Eigentum im digitalen Zeitalter – DRM und Eigentumsrecht

Die zunehmende Popularität von DRM-Plattformen, d.h. Plattformen, die digitale Zugänge zu Produkten wie Videospielen anbieten und verwalten, führt zu Unklarheit bei der Frage, wer welche Rechte im Umgang mit den Produkten besitzt. Wir schlagen deshalb vor, DRM-Plattformen folgend zu regeln:

Allgemein muss es Nutzern in DRM-Bibliotheken (z.B. die beliebte Plattform Steam) möglich sein, auch Einzelzugänge zu Software verkaufen zu können. Sowohl der Verkauf des Accounts, d.h. mehrerer Zugänge auf einmal, oder einzelner Nutzungsrechte darf nicht in den AGBs der Plattformen verboten werden, um den freien Handel mit Gütern nicht einzuschränken.

Drittanbieter, die über eine Plattform ihre Software vertreiben lassen, haben die Regelungen der Plattformen anzuerkennen und sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Software unabhängig von der Funktionalität der DRM-Plattform ist.

Der User der Plattform ist Inhaber der Nutzungslizenz und darf diese somit verkaufen, aber Rechteinhaber ist weiterhin der Erzeuger des digitalen Produktes. Es darf somit vom Lizenznehmer nicht öffentlich weiterverbreitet oder mehrfach betrieblich weiterverkauft werden. Beispielsweise darf jemand, der auf DRM-Plattformen Musikdateien erwirbt, diese nicht weiterverkaufen oder öffentlich zur Verfügung stellen.

Zur Regelung der Nutzungslizenz schlagen wir ein 2-Modelle-System vor, von welchem sich die Anbieter einer DRM-Plattform für ein Modell entscheiden dürfen.

1. Modell:

Die Kunden der DRM-Plattform erwerben durch den Kauf der Software das permanente Nutzungsrecht an der Software. Der nähere Inhalt dieses Rechts kann von der DRM-Plattform frei geregelt werden. Im Insolvenzfalle muss für einen Zeitraum, dessen Mindestlänge gesetzlich reguliert wird und vertraglich erweitert werden kann, der Download zu erworbenen Produkten weiterhin verfügbar sein. Das Nutzungsrecht wandelt sich in Eigentum um, was allerdings nicht das Recht zum gewerblichen Weitervertrieb oder zur öffentlichen Vervielfältigung einschließt, da das Urheberrecht weiterhin beim Entwickler liegt. Etwaige Onlinefunktionalität kann deaktiviert werden; falls die Software dadurch unbrauchbar oder nur eingeschränkt brauchbar wird, erhält der Kunde Regressansprüche an den Betreiber der Plattform.

2. Modell:

Die Kunden der DRM-Plattformen erhalten Zugang zu erworbenen Produkten, solange wie die Plattform und die damit verbundene Firma existiert. Im Falle einer Insolvenz hat der Kunde keinen Anspruch auf Erstattung oder Download, da er proaktiv das Risiko eingegangen ist und dafür z.B. durch günstigere Preise entlohnt worden ist. Bei grober Fahrlässigkeit oder Betrug durch die Plattform hat ein Gericht im Einzelfall über etwaige Ansprüche zu entscheiden.