Einheitlicher Regulierungsrahmen für private elektronische Medien

Durch die Konvergenz (Verschmelzung) der verschiedenen Technologien ist eine genaue Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen elektronischen Medien kaum mehr möglich. Ein einheitlicher Regulierungsrahmen soll daher die geltenden Staatsverträge für Rundfunk- und Mediendienste ablösen.

Die Eckpunkte für eine offene Medienordnung bilden:

1. Zulassungen:

Die generelle Zulassungspflicht für Rundfunkangebote sollte zugunsten einer nach Übertragungswegen differenzierten Lösung abgeschafft werden.

Zulassungen sollte nur bei der Nutzung terrestrischer Kapazitäten erforderlich sein. Elektronische Medienangebote, die über Kabel, Satellit oder neue Übertragungswege (Internet) verbreitet werden, sollten zukünftig anmelde- und zulassungsfrei sein.

2. Übertragungskapazitäten:

Um ein vielfältiges Informationsangebot bei der Terrestrik und im Breitbandkabel zu gewährleisten, müssen die Länder bzw. der Bund einen angemessenen Zugang für diese Dienste sicherstellen.

Auch im ausgebauten, digitalisierten Breitbandkabel müssen ausreichende Kapazitäten durch den Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden, die vorrangig durch Rundfunk und Mediendienste zu belegen sind.

Frei werdende oder neu zu besetzende Frequenzen sollen überwiegend in Versteigerungen an potentielle Anbieter vergeben werden.
Die Etablierung moderner sowie effizienter digitaler Standards soll in Kooperation von Wirtschaft und Staat gefördert werden.

3. Konzentrationskontrolle:

Zur Sicherung der Meinungsvielfalt bei elektronischen Medienangeboten ist die Anwendung des bestehenden allgemeinen Kartellrechts ausreichend. Auf eine rundfunkspezifische Konzentrationskontrolle der Ländereinrichtungen ist daher zu verzichten.
Die diesbezügliche Aufsicht und die Fusionskontrolle sollte den Kartellämtern übereignet werden.

4. Trennung von Netzbetrieb und Contentprovider:

Wenn Netzbetreiber eigene Inhalte anbieten, muss dieses in eigenständigen rechtlichen Einheiten erfolgen, um die bestmöglichen Voraussetzungen für Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu schaffen.

5. Werbung:

Da es für striktere Regelungen im Rundfunk im Vergleich zu Mediendiensten keinen sachlichen Grund gibt, müssen die zeitlichen Höchstgrenzen und die Vorgaben zur Einfügung von Werbung abgeschafft werden.
Werbung für frei verkäufliche Produkte und Dienstleistungen darf nicht durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt werden, sofern keine Gefährdung der minderjährigen Konsumenten zu erwarten ist.

6. Quotenvorgaben:

Jede Form von Quotenvorgaben sollte abgeschafft werden. Die Entwicklung der Programme zeigt zudem, dass Quotenregelungen unnötig sind, da Europäische Produktionen auch ohne Vorgaben im gewünschten Ausmaß im Programm vertreten sind.

7. Listenregelungen:

Die Listenregelung zugunsten der Verbreitung von Großereignissen im frei empfangbaren Fernsehen sollte abgeschafft werden, da Sie in bedenklicher Weise in die Eigentumspositionen von Rechteinhabern eingreift und zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Dienste-Anbietern führen kann.

8. Jugendschutz:

Die Regulierungsordnung für private elektronische Medien muss den Stellenwert der Selbstkontrolle insbesondere beim Jugendschutz fördern. Die externe Aufsicht sollte grundsätzlich auf die nachträgliche Sanktionierung von Verstößen beschränkt werden. Ziel des Jugendmedienschutzes muss die Gewährleistung eines umfassenden Schutzniveaus bei allen Angeboten sein. Dabei muss beachtet werden, dass vergleichbare Angebote mit einem ähnlichen Gefährdungspotenzial für Kinder und Jugendliche nicht unterschiedlichen Anforderungen ausgesetzt sind. Die Missbrauchsaufsicht in Jugendschutzfragen sollte zumindest auf Länderebene vereinheitlicht werden. Die bestehenden Aufsichtseinrichtungen der Landesmedienanstalten und der Obersten Landesjugendbehörden sollten in einer gemeinsamen Organisation zur Missbrauchsaufsicht zusammengeführt werden.

9. Datenschutz:

Für den Datenschutz in den Medien sollte ein einheitliches, insgesamt vereinfachtes Regelungswerk geschaffen werden, das die Interessen sowohl der Anbieter wie auch der Nutzer angemessen berücksichtigt und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen stärkt.

Der Mediendatenschutz soll als bereichspezifische Ergänzung in den allgemeinen Regelungsrahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) aufgenommen werden.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss ausserdem durch Verschlüsselungstechnologien gestärkt werden, damit der Schutz der Privatsphäre des Medienkonsumenten gewährleistet wird.