personelle Kapazitäten erschwert oder sogar verhindert werden.

Größere Gymnasien in Niedersachsen ermöglichen

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) in der zurzeit geltenden Fassung muss die Zügigkeit eines Gymnasiums im Sekundarbereich I zwischen mindestens zwei und höchstens sechs Zügen je Schuljahrgang liegen.

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, diese gymnasiale Schulorganisation in Niedersachsen zu flexibilisieren und zukünftig bis zu neunzügige Gymnasien zu ermöglichen. Die Regelung zur Mindestzügigkeit soll bestehen bleiben.

Auf die inneren Werte kommt es an! – EU-Vermarktungsnormen abschaffen

Aktuell gelten für die meisten Obst- und Gemüsesorten sog. Vermarktungsnormen, die eingehalten werden müssen, damit besagte Produkte im EU-Binnenmarkt verkauft werden dürfen. Diese Vermarktungsnormen regeln die Reife, Größe, Färbung und weitere Eigenschaften, die für die Verbraucher idR auf den ersten Blick erkennbar sind und deren Nichteinhaltung keinerlei negative gesundheitliche Auswirkungen zur Folge hätte. Allerdings führen sie dazu, dass zahlreiche Früchte oder Gemüse, die zu groß, zu klein oder einfach nicht der Norm entsprechend gewachsen sind, nicht verkauft werden dürfen. Diese Verschwendung von Lebensmitteln wollen wir beenden.

Deshalb wollen wir die Anhänge I bis V sowie den Titel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ersatzlos streichen und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 so abändern, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung von Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse entzogen wird.

Emissionshandel endlich etablieren – der Umwelt einen Preis geben!

In Zeiten der Bedrohung unseres Planeten durch den menschengemachten Klimawandel ist es wichtig, diesen zu bekämpfen und so die Erde für viele weitere Generationen lebenswert zu erhalten. Dabei ist der Klimaschutz nicht nur nationale, sondern auch europäische und internationale Aufgabe. Mit dem Klimaabkommen von Paris ist ein guter Anfang gemacht, jedoch fehlt oft der tatsächliche, finanzielle Anreiz zum Klimaschutz. Der Europäische Emissionshandel EU ETS (European Union Emissions Trading System) ist trotz der dritten Handelsperiode noch nicht ausreichend, um echte Anreize Emissionen einzusparen zu schaffen. Deswegen setzen sich die Jungen Liberalen für die Etablierung des internationalen Emissionshandels ein und fordern eine Reform des bestehenden EU ETS.

Für die dritte Handelsperiode (2013 bis 2020) befinden sich 15,6 Milliarden Zertifikate im Umlauf, wobei ein Zertifikat für eine Tonne emittiertes Treibhausgas steht. Diese 15,6 Milliarden werden abnehmend auf die Jahre verteilt. Im EU ETS wird durch ein Cap, einer Deckelung der ausgegeben Zertifikate, reguliert, wie viel Treibhausgase die EU ausstößt. Hierbei wird durch die jährliche Anpassung der Cap über den linearen Reduktionsfaktor (LRF) ein sinkendes Niveau erreicht. Dieser LRF ist allerdings zu gering.

Wir plädieren für einen Fortbestand des Caps, jedoch muss dieser durch eine neue Berechnung und Erfassung der Emissionen der EU neu definiert werden. Die Zertifikatmenge muss zu Beginn der Handelsperiode den Emissionsausstoß der Europäischen Union deckeln und nicht den Stand der jetzigen Zertifikatsmenge wiederspiegeln. Der dann in Kraft tretende LRF muss, um effektiv auf das Klima Auswirkungen zu zeigen, größer als 3% sein. Bisher liegt der LRF bei maximal 2,2%. Dadurch streben wir auch eine Veränderung der Martkstabilitätsreserve (MSR) an. Die MSR soll zukünftig nur noch die Menge an Zertifikaten enthalten, die in einem Jahr durch den LRF abgebaut werden. Eine Ansammlung großer Reserven wie bisher vorgesehen ist nicht zielführend. Jedoch ist der Erhalt der MSR wichtig, um Zeiten großer industrieller Auslastung oder hohen Zuwanderungsraten abzufedern.

Um langfristig gesehen den Anreiz zu schaffen, eine 100%-ige Deckung der Emissionen durch Zertifikate zu erreichen, müssen schrittweise die erfassten Emittenten, d.h. alle emissionsausstoßenden Fertigungs- und Transportzweige ergänzt werden. Heute liegt die Quote der Erfassung von Emissionen im EU ETS nur bei 45%. Dabei ist besonders der Einbezug des Schiffverkehrs zu beachten und mit hoher Priorität zu sehen, um eine größere Abdeckung zu erreichen. Durch eine 100%-ige Zertifikatsdeckung kann auch die Energie- und KFZ-Steuer ersetzt werden, da durch die Zertifikatspflicht der Emittent die Treibhausgasemissionen erfasst und bepreist werden. Hierzu müssen Emissionen anders bewertet werden. Als neue Berechnungsgrundlage muss der Energieträger (Kohle, Benzin, Kerosin, Öl etc.), der z.B. bei der Energiegewinnung Emissionen erzeugt wird, und nicht wie bisher die Verwendung des Rohstoffs ausschlaggebend sein. Für den Individualverkehr müssen die Zertifikate direkt von den Produzenten oder Herstellern der Brennstoffe erworben werden. Diese geben dann die Kosten an die Verbraucher weiter. Eine Ausnahme von der Emissions-Zertifikatspflicht soll es nur im Innovationssektor, also Forschungseinrichtungen, der Raumfahrt und für Start-Ups geben. Weiterhin soll es für in die EU umsiedelnde emittierende Unternehmen eine Schonfrist geben, die gemessen an der Gesamtemission des Unternehmens ausgerechnet wird und maximal 5 Jahre betragen darf.

Um einen Handel sinnvoll zu gestalten, muss auf Schenkungen jeglicher Art verzichtet werden, sodass Zertifikate ausschließlich von der EU versteigert werden und anschließend von den Unternehmen frei gehandelt werden. Der EU ETS soll sich dynamisch und an technischen Neuerungen angelehnt verändern. So besteht auch weiterhin die Möglichkeit durch Offsetting Zertifikate zu generieren, grundsätzlich jedoch ohne dabei die Cap zu verschieben. Offsetting ist die Möglichkeit durch aktive CO2 Bindung oder Entfernung (z.B. durch Asphalt, Waldprojekte, Klimaschutzprojekte, CO2 Bindungsanlagen) die Menge an CO2, manchmal erst langfristig, zu verringern. Zunächst bleibt die Cap unverändert und nicht ausgegebene Zertifikate werden durch Offsetting-Zertifikate ersetzt. Sind alle Zertifikate ausgegeben, so sollte es trotzdem möglich sein, dass Unternehmen Offsetting-Zertifikate erhalten, da diese eine zuverlässige Einnahmequelle sein sollten. Der Netto-Gesamtausstoß würde dadurch nicht steigen, da diese zusätzlichen Zertifikate nur mit einer Emissionsbindung einhergehen können. Langfristig soll bei Erreichen von weltweiter CO2-Neutralität ein Ausstoßen von CO2 nur noch durch den Erwerb von mittels Offsetting generierten Zertifikaten möglich sein.

Klimaschutz muss stets internationale Aufgabe sein. Nationale Alleingänge bzw. Enthaltungen gefährden den Gesamterfolg der bisher bestehenden Systeme. Deshalb setzen sich die Jungen Liberalen für die internationale Etablierung eines Emissionszertifikatssystems ein.

Wir wollen zunächst, für den Erfolg des Emissionshandelssystems zwingend notwendige, Obergrenzen an ausgegebenen Zertifikaten auf nationaler Ebene (bzw. im EWR auf europäischer Ebene) einführen, dabei aber als langfristiges Ziel vor Augen haben, die Obergrenzen an ausgegebenen Zertifikaten auf internationaler Ebene zu beschließen. Dabei ist uns wichtig, dass umfassender Handel im Rahmen eines offenen und freien Marktes möglich ist.

Da die Etablierung bzw. der Ausbau eines Emissionshandelssystems mit erheblichem finanziellen und organisatorischem Aufwand verbunden ist, soll für die Bewältigung dieser und weiteren, in direktem Zusammenhang mit der Einführung des Systems stehenden Aufgaben, eine internationale Koordinierungsstelle geschaffen werden. Diese Stelle muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend finanziell ausgestattet sein, der finanzielle Bedarf wird durch Mittel aus der Zertifikatsversteigerung gedeckt.

Die restlichen Mittel sollen dezentral auf die Mitgliedstaaten des internationalen ETS verteilt werden und von diesen in Umweltschutz, Erforschung klimafreundlicher Technologien und Anpassungsmaßnahmen zur Minderung der Klimaschäden (z.B. der Bau von Dämmen) investiert werden. Der Verteilungsschlüssel sollte dabei Entwicklungsländer und Länder mit hohen Emissionsmengen mit höheren Mitteln besehen. Über die korrekte Verwendung der Mittel muss international gewacht werden und bei Verstößen haben Strafzahlungen zu erfolgen.

Uns ist bewusst, dass der Klimaschutz meist für Unternehmen eher mit Kosten, ohne direkten bzw. konkreten ökonomischen Nutzen verbunden ist. Dementsprechend scheint auf den ersten Blick die Mitwirkung am internationalen Emissionshandel für viele Nationen unattraktiv. Um den Erfolg bzw. den Nutzen des Systems nicht zu gefährden, sehen wir uns gezwungen, Anreize für die Mitwirkung von Nationen zu liefern. Insbesondere manche Schwellen- und Entwicklungsländer emittieren stetig erhöhte Mengen an Treibhausgasen in die Atmosphäre. Wir erkennen an, dass dies im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung teilweise nicht bzw. nur schwierig vermeidbar ist und diese Staaten bislang relativ wenig Emissionen produziert haben. Dies wollen wir entsprechend berücksichtigen, dennoch ist eine Totalverweigerung der Mitwirkung dieser Staaten am System des Emissionshandels nicht akzeptabel. Deshalb setzen wir uns dafür ein, diesen sich verweigernden Staaten Mittel zur Entwicklungszusammenarbeit zu kürzen bzw. im Extremfall vollständig zu entziehen. Wir wollen uns dafür einsetzen, Mittel zur Entwicklungszusammenarbeit nicht nach dem Gießkannenprinzip, sondern in Form von projektorientierter Hilfe, ggf. in Form der Vergabe von Zertifikaten des Emissionshandelssystems, umzusetzen. Dabei darf allerdings die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder durch das Emissionshandelssystem nicht übermäßig beeinträchtigt werden, dies muss in diesem Rahmen stets berücksichtigt werden. Um Staaten, die nicht auf Entwicklungszusammenarbeit angewiesen sind, zur Zusammenarbeit im Rahmen des Emissionshandels zu bewegen, wollen wir uns dafür einsetzen, den Beitritt zu (Frei-)Handelsabkommen von der Mitwirkung am Emissionshandel abhängig zu machen. Dies soll als zusätzlicher Motivator dienen.

EU-Kapitalertragssteuer Richtlinie

Die Jungen Liberalen Niedersachen fordern die Vereinfachung der Anrechnung von Kapitalertragssteuern innerhalb der EU. Dafür soll ein Formular nach Vorbild des W-8 BENs in den USA geschaffen werden. Durch einmaliges ausfüllen und Abgabe bei der depotführenden Bank, reicht diese die Informationen an die jeweiligen Institute im Gemeinschaftsgebiet weiter. Als Folge soll der Kapitalertragssteuersatz für einen nicht im Inland steuerbaren EU-Bürger auf 15% abgesenkt werden. Jene sollen voll anrechenbar auf die inländische Kapitalertragssteuer sein.