Mobilfunktelefone in Schulen

Im Unterricht sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende Lehrkraft oder Aufsicht führende Person kann Ausnahmen gestatten. Die Nutzung von Mobilfunktelefonen und sonstigen digitalen Speichermedien im Schulgebäude und auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichts ist grundsätzlich gestattet, sofern kein Verstoß gegen geltendes Recht, keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Schulbetriebs, keine Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, keine Lärmbelästigung und keine Verletzung von Rechten und Pflichten der Schülerinnen und Schülern anderer Art vorliegen. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder das entsprechende Speichermedium vorübergehend, jedoch höchstens bis zum Ende des Schultags, einbehalten werden. Die von Lehrkräften veranlasste Nutzung von PC, Notebooks, Netbooks, Tablets, Taschenrechnern und anderen digitalen Speichermedien bleibt hiervon ebenso unberührt wie die Arbeit in Laptopklassen und mit elektronischen Wandtafeln.