“Möpse verbieten” – effektives Vorgehen gegen Qualzuchten

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) dazu auf, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Qualzuchten effektiv unterbindet.

§11 des Tierschutzgesetzes regelt ein Verbot der Züchtung solcher Wirbeltierrassen, die durch biotechnische Maßnahmen so verändert wurden, dass ihnen Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen, diese untauglich oder umgestaltet sind und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden für das betroffene Tier auftreten. Dies gilt auch für die Nachkommen solcher durch biotechnische Maßnahmen nicht artgemäß veränderten Tiere.

Aufgrund dieses Gesetzes haben die zuständigen Behörden – in Niedersachsen das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – die Befugnis, das Unfruchtbarmachen von solchen Wirbeltieren anzuordnen, welche den in Absatz 1 §11 des BTierSchG geregelten Merkmalen entsprechen. Damit kann die weitere Vermehrung von Qualzuchtlinien verhindert werden.

Zusätzlich ist das BMEL dazu ermächtigt, mit der Zustimmung des Bundesrates konkretisierende Rechtsverordnungen zu erlassen, welche erstens die erblichen bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach Absatz 1 näher bestimmen und zweitens das Züchten von Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien verbieten oder beschränken.

Da gegenwärtig zu viele Wirbeltierrassen das Ergebnis solcher in Absatz 1 verbotener Qualzuchten sind, fordern wir das BMEL auf, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen, welche zukünftig die Zucht und den Verkauf jener Wirbeltierzuchtlinien verbietet, die im „Gutachten zur Auslegung von §11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)“ des Bundesministeriums für Umwelt festgesetzt sind und Merkmale aufweisen, welche gegen Absatz 1 des BTierSchG verstoßen. Zusätzlich soll der Besitz solcher Tiere untersagt werden. Allerdings soll für bestehende Besitzer ein Bestandsschutz für die Lebensdauer des betroffenen Tieres eingeräumt werden, um eine gerechte Übergangsregelung zu gewährleisten.

Bewusst ist an dieser Stelle nur ein Verbot von Zuchtlinien und nicht etwa das Verbot der Züchtung ganzer Rassen erwähnt, da bereits Rückzüchtungsversuche bestimmter qualgezüchteter Rassen vorgenommen werden. Diese rückgezüchteten Wirbeltiere wären von einer etwaigen Regelung ausgenommen.

Des weiteren wird das BMEL dazu aufgefordert, eine Expertenkommission einzusetzen, welche sich mit Möglichkeiten der weiteren Konkretisierung des Absatzes 1 des BTierSchG auseinandersetzt und dem BMEL hierzu beratend zur Seite steht. Ziel muss es sein, die im BTierSchG geregelten Verbote qualgezüchteter Rassen auch konkret in der Praxis umzusetzen.