Nachgelagerte Studiengebühren

Die Jungen Liberalen Niedersachsen befürworten Studiengebühren. Die zusätzlichen Einnahmen aus den Studiengebühren sind notwendig, um die Lehre an den deutschen Hochschulen zu verbessern. Eine reine Finanzierung dieser Qualitätssteigerung aus Steuergeldern führte dazu, dass Nichtstudierte durch ihre Steuergelder in noch höherem Maße als heute das Studium der Akademiker finanzieren. Studiengebühren in Höhe von 500€ – unabhängig von Hochschule und Studiengang – können keines der beiden Probleme lösen. Daher fordern die Jungen Liberalen Niedersachsen, dass die Hochschulen die Studiengebühren autonom festlegen. Schon jetzt aber können die Studiengebühren ein Studienhindernis sein. Um das mögliche Schuldenrisiko eines Studiums zu minimieren und jedem die Chance eines Studiums zu geben, fordern die Jungen Liberalen die nachgelagerte Zahlung der Studiengebühren zu ermöglichen.

Jede Hochschule verwaltet sich autonom und ist für die Auswahl ihrer Studenten selbst zuständig. Dies gilt auch für die noch heute über die ZVS vergeben Studiengänge. Die ZVS ist abzuschaffen. Für die Auswahl darf die finanzielle Situation des Studieninteressierten kein Kriterium sein.

Die Erhebung der Studiengebühr wird von jeder Hochschule individuell für jeden Studiengang geregelt. Die Höhe der Studiengebühren ist pro Semester festzulegen. Die ratierliche Zahlweise der Studiengebühren wird individuell von den Hochschulen festgelegt. Es ist also nicht verpflichtend semesterweise oder jährlich einzuziehen.

Die Hochschulen werden verpflichtet die Verwendung der Studiengebühren in einem jährlichen Bericht transparent und für jedermann verständlich und zugänglich darzustellen.

Den Hochschulen wird gestattet Rücklagen von maximal eineinhalb Jahresetats für gebührenschwächere Jahre zu bilden.

Die Hochschulen räumen den Kreditinstituten einen prozentualen Kosten-, Ausfall- und Risikoabschlag von den Studiengebühren ein. Die Höhe der Abschläge kann je nach Studiengang unterschiedlich sein. Jeder Student ist frei in der Entscheidung, welches Angebot eines Kreditinstituts er nimmt. Die Hochschulen werden aufgefordert, den Studierenden in Kooperation mit privaten und staatlichen Kreditinstituten ein zinsgünstiges Darlehen anzubieten. Die KfW wird verpflichtet einen Studienkredit anzubieten, der lediglich die Kosten des Instituts deckt. Jeder Student, ausgenommen Seniorenstudenten, darf einen solchen Kredit in Anspruch nehmen. Bonitätsprüfung sowie Einschränkungen auf Grund des sozialen Hintergrunds dürfen für die Vergabe nicht geprüft werden.
Die Hochschulen werden verpflichtet, jedem Studieninteressierten geplante Veränderungen der Gebührenhöhe für die Regelstudienzeit vor der Immatrikulation transparent darzustellen. Eine Änderung während des Regelstudiums ist unzulässig. Eine erhöhte Studiengebühr bei Überschreitung der Regelstudienzeit, bei einem Zweitstudium oder bei Seniorenstudenten ist zulässig. Die Hochschulen sind dabei aufgefordert, bei studierenden Eltern, Studenten, die Angehörige pflegen, oder ähnlichen Ausnahmeregelungen zu finden. Seniorenstudenten haben nicht das Recht, die angesprochenen Darlehen in Anspruch zu nehmen. Sie sind verpflichtet weiterhin 53 die Studiengebühren direkt zu begleichen.

Die Abgabe für die studienbegleitenden Maßnahmen ist auch von privaten Hochschulen zu erbringen. Wie sie die Finanzierung mit ihren Studenten vereinbaren, bleibt aber jeder privaten Hochschule selbst überlassen.

Finanzleistungen des Landes Niedersachsen werden nicht mit den Einnahmen aus den nachgelagerten Studiengebühren verrechnet. Das Land Niedersachsen fördert die Hochschulen weiterhin mit dem gleichen oder einem größeren Anteil des niedersächsischen Haushalts. Ein besonderer Fokus ist bei den Investitionen auf die kostenintensiveren Studiengänge zulegen Vereinbarungen der Hochschulen untereinander über die Höhe der Gebühren sind unzulässig. Für die Kontrolle und Sanktionierung ist die zuständige Kartellbehörde verantwortlich.

Die Hochschulen sind weiterhin verpflichtet, Leistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht wurden, nach den gleichen Kriterien wie bisher anzuerkennen.

Nach Beendigung des Studiums, unabhängig vom Erfolg, werden die ehemaligen Studenten ab einem Bruttojahreseinkommen, welches das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen von ausgebildeten Berufseinsteigern gemäß Tarifvertrag übersteigt, verpflichtet, gemäß dem vor Studienbeginn mit einer Bank geschlossenen Vertrag die vereinbarte Summe oder den vereinbarten Prozentsatz des Bruttojahreseinkommens zur Tilgung ihrer Studienschuld zu verwenden. Genaue Regelungen sind hierfür in den einzelnen Verträgen festzulegen. Die Höhe des durchschnittlichen Bruttojahreseinkommens eines ausgebildeten Berufseinsteigers gemäß Tarifvertrag ist zu jedem Jahresende vom Statistischen Bundesamt zu ermitteln und gilt ab dem darauf folgenden Sommersemester als neue Tilgungsuntergrenze. Solange diese Einkommensgrenze nicht erreicht wird, sind weder Zins- noch Tilgungsraten zu leisten.

Auf Wunsch eines Studenten besteht die Möglichkeit, seine Schulden mit höheren Raten, bei einem Einkommen unterhalb der ermittelten Untergrenze oder bereits während des Studiums zu begleichen.

Die Tilgung der Studiengebühren kann steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Tilgung wird in dem Jahr der Rückzahlung steuerlich geltend gemacht.