§ 13 StVO Absatz 2 Ziffer 2 ist um Folgendes zu ergänzen:
“oder der Zeitpunkt des Anhaltens auf andere Weise eindeutig und von außen gut lesbar dokumentiert worden ist.”
§ 13 StVO Absatz 2 Ziffer 2 ist um Folgendes zu ergänzen:
“oder der Zeitpunkt des Anhaltens auf andere Weise eindeutig und von außen gut lesbar dokumentiert worden ist.”