Größere Gymnasien in Niedersachsen ermöglichen

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) in der zurzeit geltenden Fassung muss die Zügigkeit eines Gymnasiums im Sekundarbereich I zwischen mindestens zwei und höchstens sechs Zügen je Schuljahrgang liegen.

Die Jungen Liberalen Niedersachsen fordern, diese gymnasiale Schulorganisation in Niedersachsen zu flexibilisieren und zukünftig bis zu neunzügige Gymnasien zu ermöglichen. Die Regelung zur Mindestzügigkeit soll bestehen bleiben.